Kaffee-To-Go beim Bäcker, Salat von der Theke im Supermarkt, ins Büro geliefertes Curry: All das sind Beispiele, in denen die neue Mehrweg-Angebotspflicht zum Tragen kommen kann. Seit Januar 2023 gibt das Verpackungsgesetz vor, dass Letztvertreiber von Speisen und Getränken in bestimmten Verpackungen der Kundschaft auch eine Mehrwegverpackung als Alternative oder das Abfüllen in mitgebrachte Verpackungen anbieten müssen. Wer diese Pflicht nicht einhält, dem kann es mit Bußgeldern an den Kragen gehen. Die Wahrscheinlichkeit, ertappt zu werden, dürfte dabei nun steigen: Greenpeace hat jetzt ein Meldeportal für Verstöße gegen die Mehrweg-Angebotspflicht gestartet. Hinweise gehen dann direkt an die zuständigen Behörden. 

 Mehrwegoption: Knapp die Hälfte der Betriebe erfüllt Pflicht laut Greenpeace nicht

Der NGO zufolge läuft es mit der Umsetzung der Mehrweg-Angebotspflicht bisher ziemlich verhalten: Ganze 52 Prozent von 687 stichprobenartig getesteten Gastrobetrieben würden sich nicht an die Vorgaben halten, also keine Mehrwegverpackungen als Alternative anbieten. 

Das ist allerdings Pflicht für diverse Gastronomen und teils auch Einzelhändler. Nach einer zweijährigen Vorbereitungsfrist sieht das Verpackungsgesetz seit Jahresbeginn vor, dass Letztvertreiber von Speisen und Getränken zu bestimmten Einwegverpackungen, die jeweils erst beim Letzvertreiber mit Ware befüllt werden, grundsätzlich auch eine Mehrwegalternative anbieten müssen. Diese Pflicht gilt dabei zwar nicht bei jeder Einwegverpackung, aber doch in vielen Fällen – nämlich bezüglich „Einwegkunststofflebensmittelverpackungen“ und „Einweggetränkebechern“. Wo zur Pizzaschachtel aus reinem Karton also keine Alternative nötig (wenngleich dennoch möglich) ist, ist die Lage bei einer Einwegplastikschale an einer Salatbar anders. Auch führt beim Kaffee-To-Go kein Weg an der Mehrwegoption vorbei. Denn auch wenn das Gesetz den Hintergrund hat, die schier riesigen Mengen an Müll durch Einwegplastikverpackungen zu verringern, sind Einweggetränkebecher unabhängig von ihrem Material von der Pflicht betroffen.

Damit ist Deutschland über die grundlegenden EU-Anforderungen hinausgegangen, andere Länder sehen teils noch weitreichendere Regeln vor. Apropos Mengen an Müll: Sage und schreibe 770 Tonnen Abfall sollen in Deutschland allein durch Takeaway-Verpackungen anfallen – täglich. 

 Kundschaft darf Mehrwegoption wählen – Wenn es die denn tatsächlich gibt

Wohlgemerkt handelt es sich um eine Angebotspflicht auf Seiten der Letztvertreiber – Käufer können die Mehrwegalternative wählen, müssen es aber nicht. Wenn sie sich dafür entscheiden, gibt das Gesetz aber unter anderem vor, dass die begehrte Ware in der Mehrwegalternative nicht teurer sein darf als bei Wahl der Einwegverpackung. Auf Seiten der Anbieter, etwa Imbissbetreiber, Fast-Food-Ketten, der Restaurantbetreiber, ergeben sich auch noch weitere Pflichten. So muss die Mehrwegalternative etwa durch Aufsteller und Hinweise beworben werden. Kleine Unternehmen allerdings können auch zu einer Erleichterungsregelung optieren: Sie müssen dann selbst keine Mehrwegalternative anbieten, allerdings auf Wunsch der Kundschaft Speisen und Getränke in deren mitgebrachte Gefäße abfüllen. 

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Wirklich vollumfänglich kamen bei der stichprobenartigen Untersuchung übrigens nur 24 Prozent der geprüften Betriebe nach. Für Unternehmen, die ihren Pflichten in dieser Sache nicht nachkommen, kann es dabei durchaus teuer werden. Bis zu 10.000 Euro Bußgeld können anfallen. Dass das auch tatsächlich passiert, dürfte das nun von Greenpeace gestartete Meldeportal etwas wahrscheinlicher machen. Wem etwa auffällt, dass ein Betrieb trotz einer vermutlich bestehenden Pflicht keine Mehrwegverpackungsalternative anbieten, der kann über das Single Use-Meldeportal einen Verstoß melden.

Um ein öffentliches Register oder ähnliches handelt es sich dabei allerdings nicht. Nach Eingabe der entsprechenden Daten werde eine E-Mail-Vorlage erzeugt, die die meldende Person dann selbst an die zuständige Behörde versenden kann, heißt es in den Informationsmaterialien von Greenpeace. „Im Idealfall sollten nun die Ordnungsbeamt:innen der Kommune vor Ort prüfen, ob die Verstöße weiterhin bestehen und dann ermahnen, sie zu beenden. Sollten sie weiterhin bestehen, können die Behörden nach eigenem Ermessen, z.B. nach weiteren Verwarnungen, eine Strafe von bis zu 10.000 Euro verhängen“, heißt es weiter. 

Mehr Informationen zur Mehrweg-Angebotspflicht und Tipps für deren Umsetzung gibt es in unserem kostenfrei erhältlichen Guide