Als im letzten Jahr die Mineralölpreise – trotz des Tankrabatts – in die Höhe schnellten, fehlten adäquate rechtliche Lösungen. Aus dieser Situation ging der Plan von Bundeswirtschaftsminister Habeck hervor, das Wettbewerbsrecht zu verschärfen. Dem damals aktuellen Problem konnte das zwar nicht mehr abhelfen, für die Zukunft aber sollte der Staat die nötige Stärke erhalten, um besser eingreifen zu können.
Jetzt wachsen die ersten Früchte des Plans: Das Bundeskabinett hat gestern, am 5. April 2023, die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Vorgelegt wurde der Entwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Sorgen soll er jetzt unter anderem für deutlich mehr Befugnisse des Bundeskartellamts. Laut Habeck handele es sich bei der jetzt vom Kabinett verabschiedeten Novelle um eine der größten Reformen des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte. Von Klauen und Zähnen war bereits früher die Rede.
Eingriff bereits bei „erheblicher und fortlaufender Störung des Wettbewerbs“
Geht es nach dem Entwurf, kann das Bundeskartellamt künftig bereits dann in den Markt eingreifen, wenn es eine „erhebliche und fortlaufende Störung des Wettbewerbs“ feststellt. Es erhält neue Eingriffs- und Kontrollrechte. Bislang war grundsätzlich ein im deutschen oder europäischen Recht normierter Kartellrechtsverstoß erforderlich, sollte es zu Maßnahmen der Kartellbehörden kommen können.
Behörden können sich dabei insbesondere in komplexen Fällen vor eine große Hürde gestellt sehen, da entsprechende Ermittlungen und Feststellungen häufig eben nicht einfach sind. Dass beim kartellbehördlichen Einschreiten rechtsstaatliche Grundsätze strikt gewahrt bleiben, dies würde mit der Novelle jedoch gesichert werden, heißt es von Bundesjustizminister Marco Buschmann.
Kurzüberblick: Was sich mit dem Gesetzesentwurf ändern soll
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält die entscheidenden Regelungen des Kartellrechts, die Bundesregierung bezeichnet es in ihrer Mitteilung gar als das „wirtschaftliche Grundgesetz“ der sozialen Marktwirtschaft. Anpassungen soll es im Wesentlichen in Form der folgenden drei Punkte geben:
- Mit einem neuen Eingriffsinstrument soll das Bundeskartellamt direkt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen können – bislang endeten solche Untersuchungen regelmäßig einfach mit einem Bericht. Als Maßnahmen sollen etwa die Erleichterung von Marktzugängen, das Stoppen von Konzentrationstendenzen oder, in Extremfällen, auch das Entflechten von Unternehmen gehören. Vorbild seien die Befugnisse der Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs (CMA).
- Für den Fall eines festgestellten Kartellrechtsverstoßes soll die Abschöpfung der daraus entstandenen Vorteile für das Bundeskartellamt deutlich erleichtert werden.
- Zudem soll der Entwurf die rechtlichen Grundlagen dafür schaffen, dass das Bundeskartellamt die EU-Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) unterstützten kann. Zudem soll die private Durchsetzung des DMA erleichtert werden.
Einsehbar ist der Regierungsentwurf hier. Im nächsten Schritt wird das Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.
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