Die Produktsicherheitsverordnung kommt im Dezember mit einigen neuen Pflichten für Händler:innen und Herstellende. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten:
- Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs)
- Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
- Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind
Gelten diese Pflichten auch für Händler:innen von Gebrauchtwaren?
Bei vielen Leuten, deren Geschäftsmodell darauf basiert, gebrauchte Produkte zu verkaufen, kam die Frage auf, ob diese Regelungen auch für gebrauchte Waren gilt. In der Verordnung selbst wird nicht zwischen neu und gebraucht unterschieden. Die Gesetzesbegründung geht auf die Thematik allerdings ein. Dort heißt es, dass die Verordnung auch auf gebrauchte Produkte und für Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden, gilt, wenn sie gewerblich wieder in die Lieferkette gelangen. Die Anforderungen gelten somit auch für Händler:innen, die gebrauchte Produkte gewerblich verkaufen.
Als Ausnahme werden Produkte genannt, von denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarfs verkauft werden, oder Produkte, die als Sammlerstücke von historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden.
Sonderegel für Antiquitäten
Weitere Produkte, die von der Verordnung ausgeschlossen werden sollen, sind Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dabei wird in der Begründung davon gesprochen, dass verhindert werden soll, dass andere Produkte fälschlicherweise dieser Kategorie zugeordnet werden. Es wird festgelegt, dass Kunstgegenstände Produkte sind, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen werden, und Sammlerstücke Produkte sind, die von ausreichender Seltenheit und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, die ihre Sammlung und Bewahrung rechtfertigen. Antiquitäten sind dabei Gegenstände, die, wenn sie nicht bereits unter Kunstgegenstände oder Sammlerstücke fallen, ein erhebliches Alter aufweisen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Definitionen aus dem Anhang der EU Richtlinie 2006/112/EG herangezogen werden können, da sich dort Definitionen für Kunstgegenstände befinden.
Erkennbar ist, dass die Verordnung einiges an Spielraum offen lässt, welche Produkte konkret und betroffen sind und für welche Produkte eine Ausnahme gelten soll. Da es sich um eine neue Gesetzgebung handelt und es noch keine Rechtsprechung konkret zu der Verordnung gibt, sollten Händler:innen zunächst nicht zu voreilig davon ausgehen, dass ihre Produkte von der Verordnung ausgeschlossen sind.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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da auch gebrauchte Waren beim erneuten in den Verkehr bringen von der Produktsicherheitsordnung betroffen sind, wirst du für diese CDs leider ebenso alle Pflichten erfüllen müssen. Es spielt leider keine Rolle, ob es das erstmalige In-Verkehr bringen oder das fünfte ist.
Gruß, die Redaktion
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Gruß
Die Redaktion
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in unserem neuen Artikel gehen wir unter anderem der viel gestellten Frage nach, ob alte Produkte, bei denen es keinen Hersteller mehr gibt, unter die neuen Regularien fallen. Schaut gern rein: onlinehaendler-news.de/.../...
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Was ist ganz konkret mit Produkten, die überhaupt keinen aktiven Hersteller mehr haben.
Das ist bei der aktuellen links-grün-rote n Pleitewelle an der Tagesordnung.
Da geht es nicht um Antiquitäten, sondern um fast aktuelle Produkte, die vielleicht sechs bis zwölf Monate alt sind.
Produkte , die über Postenhändler vertrieben werden, gerade weil die Firma ja Pleite gegangen ist.
Reicht es , die Adresse, die auf der Schachtel steht einfach einzuklimpern, auch wenn dort niemand mehr erreichbar ist.
Ein weiterer Sargnagel der "tollen EU" für die KMU-Händler. Die Chinesen pfeifen einfach drauf und gut. Vielleicht sollten die Handelverbände, anstatt den EU-Großkopferte n in den ... zu kriechen, mal zum Boykott aufrufen. Wir brauchen diesen ganzen Schwachsinn nicht. Wenn der Käufer sich von Billigware über den Tisch ziehen lässt, selbst schuld. Bei TEMU für 1,99 das "hochwertige" Set gekauft, und sich dann wundern. So blöd kann eigentlich niemand sein.
Das ganze Wettbewerbsrech t komplett in die Tonne, es schützt nur die großen EU-Händler mit ihren Armeen von Anwälten und Legal Affairs Mitarbeitern. Der kleine kann das alles gar nicht mehr stemmen.
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Antwort der Redaktion
Hallo Holger,
Peter fragte nach DDR-Produkten, die mit sehr hoher Wahrscheinlichk eit unter die Ausnahmeregelun g fallen.
Bezüglich der Fragen rund um nicht-mehr existierenden Herstellern von eher neueren Produkten sind wir bereits mit der Recherche beschäftigt.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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wie wird verfahren wenn die geforderten Informationen nicht existieren?
Diese Frage stellt sich z. B. beim Handel mit DDR-Produkten. Die Firmen existieren z.T. schon seit Jahrzehnten nicht mehr. Postanschrift ist vollkommen veraltet / ungültig, von www oder E-Mail keine Spur.
Ich habe im Shop an folgende "Lösung" gedacht:
Permot, Hruska GmbH, Prießnitztalstr . 20a, O-8245 Glashütte existiert seit 2004 nicht mehr.
Wäre das so machbar?
Vielen Dank für die Antwort.
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Antwort der Redaktion
Lieber Peter,
sehr alte Gegenstände und Antiquitäten sind von einer Ausnahmeregelun g betroffen.
Näheres dazu findest du hier:
onlinehaendler-news.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
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