Auch kleine und mittelständische Unternehmen sollten sich regelmäßig mit dem Kartellrecht auseinander setzen. Ein Grund hierfür ist die Vertikal-GVO.
Die Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Beschränkungen) ermöglicht spezielle Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Herstellung und des Vertriebs. Mit den neuen Vertikalrichtlinien von 2022 gelten ab dem 1. Juni 2023 auch für ältere Verträge, die vor dem Juni 2022 abgeschlossen wurden, die neuen Regeln. Unternehmen müssen die Vorschriften verstehen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um das rechtliche Risiko zu minimieren und die Übereinstimmung mit den aktuellen Regelungen sicherzustellen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Verträge zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Stufen stehen. Klassischerweise handelt es sich bei den Parteien um Hersteller:innen und Händler:innen. In diesen Verträgen dürfen vertikale Beschränkungen vereinbart werden – sofern sie mit der neuen GVO konform sind und keine sogenannten Kernbeschränkungen enthalten. Hält ein am Vertrag beteiligtes Unternehmen mehr als 30 Prozent am Markt, muss außerdem belegt werden, dass die Vertriebsbeschränkungen keinen negativen Einfluss auf den Wettbewerb haben.
Bleiben Verträge, die rechtswidrige Klauseln enthalten, unverändert, kann das ein Bußgeld nach sich ziehen. Dieses Bußgeld kann auch gegen Händler:innen verhängt werden, da sie sich durch die Akzeptanz der Bedingungen an dem Kartellrechtsverstoß beteiligen.
Der Online-Handel muss genau hinschauen
Neu sind vor allem die Regeln, die den Online-Handel betreffen. So sind beispielsweise Klauseln, die den Vertrieb über das Internet untersagen, verboten.
Einige Beispiele für rechtswidrige Beschränkungen im Online-Vertrieb sind:
- Vereinbarungen, die darauf abzielen, Online-Verkäufe zu reduzieren oder zu erschweren.
- Verbote der Nutzung von Suchmaschinen, Preisvergleichsportalen oder des eigenen Online-Shops.
- Anforderungen, dass der Shop nur in bestimmten Gebieten zugänglich sein darf.
- Anforderungen, dass die Produkte nur in einem physischen Laden oder in Anwesenheit von Fachpersonal verkauft werden dürfen.
- Verbote, dass Markennamen oder Markenzeichen des Anbieters im Shop verwendet werden dürfen.
Auch für die Verträge zwischen Händler:innen und Marktplätzen gibt es nun Spielregeln: So dürfen Marktplätze keine Preise vorschreiben oder Gebiets- und Kundenkreisbeschränkungen diktieren.
Fazit: Viele neue Regeln
Der Umfang der neuen Regeln würde diesen Newsartikel sprengen. Daher stellen wir hier einen Artikel mit mehr Hintergrundinformationen zur Verfügung. Fazit ist, dass Händler:innen Verträge, die vor Juni 2022 abgeschlossen wurden, überprüfen (lassen) sollten, um Bußgelder zu vermeiden. Auch für jüngere Verträge kann sich eine Überprüfung lohnen. Immerhin können sich auch hier Klauseln eingeschlichen haben, die es eigentlich gar nicht geben dürfte. Das Auslaufen der Übergangsfrist ist in jedem Fall ein guter Anlass, noch einmal genauer hinzuschauen.
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Da der Hersteller/Groß händler frei in seiner Entscheidung ist mit welchen Händlern er zusammenarbeite t, sind diese Regeln völlig sinnlos.
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Mir fällt dazu nur ein .....news..... alle bekloppt....... .und jetzt..... das Wetter!
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Daran erkennt man die pure Idiotie der eigenen Gesetze:
Es gibt sämtliche Zwangs"Vereinba rungen" der EU SELBST, die Onlineverkäufe reduzieren, erschweren und auch massenhaft VERHINDERN.
Siehe REACH-, OSS-, CE-, LUCID-, WEEE-, Lieferketten-, DSGVO-, Hinterlegungs und Kennzeichnungs Büroktratie, die sämtlichen Onlinehandel erschwert und massenweise verhindert.
Wer blickt denn da noch durch?
Zukünftig werden grundlos sämtliche Produkte und Händler gesperrt werden
Wir drehen uns solangsam im Kreis.
Verbietet doch einfach den Handel, dann hat die Seele endlich ruhe.
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Man hört auch täglich wie der Händlerbund & Co. lautstark gegen immer mehr Auflagen protestiert. Das würde man sich auch wünschen.
Als Unternehmer / Händler kommt man eigentlich gar nicht mehr zum Geschäft, weil man nur mit der Einhaltung und Prüfung (mögliche Änderungen) beschäftigt ist.
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Antwort der Redaktion
Liebe Ilona,
die Vertikalleitlin ien wurden im Jahr 2022 eingeführt. Diese sind bedeutend für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Es gab jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr für Verträge, die vor Juni 2022 geschlossen wurden, wie zum Beispiel langfristige Vertriebs- oder Bezugsverträge. Diese Übergangsfrist endet jetzt zu Ende Mai 2023.
Das bedeutet, dass Unternehmen bis jetzt Zeit hatten, Altverträge zu redigieren. Sämtliche Neuverträge mussten dagegen bereits seit Juni 2022 den neuen Richtlinien entsprechen.
Weitere ausfürhliche Informationen haben wir hier zusammengefasst:
onlinehaendler-news.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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Jetzt drohen einem schon Bußgelder, weil man eine Vertrag (ggf. auch zähneknirschend ) mit unzulässigen Paragraphen unterschrieben hat?
Ich kann manchmal gar nicht soviel saufen, um das alles zu ertragen. Zum Glück wird ja Cannabis legalisiert, dann schwebt man über dem ganzen Chaos und bleibt relaxt.
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