Der Zahlungsdienst PayPal hat in den letzten Wochen eine Änderung vorgenommen, die bei Kund:innen für Verwirrungen sorgte und bei Händler:innen für Unmut: Bei manchen Kaufabschlüssen wurde ein Kasten mit einer Warnung vor möglichen Zusatzkosten angezeigt (wir berichteten).
Kund:innen berichteten, dass Beträge angezeigt wurden, die bis zu 20 Prozent über dem eigentlichen Endpreis lagen. Händler:innen gaben an, dass sie vermehrt Kaufabbrüche festgestellt haben, die wohl auf diesen Hinweis zurück zu führen sind.
Auf Nachfrage hat Paypal jetzt angegeben, warum dieser Hinweis angezeigt wird.
Grund ist die Zahlungsdienstleisterrichtlinie
Paypal verweist darauf, dass sie aufgrund der Zahlungsdienstleiterrichtlinie dazu verpflichtet sind, den Hinweis einzufügen. Die Zahlungsdienstleisterrichtlinie soll einheitliche und sichere Zahlungen innerhalb der EU gewährleisten.
Diese Richtlinie gibt unter anderem vor, dass Kund:innen über etwaige Mehrkosten informiert werden müssen und diese Mehrkosten nicht ohne Zustimmung erhoben werden dürfen. In einem Statement, welches PayPal uns gegenüber abgegeben hat, heißt es
„Zu diesem Zweck kann dieser Hinweis je nach der Art der Dienstleistungen des Händlers und der Integration mit uns erforderlich sein.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Händler Lebensmittel mit variablem Gewicht verkauft oder Waren versendet, bei denen die Versandkosten nicht im Voraus bekannt sind. In den meisten Fällen wird dem Kunden jedoch der genaue Betrag am Ende des Kaufvorgangs angezeigt.“
Der Hinweis soll also darauf aufmerksam machen, dass unter Umständen ein höherer Betrag vom PayPal-Konto abgebucht wird, als ursprünglich vereinbart. Es wird ein Höchstbetrag angegeben, zu dem Käufer:innen zustimmen können. Sollte der Betrag des verkaufenden Unternehmens so weit abgeändert werden, dass er über dem vereinbarten Betrag liegt, kann die Transaktion von PayPal abgelehnt werden.
Ist das erlaubt?
Verbraucher:innen in Deutschland müssen allerdings keine Sorge haben, dass nun regelmäßig ein höherer Betrag vom PayPal-Konto abgebucht wird, als ursprünglich vereinbart. Dafür sorgt die Preisangabenverordnung. Händler:innen sind ohnehin dazu verpflichtet, den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Gebühren Verbraucher:innen gegenüber anzugeben. Bei B2C-Geschäften kann der Hinweis also in aller Regel ignoriert werden, da keine zusätzlichen Kosten mehr hinzukommen dürfen. Lediglich, Versandkosten, die nicht im Voraus berechnet werden konnten, können unter die zusätzlichen Kosten fallen. Wenn vorher allerdings bereits ein fester Betrag für die Versandkosten angegeben wurde, darf dieser nicht im Nachhinein geändert werden.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Müßte es nicht eher heißen: "Verbraucher:in nen in Deutschland, die innerhalb Deutschlands (oder der EU?) bestellen, müssen allerdings keine Sorge haben ..."
Oder gilt bei Verbrauchervert rägen, auch aus Drittländern, immer automatisch deutsches Recht?
Paypal wird ja auch gern bei internationalen Käufen genutzt, bei denen der Rechtsweg praktisch eher ungehbar ist und somit die Absolutheit des vereinbarten Betrages besondere Bedeutung hat. Solch eine Klausel bei der Zahlungsabwickl ung würde mich international auch zum Abbruch bewegen.
Für mehr Sicherheit sollte die Option bestehen, nur dem angezeigten Betrag zustimmen zu können (durch nicht setzen eines Hakens). Dadurch wäre der Händler gefordert im Vorhinein genau zu erklären, warum er diese Art der Zustimmung mit offenem Betrag gewählt hat, und wie genau die Kosten entstehen können. Im Sinne der Händler wäre in diesem Fall wohl auch, dass der Händler eine erklärende Formulierung zur genauen Aufklärung über die möglichen Kosten innerhalb der Paypal Abwicklung anzeigen kann.
Einfach nur den geforderten Hinweis anzuzeigen reicht zumindest nicht aus. Er ist wie das Kleingedruckte bei einem Laufzeitvertrag . Wenn man auf etwas stößt, das merkwürdig klingt, aber niemand vor Ort ist, der es einem im Detail erklärt, schließt ein gewisser Prozentsatz der Käufer den Vertrag vernünftiger Weise nicht ab.
Das sind hier die Kaufabbrüche ...
________________________________
Antwort der Redaktion:
Hallo Luxxx,
bei verbraucherschu tzrechtlichen Fragen ist in der Regel das Recht des Landes entscheidend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Shop auf die Verbraucher:inn en des jeweiligen Landes ausgerichtet ist.
Händler:innen haben leider nur bedingt Einfluss darauf, ob der Hinweis angezeigt wird oder nicht. Wir können die Unsicherheit auf Seiten der Verbraucher:inn en verstehen und hoffen der Artikel konnte für etwas Klarheit sorgen.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Nur wer sagt das den verwirrten End-Kunden???
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben