Die Europäische Kommission hat Vorschläge zur Modernisierung von Zahlungsdienstleistungen vorgestellt, mit denen die aktuelle Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 geändert und durch die PSD3 ersetzt werden. Zudem möchte man auch eine neue Verordnung über Zahlungsdienste (PSR) einführen. Inhaltlich geht es dabei nicht nur um fachliche Themen wie die Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und Nichtbanken, sondern auch um ganz tatsächlich Aspekte – insbesondere Cyberkriminalität. Mittlerweile seien neue Betrugsarten entstanden, für welche die bestehenden Regeln keine ausreichende Handhabe bieten. Identitätsbetrug („Spoofing“) und manipulativen Techniken will man jetzt mit Maßnahmen begegnen. Handfest sind aber auch andere Punkte des Vorhabens, etwa die Bargeldauszahlung im Supermarkt.
Online-Zahlungsbetrug ist ein ernsthaftes Problem
Viel zu oft kommt es im Internet zu Zahlungsbetrug. Arglosen Nutzern wird beispielsweise auf einem Kleinanzeigenportal vorgespiegelt, eine Zahlung oder einen Zahlungsempfang mittels eines Links aus einer SMS bestätigen zu müssen – anders als es den Anschein hat, landen Betroffene aber gar nicht auf der Website ihres Finanzinstituts, sondern auf einem betrügerischen Abbild, das sich nur als solche ausgibt.
Häufig sind die Maschen perfide und Betroffene hilflos, teilweise sind tausende Euros weg, mitunter erhalten die Verantwortlichen gar kompletten Zugriff auf das Online-Banking.
Bei ihren Banken beißen Betroffene dann regelmäßig auf Granit. Rückerstattungen sind möglich, aber nur unter Voraussetzungen natürlich. Dazu gehört, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Hier liegt in vielen Fällen der Knackpunkt, das Argument lautet: Die betroffene Person hat die Zahlung selbst autorisiert, die Beweislast wird quasi zu ihr verschoben.
Was schlägt die Kommission jetzt vor?
Eine der Regelungen klingt zwar fast banal, könnte aber in Sachen Zahlungsbetrug grundsätzlich Abhilfe schaffen: der Namensabgleich. Bisher gibt man bei vielen Überweisungen zwar den Inhaber des Kontos an, es findet aber eben kein Abgleich statt, ob es sich dabei auch wirklich um den Inhaber des Kontos handelt. Der Vorschlag sieht nun vor, dass der Zahler darüber informiert wird, falls es Abweichungen gibt, noch bevor der Zahlungsauftrag abgeschlossen und die Überweisung ausgeführt wird, innerhalb weniger Sekunden. Macht das der Zahlungsdienstleister nicht, soll er für den vollen Betrag der Überweisung haften. Ob die Zahlung dennoch ausgeführt werden soll, bleibt aber der zahlenden Person überlassen.
In Ländern, in denen ein solches Verfahren bereits praktiziert wird, habe es erhebliche positive Auswirkungen auf die Verhinderung von Betrug und Fehlern gegeben, heißt es im Entwurf der Verordnung über Zahlungsdienste.
Ebenfalls im Rahmen präventiver Maßnahmen bewegt sich die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Zahlungsdienstleister, Informationen über betrügerische Aktivitäten untereinander auszutauschen, die Verpflichtung zur Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen und die Stärkung der Transaktionsüberwachung.
Haftung des Zahlungsdienstleisters bei Spoofing
Anders sieht es beim Spoofing aus, also solchen Betrugsfällen, in denen Betrüger Verbraucher kontaktieren und vorgeben, Angestellte der Bank zu sein, um sie zu bestimmten Handlungen zu verleiten, die den Verbrauchern finanziellen Schaden zufügen. Hier sollen die Opfer vom Zahlungsdienstleister Schadensersatz in voller Höhe des Betrags erhalten können. Allerdings gilt das auch nicht bedingungslos: Vorausgesetzt werden eine unverzügliche Mitteilung an die Polizei und den Zahlungsdienstleister. In Fällen grob fahrlässigen Handelns soll eine Rückerstattung nicht möglich sein.
Abseits der Regeln rund um Betrug geht es dann noch um diverse andere Aspekte. Mehr Transparenz etwa soll es auf Kontoauszügen geben, damit Posten klarer zugeordnet werden können. Auch bei Geldautomatengebühren sollen die Informationen klarer werden, ebenso wie bei Überweisungen in Drittstaaten außerhalb der EU.
Bargeld im Supermarkt und mehr
Anpassungen soll es weiterhin geben, wenn Geldbeträge auf Zahlungsmitteln nur vorübergehend gesperrt werden, bis die abschließende Summe bekannt ist. So etwas kommt beispielsweise mitunter bei Hotels vor, oder auch bei Tankstellen im Ausland. Das Problem: Solche Sperrguthaben fallen teils deutlich höher aus als die tatsächlich zu erwartende Belastung, und es kommt nicht selten vor, dass der entsprechende Betrag erst nach Wochen freigegeben wird. Da entsprechende Summen in der Zwischenzeit nicht verfügbar ist, können dadurch finanzielle Probleme entstehen. Hier schlägt die Kommission nun vor, die Freigabe ungenutzter gesperrter Beträge zu beschleunigen und in der Höhe auf ein verhältnismäßiges Maß zu begrenzen – sodass die Tankstelle eben nicht mehr 1.000 Euro für eine Tankfüllung sperrt.
Einfacher sollen Verbraucher dagegen im Einzelhandel Geld erhalten können. Bisher ist es möglich, sich beispielsweise an der Supermarktkasse Geld auszahlen zu lassen, wenn man dort einen Einkauf tätigt. Künftig soll die Auszahlung nach dem Vorschlag der Kommission und mit dem Willen des Einzelhändlers auch ohne Einkauf möglich sein. Die Auszahlung solle dann allerdings auf 50 Euro begrenzt sein – um einen fairen Wettbewerb mit Geldautomaten zu gewährleisten und den Händler davor zu schützen, dass ihm das Bargeld ausgeht.
Noch handelt es sich um einen bloßen Entwurf am Anfang des Gesetzgebungsprozesses. Mit dem Inkrafttreten der Regelungen ist wohl frühestens 2025 zu rechnen, teilweise werden die Mitgliedstaaten die Regelungen in eigene Gesetzgebung umsetzen müssen.
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