Es ist für beide Seiten keine angenehme Situation, wenn der Lohn nicht ausgezahlt, sondern (teilweise) gepfändet wird. Hierfür werden nun zur Mitte des Jahres Anpassungen für Arbeitgeber:innen erforderlich, die sie ab dem Stichtag für die Auszahlung umsetzen müssen.
Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023
Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung sowie der Zivilprozessordnung. Seit dem 1. Juli 2022 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.330,16 Euro (davor waren es 1.252,64 Euro) monatlich. Aufgrund der gesetzlichen Rundungsvorschrift ist das Einkommen bis zu einer Höhe von 1.339,99 Euro unpfändbar.
Dieser Betrag erhöht sich, wenn beispielsweise gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen kann sich der Pfändungsfreibetrag aber auch reduzieren. Die Person, die ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllt, muss im Fall der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls mit deutlich weniger auskommen, heißt es dazu vom Bundesministerium der Justiz (BMJ, mehr Infos hier). Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass dem Schuldner oder der Schuldnerin im Fall einer Pfändung des Arbeitseinkommens jedenfalls der inflationär aktuellste Betrag verbleibt, der zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erforderlich ist.
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden jährlich angepasst. Diese für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltende Freigrenze erhöht sich erneut zum 1. Juli 2023, und zwar auf einen unpfändbaren Freibetrag von 1.409,99 Euro.
Kommentar schreiben