Die Verluste bei den Mehrwertsteuer-Einnahmen der EU belaufen sich jährlich auf viele Milliarden Euro. Da Mehrwertsteuerbetrug im Online-Handel, besonders durch die einfache Beteiligung von Akteuren aus Drittländern, möglich ist, versucht die EU schon seit vielen Jahren, dem Problem Herr zu werden. Seit dem 1. Januar können die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten auf Zahlungsinformationen zugreifen, um Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen zu bekämpfen.
Marktplätze: Nachweis der Steuerpflicht
Viele Online-Shops, besonders die mit Sitz im Nicht-EU-Ausland oder in Drittstaaten, entziehen sich ihrer Steuerpflicht. Dem Problem konnte offenbar auch die einige Jahre verpflichtende Erfassungsbescheinigung sowie die Pflicht der Angabe einer Umsatzsteuer-ID nicht lösen. Seit 2019 müssen Online-Plattformen wie Ebay und Amazon für die Umsatzsteuerausfälle ihrer Händler haften. Der Haftung können sie entgehen, indem sie ihre Kunden auf Steuerehrlichkeit überprüfen. Jeder Händler, egal ob mit Sitz in Deutschland oder China, musste bis 2021 beim Finanzamt die Bescheinigung über seine umsatzsteuerliche Registrierung einholen und diese dem Marktplatz zur Verfügung stellen. Seit dem 1. Juli 2021 muss stattdessen eine Umsatzsteuer-ID hinterlegt werden.
Bei diesem Konzept fallen jedoch Shops, die außerhalb einer Plattform verkaufen, durch das Raster – und davon gibt es viele. Diese Unternehmen verkaufen munter an Verbraucherinnen und Verbraucher, ohne sich in der EU steuerlich zu registrieren. Die EU führte nun stärkere Instrumente ein.
Übermittlung von Zahlungsdaten zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug
Der Fiskus darf ab sofort auch die Zahlungsdienstleister in die Mangel nehmen, über die die Zahlungen abgewickelt werden. Betroffen sind etwa Banken, aber auch sogenannte E-Geld-Institute (z. B. PayPal, Esprit Card), Zahlungsinstitute und Postgirodienste. Seit dem 1. Januar müssen diese Zahlungsdienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen, und ab dem 1. April müssen sie den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten, heißt es dazu in einer Pressemeldung der EU-Kommission (Pressemitteilung vom 01.01.2024).
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