Die Stechuhr-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sorgte für kräftig Wirbel in der Welt der arbeitgebenden Unternehmen. Für starke Verunsicherung sorgten weiterhin die nachfolgenden Einschätzungen, dass die Arbeitszeiterfassung praktisch schon seit Vorgestern Pflicht ist. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht lediglich bestehendes Recht EU-konform ausgelegt.
Umsetzung lässt auf sich warten
Die Stechuhr-Entscheidung gibt zwar erste Anhaltspunkte, welche Anforderungen an eine Zeiterfassung gestellt werden, die genauen Spielregeln sind aber noch unklar. So ergeben sich Fragen beim Thema Vertrauensarbeitszeit. Während so mancher den Tod dieser Praktik prophezeit, heißt es aus der Politik, dass diese auch mit der Erfassungspflicht noch möglich sein soll.
Wie man es dreht und wendet: Es fehlt schlicht und ergreifend eine gesetzliche Grundlage und damit eben auch die Rechtssicherheit für arbeitgebende Unternehmen.
Zustimmung des Bundesrates erforderlich
Dass eine gesetzliche Grundlage nicht heute und auch nicht morgen aus dem Boden gestampft werden kann, ist nachvollziehbar. Immerhin sorgt die Umsetzung auch für politische Debatten. Nun heißt es in der Presseschau der LTO, die sich auf einen Beitrag in der SZ bezieht, dass das ganze sogar noch länger andauern könnte, als gedacht. Das Bundesarbeitsministerium hat die eigens gesetzte Frist zur Vorlage eines Vorschlages bereits selbst um zwei Wochen überschritten.
Hintergrund ist die Rechtsgrundlage: Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundlage für die Notwendigkeit der Zeiterfassung nicht etwa aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Anders als das Arbeitszeitgesetz, gilt das Arbeitsschutzgesetz auch für Beamte und damit seien direkt die Länder betroffen. Auf den Gesetzgebungsprozess bezogen heißt das, dass möglicherweise der Bundesrat zu diesem Gesetz zustimmen muss, was wiederum den Gesetzgebungsprozess verlängert.
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