Bereits seit Juli 2022 gilt das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Laut diesem sollen Verbraucher:innen elektronisch geschlossene Verträge auch schnell und unkompliziert wieder kündigen können. Das mangelnde Angebot eines solchen Kündigungsbuttons kann dabei sogar zur Abmahnung führen. Und dennoch stellte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) jetzt fest, dass sich bei knapp 20 Prozent aller Anbieter:innen kein derartiger Button finden lässt. Wie der Spiegel unter Berufung auf eine Meldung der Funke-Mediengruppe schreibt, sei der Prozentsatz innerhalb der Telekommunikationsbranche sogar noch höher.
Telekommunikationsbranche hinkt hinterher
Untersucht hatte der Vzbv ganze 1.200 Webseiten verschiedener Anbieter:innen aus den Branchen Telekommunikation, Strom, Fitnessabonnements und weitere. Insgesamt sollen davon knapp 20 Prozent keine oder eine nicht den Anforderungen entsprechende Lösung anbieten.
Am deutlichsten zeigt sich das Problem beim gezielten Blick in die Telekommunikationsbranche: Hier waren rund 40 Prozent der Webseiten nicht mit einem adäquaten Kündigungsbutton ausgestattet.
Achtung Abmahngefahr: Kündigungsbutton bereits seit 2022 Pflicht
Mit dem im Juli 2022 rechtskräftig gewordenen § 312k BGB sollen Verbraucher:innen im digitalen Geschäftsverkehr gestärkt werden. Gerade in den Bereichen Mobilfunk und Fitnessstudio, aber auch bei Medien-Abonnements gibt es im digitalen Raum oft keinen wirklichen Grund für umständliche Kündigungsschreiben und -Fristen. Auf Seiten der Anbieter:innen ist die Kündigung eine Sache weniger Klicks – das sollte nun auch auf der anderen Seite Anwendung finden. Konkret sollten seit dem Inkrafttreten sämtliche Verträge, die auf Begründung eines Dauerschuldverhältnisses ausgerichtet sind, genauso unkompliziert wieder gekündigt werden können, wie sie oft abgeschlossen worden sind. Die Lösung sollte der sogenannte Kündigungsbutton sein. Nach einem Klick auf diesen sollen Verbraucher:innen auf einer Bestätigungsseite die Kündigung rechtskräftig aussprechen können.
Wer den Button nicht anbietet, riskiert nicht nur eine Abmahnung durch die Konkurrenz. So erklärt Vzbv-Referentin Dietlinde Bleh, dass der mangelnde Button auch den Verbraucher:innen Sonderrechte einräumt: „Wenn der Kündigungsbutton fehlt oder schwer auffindbar ist, haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.“
Kommentar schreiben