Im Juli 2023 ging das Hinweisgeberschutzgesetz an den Start: Es soll Beschäftigte, die bestimmte Rechtsverstöße in Unternehmen oder Behörden melden, besser vor unzulässigen Sanktionen schützen. Den Hinweisgebern stehen dazu im Wesentlichen zwei Arten von Meldestellen zur Verfügung: Die internen, falls Unternehmen eine eigene Meldestelle eingerichtet haben, und die externen, die durch die öffentliche Hand betrieben werden. Eine davon ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt – und meldet jetzt bereits über 100 eingegangene Hinweise.
Bundesamt für Justiz vermeldet Zahlen
Insgesamt seien von Anfang Juli bis zum 12. September 113 Meldungen eingegangen, heißt es bei der Tagesschau mit Verweis auf das Bundesamt für Justiz. Die meisten davon seien über ein Online-Formular aufgegeben worden. Auch die Beratungsleistung der Meldestelle werde rege in Anspruch genommen, wird eine Sprecherin der Behörde zitiert. Zudem stehe man in einem „regelmäßigen fachlichen Austausch“ mit den Hinweisgeberstellen des Bundeskartellamts und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Hinweisgeberschutzgesetz soll vor unzulässigen Repressalien schützen
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist kein deutscher Alleingang, sondern beruht weitgehend auf unionsrechtlichen Vorgaben. Auch in anderen Ländern der EU bestehen dementsprechend solche Systeme – teils sogar schon deutlich länger als in Deutschland, da hier zuletzt die Umsetzung immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten war. Schlussendlich konnte das Gesetz aber zum 2. Juli 2023 in Kraft treten. Beschäftigte, die bestimmte Missstände melden, sollen dadurch vor unzulässigen Repressionen geschützt werden, etwa Entlassungen, Rufschädigungen oder negativen Leistungsbeurteilungen.
Anforderungen sieht das Gesetz aber für Hinweisgeber und Beschäftigungsgeber gleichermaßen vor. So greift der Schutz für Hinweisgeber nur dann, wenn diese ein bestimmtes Prozedere einhalten. Dazu gehört in aller Regel, dass sie sich zunächst an eine entsprechende Meldestelle richten. Der direkte Gang an die Öffentlichkeit hingegen geht nur in bestimmten Ausnahmefällen mit der Gewähr des Schutzes einher.
Unternehmen müssen interne Meldestellen einrichten
Hinweisgeber können sich an eine der externen Meldestellen wenden, die von der öffentlichen Hand eingerichtet worden sind. Bevorzugt aber sollen sie sich an eine interne Meldestelle wenden: Diese werden von den Unternehmen selbst eingerichtet und müssen ebenfalls bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Einrichtung einer solchen Meldestelle steht grundsätzlich jedem Unternehmen offen, für manche aber ist sie Pflicht. Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden müssen sie bereits zum 2. Juli 2023 eingerichtet haben, gleiches gilt für Unternehmen der Finanzbranche. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle erst zum 17. Dezember 2023 eingerichtet haben. Kommen Unternehmen ihren Pflichten nicht nach, riskieren sie ein hohes Bußgeld.
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