Auch wenn sich gerade die parlamentarische Sommerpause breit macht, ist es doch nicht so, dass die Gesetzgebung gänzlich zum Erliegen kommt. Das zeigen einige Änderungen, die sich rund um den August insbesondere im Hinblick auf verschiedene Produkte abspielen. So wird beispielsweise die Verwendung bestimmter Chemikalien in Sonnenschutzprodukten neuen Grenzwerten unterworfen, Aromen in Tabakerhitzern werden verboten und bestimmte Leuchtstofflampen verschwinden vom Markt. Nicht zuletzt tritt auch die neue Batterieverordnung in Kraft, die mit ihren Anpassungen Betroffene noch einige Zeit beschäftigen wird.
Sonnencreme: Für Inhaltsstoffe gelten neue Grenzwerte
Sonnenschutz ist für viele Menschen ein essenzielles Zubehör in den Sommermonaten, beziehungsweise immer dann, wenn die UV-Strahlung eben nicht zu vernachlässigen ist. Häufig sind darin allerdings auch Chemikalien enthalten, die nicht in jeder Hinsicht unbedenklich sind. Dazu gehört etwa Octocrylen. Bekanntheit erlange der Stoff, weil er der Grund ist, warum angebrochene Sonnenschutzprodukte aus den Vorjahren nicht weiterverwendet sollen. Er ist nicht nur in der Ausgangsform problematisch für Meeresorganismen, wie etwa der BUND weiß. Beim Abbau des chemischen UV-Filters entsteht auch Bezophenon, welches als krebserregend eingestuft wird.
Im Zuge einer Neubewertung durch das EU-Komitee für Verbrauchersicherheit (SCCS) wurden jetzt auch die Grenzwerte für Benzophenon-3 und Octocrylen angepasst. So dürfen in Kosmetikprodukten für den Körper nunmehr nur noch 2,2 Prozent Benzophenon enthalten sein, in Produkten für das Gesicht oder die Hände hingegen sechs Prozent. Sprays dürfen statt zehn nur noch neun Prozent Octocrylen enthalten. Produkte, die die Grenzwerte überschreiten, durften noch bis zum 28. Januar 2023 auf dem Markt der EU in Verkehr gebracht und bis zum 28. Juli 2023 angeboten werden.
Aromen auch in Tabakerhitzern nicht mehr erlaubt
Kurz vor dem August kam es zu einer Änderung im Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), die einen eingeschlagenen Weg fortsetzt: Charakteristische Aromen und Aromastoffe sind demnach auch in Tabakerhitzern verboten, bislang galt das Verbot nur für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Zudem müssen Hersteller von erhitzten Tabakerzeugnissen auch Text-Bild-Warnhinweise und Informationsbotschaften auf Verpackungen anbringen. Die Regelung betreffend die Verwendung von Aromen wird ausweislich § 47 Abs. 10 TabakerzG ab dem 23. Oktober 2023 angewendet, entsprechende Produkte dürfen dann laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TabakerzG nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Aus für diverse Leuchtstofflampen
Sie sparen Strom, machen aber in aller Regel kein schönes Licht: Leuchtstofflampen. Mittlerweile gehören sie in vielen Bereichen nicht mehr unbedingt zum Stand der Technik, vielfach hat die LED ihren Platz eingenommen. Leuchtstofflampen haben allerdings auch weitere Nachteile, sie enthalten nämlich oft problematische Stoffe. In der sogenannten RoHS-Richtlinie sind Schwellenwerte für diese vorgesehen. Für Leuchtstofflampen konnte man sich bislang auf Ausnahmeregelungen berufen, die nun aber nach und nach getilgt werden. Nachdem Ende Februar 2023 bereits bestimmte Kompaktleuchtstofflampen verbannt worden sind, folgen jetzt zum 25. August 2023 die T5- und T8-Leuchtstoffröhren. Diese dürfen dann nicht mehr in der EU produziert und auf den Markt gebracht werden.
Neue Batterieverordnung gilt
Auch in Sachen Batterien stehen Änderungen an: Die neue EU-Batterieverordnung ist am 28. Juli 2023 verkündet worden und hält zahlreiche Anpassungen parat. Sie tritt am 17. August 2023 in Kraft, wobei zahlreiche Änderungen mit großzügigen Übergangsfristen gespickt sind. So werden neue Regeln zur Entnahmefähigkeit und Austauschbarkeit erst 2026 in Kraft treten, ebenso wie neue Informationspflichten und der sogenannte digitale Batteriepass. Daneben wird es gestaffelt weitere Anforderungen geben, die sich auch mit den Batterien und deren Rücknahme selbst befassen. Einen ersten Überblick gibt es hier.
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