Die Produktsicherheitsverordnung hält aktuell die Händler:innen auf Trap, denn sie bringt jede Menge Aufwand mit sich. Entsprechend erreichten uns zahlreiche Fragen zu den Details. In diesem Artikel haben wir diese Fragen aufgegriffen und beantwortet.

Allgemeine Hintergründe

Ab wann gilt die Produktsicherheitsverordnung?

Die Produktsicherheitsverordnung (2023/988) – kurz GPSR – gilt ab dem 13. Dezember 2024. Da die Umsetzung der neuen Verordnung alles andere als einfach ist, sollten Händler:innen schnell tätig werden.

Was passiert mit dem Produktsicherheitsgesetz?

Herstellerkennzeichnungen kennen die meisten schon aus dem Produktsicherheitsgesetz. Dieses Gesetz basiert wiederum auf der Produktsicherheitsrichtlinie der EU, die nun wiederum durch die Produktsicherheitsverordnung abgelöst wird. Da es sich hierbei um eine Verordnung handelt, gilt sie direkt als nationales Gesetz und muss nicht durch die Mitgliedstaaten in eigene Gesetze gegossen werden.

Das Produktsicherheitsgesetz ist aber noch nicht ganz vom Tisch, sondern wurde punktuell angepasst. 

Dürfen Produkte abverkauft werden?

Ja, sofern die Produkte trotzdem sicher sind. Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch weiter verkauft werden. In der Verordnung heißt es dazu, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Produkte weiter verkauft werden dürfen. Für sie gilt die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, nicht. Dennoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Produkt fällt unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz und erfüllt dessen Anforderungen.
  • Das Produkt wurde bereits vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht.

Was heißt „in Verkehr gebracht“ bzw. „auf dem Markt bereitgestellt“? Damit ist unter anderem die „Abgabe zum Vertrieb“ gemeint.  Das heißt: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung. 

Was gilt für baugleiche Produkte?

Für die Frage, ob die neue Verordnung gilt, ist einzig und allein der Stichtag relevant. Es spielt daher keine Rolle, ob das Produkt bereits vor dem 13. auf dem Markt war und nach dem Datum einfach nur baugleiche Produkte neu bereitgestellt werden. Für diese neuen Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung unabhängig davon, ob das Modell bereits vorher auf dem Markt war. 

Für diese Produkte gilt die Verordnung

Für welche Produkte gilt die GPSR?

Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Allerdings gibt es auch Produkte, die ausgenommen sind. Welche das sind, erfährst du unter der nächsten Frage.

  • Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
  • Bereitstellen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
  • Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet.

Mit Verbraucherprodukten sind Waren gemeint, die für Verbraucher:innen bestimmt sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Produkte, die nicht für Verbraucher:innen bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbraucher:innen benutzt werden auch nicht unter die Verordnung fallen. 

Für welche Produkte gilt die GPSR ausdrücklich nicht?

Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  • Antiquitäten

Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für den B2B-Bereich?

Ja: Die Verordnung unterscheidet nicht nach B2B oder B2C. Sie stellt alleine auf die Frage ab, ob ein Produkt ein Verbraucherprodukt ist. Daher kann es im Einzelfall auch im B2B-Shop Anpassungen notwendig sein. Werden beispielsweise Werbematerialien verkauft, darf vernünftigerweise davon ausgegangen sein, dass diese bei Verbraucher:innen landen.

Gilt die GPSR für gebrauchte Produkte?

Ja, die Verordnung gilt auch für gebrauchte Produkte. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die explizit erwähnt, dass Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden. 

Ausnahmen stellen Produkte dar, von denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen. Beispielsweise Produkte, die ausdrücklich mit Reparatur- oder Wideraufbereitungsbedarf verkauft werden. 

Mehr zum Thema gibt es in diesem Artikel: Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?

Gilt die GPSR für Antiquitäten, Sammlerstücke und Co.?

Nein, hierfür gibt es eine Ausnahme. Die Verordnung soll nicht für Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke gelten.

Die Verordnung verweist für die nähere Definition der Antiquitäten auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Sammlerstücke: Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen, sowie zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

Kunstgegenstände: Werke, die allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, also beispielsweise Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, handgearbeitete Tapeten. Originale aus Keramik vollständig vom Kunstschaffenden hergestellt und signiert usw.

Antiquitäten: Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind. Ob hier wirklich die Grenze von hundert Jahren immer angewendet werden muss, ist allerdings fraglich. Es kann gut sein, dass in den Einzelfällen ein horrendes Alter der Produkte gemeint ist. Da es um die Produktsicherheit geht, kann es ausreichend sein, wenn das Produkt alt genug ist, um nicht mehr für die Verwendung oder den Gebrauch vorgesehen zu sein, sondern lediglich als Ansichts- oder Dekorationsobjekt dienen soll. 

Mehr zum Thema gibt es in diesem Artikel: Antiquitäten, Trödel und Sammlerstücke: Wie die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hier greift

Gilt die GPSR auch für Produkte, deren Sicherheit bereits besonders geregelt ist?

Ja, zumindest teilweise. In der EU gibt es bereits eine Reihe von produktspezifischen Sicherheitsanforderungen. So ist Spielzeug beispielsweise schon reguliert. Auch Biozide haben ihre eigene Verordnung. Von der Grundidee her, soll die GPSR einen einheitlichen Sicherheitsstandard für alle Produkte gewährleisten, die nicht bereits unter eine spezifische Regularie fallen. Das bedeutet aber nicht, dass die Produktsicherheitsverordnung gar nicht für Produkte gilt, die bereits reguliert sind. Zumindest teilweise gilt sie. So müssen die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz auch für diese Produkte erfüllt werden.

Auch in puncto Risikoanalyse gilt die neue Verordnung teilweise: Sie gilt dann nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche Risiken dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.

Zum Beispiel: Nehmen wir an, ein Produkt fällt unter eine spezifische Sicherheitsanforderung. Diese Anforderung beschäftigt sich aber allein mit der Frage, dass das Produkt nicht leicht entzündlich sein darf. Zusätzlich geht von dem Produkt aber beispielsweise noch ein Allergierisiko aus. Im Bezug auf dieses Allergierisiko würde nun die Produktsicherheitsverordnung greifen und es müsste eine Risikobewertung durchgeführt werden.

Neue Informationspflichten für Online-Händler:innen

Erweiterte Informationspflichten: Welche Daten müssen laut GPSR im Shop angeben werden?

Die Verordnung kommt mit speziellen Informationspflichten für den Online-Handel daher. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten: 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Die Informationen müssen nur bei den Produkten eingepflegt werden, für die die Verordnung ab 13.12.2024 gilt (siehe oben). Mehr zum Thema erfährst du hier: Produktsicherheitsverordnung: Müssen Händler:innen alle Produktbeschreibungen anpassen?!

Welche Daten müssen bei Importware angegeben werden?

Kommt die Ware aus dem EU-Ausland, muss neben den Herstellerdaten auch die in der EU ansässige verantwortliche Person angegeben werden. Verantwortliche Person bzw. Wirtschaftsakteur ist, sofern das Herstellerunternehmen nicht in der EU niedergelassen ist,

  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
  • der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Bei Importwarte müssen Herstellerunternehmen und verantwortliche Person angegeben werden. Artikel 19 der GPSR enthält in Bezug auf die notwendigen Informationen eine Aufzählung.

GPSR: Muss ich mir Warn- und Sicherheitshinweise ausdenken?

Nein, wenn für ein bestimmtes Produkt Warn- und Sicherheitshinweise erforderlich sind, befinden sich diese auf dem Produkt, der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung. Übernimm diese Hinweise einfach in das Online-Angebot.

Sind an dem Produkt keine Warn- und Sicherheitshinweise vorhanden, musst du dir also nichts ausdenken. Etwas anderes gilt nur, wenn offensichtlich ist, dass diese fehlen. Eine solche Offensichtlichkeit könnte vorliegen, bei

  • Spielzeug ohne „Nicht für Kinder unter X-Jahren geeinigt“-Hinweis.
  • Chemikalien ohne Hinweis auf beispielsweise ätzende Wirkung.
  • Kosmetik, die nur für die äußere Anwendung gedacht ist. 

Mehr dazu findest du in diesem Artikel:  Produktsicherheitsverordnung: Welche Warnhinweise müssen in den Shop?

Muss ich meine komplette Lieferkette offenlegen?

Online-Händler:innen müssen im Online-Shop lediglich das herstellende Unternehmen (bei Importware aus Drittländern zusätzlich eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU) samt Daten angeben. Zwischenlieferanten müssen nicht angegeben werden.

Übrigens: Die Herstellerdaten müssen auch nach dem Produktsicherheitsgesetz auf dem Produkt bzw. der Verpackung angebracht werden

Was ist, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt?

Prüfe erstmal, ob das Produkt, dessen Hersteller nicht mehr existiert, überhaupt unter diese Verordnung fällt. Vielleicht handelt es sich um eine Antiquität, ein Sammlerstück oder um ein Produkt, was ohnehin erst von der Kundschaft instand gesetzt werden müsste, um überhaupt zu funktionieren?

Fällt das Produkt unter die Verordnung, kommt es ganz auf den Einzelfall an:

Wurde das ursprüngliche Unternehmen aufgekauft, frage bei dem neuen Unternehmen nach. Dieses hat vielleicht die sogenannte Rechtsnachfolge in Bezug auf die Herstellerpflichten angetreten. Gibt es niemanden mehr, wird es haarig, denn: Laut GPSR muss es immer eine verantwortliche Person geben. Das kann auch bedeuten, dass sich Händler:innen selbst als verantwortliche Personen angeben müssen, auch wenn sie das Produkt nicht hergestellt haben. Welche Lösung für Praxis die rechtskonforme ist, wird sich sehr wahrscheinlich erst in den nächsten Jahren der Anwendung zeigen. 

Was ist, wenn der Hersteller unbekannt ist?

Es wird kompliziert, wenn keine Herstellerangabe vorhanden ist und das Produkt nicht unter die Antiquitätenausnahmen fällt, denn die Produktsicherheitsverordnung erlaubt hier keine Ausnahmen: Ein Hersteller muss stets genannt werden. Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürften Produkte ohne Herstellerangabe eigentlich nicht verkauft werden. Eine mögliche Lösung wäre, dass Händler:innen sich selbst als verantwortliche Personen ausweisen. Allerdings ist es grundsätzlich ratsam, keine Produkte ohne Herstellerangabe in den Verkehr zu bringen.

Mehr dazu findest du hier: Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt?

Welcher Hersteller muss bei Naturmaterialien angegeben werden?

Fossilien, Steine, Bernstein – sogenannte Naturmaterialien haben keinen Hersteller im eigentlichen Sinne. Dennoch muss jemand für die Sicherheit verantwortlich sein. Entsprechend wird hier derjenige als Hersteller genannt werden müssen, der die Waren gefunden und so in den Handel gebracht hat.

Wo gehören die Informationen hin?

Die Informationen müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden. Am sichersten ist hier die Darstellung in der Produktbeschreibung. Auf eine Verlinkung sollte verzichtet werden. Auch der Download als PDF wird nicht ausreichen, um die Informationspflichten zu erfüllen, da die Händler:innen nicht wissen, ob die Kundschaft überhaupt über die technischen Grundlagen verfügt, um ein PDF oder eine andere Datei zu öffnen. 

Neue Vorgaben für Produktabbildungen

Was ist mit Abbildung gemeint? Muss es immer ein Produktfoto sein?

Nein: Die Produktsicherheitsverordnung verankert nun eine Pflicht zu einer Abbildung des Produktes. In den meisten Fällen wird diese Aufgabe durch ein Produktfoto erfüllt. Es gibt aber auch Produkte, bei denen es schlicht mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, Fotos zu erstellen. Man denke an den Shop, der hunderte unterschiedliche Schrauben, Unterlegscheiben und Nägel verkauft. Ein Foto ist daher kein Muss. In den Erwägungsgründen heißt es:

„Eine Abbildung sollte als Fotografie, Illustration oder sonstiges piktografisches Element betrachtet werden, das die einfache Identifizierung eines Produkts oder potenziellen Produkts ermöglicht.“

Muss bei individualisierter Ware eine Abbildung angegeben werden?

Schwierig ist es mit der Abbildung ebenfalls, wenn die Ware erst noch nach Kundenwünschen gestaltet werden muss. Dennoch ist es oft schon jetzt so, dass Handmade-Shops zumindest schematische Abbildungen darstellen, damit die Kundschaft schon mal ungefähr weiß, was sie zu erwarten hat.

Bei typischen Print-on-Demand-Angaboten, bei denen die Kundschaft aus einem festen Pool von Motiven und Farben auswählt, werden die gängigen Darstellungsmethoden reichen. Hier ist es oft so, dass die Kundschaft Farbe und Motiv auswählt und sich das Produktfoto entsprechend verändert. 

Unser kleines Mini-FAQ für die Handmade-Branche findest du hier: Produktsicherheitsverordnung: Das muss die Handmade-Branche wissen

Wie sieht es bei Abbildungen bei Restposten, Konvoluten und Restekisten aus?

Manchmal führen Händler:innen Produkte zu Konvoluten zusammen, um schnell das Lager freizubekommen. Oft ist es gerade der „Witz“ an der Sache, dass die Kundschaft gar nicht so genau weiß, welche Produkte genau in der Bestellung enthalten sind. Dafür sind solche Posten aber auch besonders günstig. Da die Verordnung noch sehr jung ist, kann hier nur gemutmaßt werde: Es könnte sein, dass eine Abbildung nicht erforderlich ist, bzw. es ausreicht, eine als solche bezeichnete Beispiel-Abbildung zu verwenden. Vom kompletten Verzicht einer Abbildung wird nach aktuellem Kenntnisstand eher abgeraten. 

Alles zu Hersteller:innen

Kann man laut GPSR als Händler selbst zum Hersteller werden?

Ja, das kann man tatsächlich. Hersteller:in eines Produktes ist nämlich die Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen lässt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen oder unter der eigenen eingetragenen Handelsmarke vertreibt. 

Zum Hersteller / zur Herstellerin werden kann man außerdem, wenn man Produkte veredelt. Siehe dazu „Wer ist Hersteller von veränderten oder veredelten Produkten?“

Wer ist als Hersteller bei Product-Bundles anzugeben?

Bundles können aus Produkten unterschiedlicher Hersteller:innen bestehen. Hier kommt es wohl darauf an, unter welcher Marke bzw. unter welchem Namen das Bundle vermarktet wird. Wird das Bundle nicht unter einer eigenen Marke / einem eigenen Namen vertrieben, so müssen alle Hersteller:innen der einzelnen Produkte angegeben werden.

Wer ist Hersteller von veränderten oder veredelten Produkten?

Zum Hersteller bzw. zur Herstellerin kann außerdem werden, wer ein bestehendes Produkt verändert. Hier gilt die Person als Hersteller:in:

  • die das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produktes nicht vorgesehen war,
  • sich aufgrund der Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat und
  • die Änderungen nicht von den Verbraucher:innen selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Wer nach Kundenaufträgen arbeitet, gilt also noch nicht als Hersteller:in des veränderten Produktes. Wer keine Auftragsarbeiten durchführt, sondern Produkte quasi auf Lager verändert, kann hingegen unter Umständen herstellende Person werden, wenn die ersten beiden Punkte auch zutreffen. 

Zum Beispiel: T-Shirt-Rohlinge werden mit verschiedenen Techniken neu eingefärbt. Hier können durch die chemischen Behandlungen neue Risiken für Allergiker entstehen, die vorher nicht existiert haben. Auch das Risikoniveau hat sich dadurch erhöht. 

Was gilt für Importeure laut GPSR?

Wer außerhalb der EU Waren unter seiner Marke oder seinem Namen herstellen lässt und diese in die EU importiert, gilt als Hersteller:in.

Etwas anderes gilt, wenn man einfach so Waren importiert. Hier wird man nicht automatisch auch zur herstellenden Person. Allerdings muss dann neben dem Herstellerunternehmen auch die verantwortliche Person angegeben werden. Verantwortliche Person ist ein in der Europäischen Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf das Produkt bestimmte Aufgaben nach der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Pflichten übernimmt. Verantwortlicher Wirtschaftsakteur ist:

  • der in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller,
  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
  • der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Risikobewertung

Was hat es mit der Risikobewertung auf sich?

Neben neuen Informationspflichten sieht die europäische Produktsicherheitsverordnung, auch eine Pflicht zur Risikoanalyse vor. Diese Pflichten sind besonders für Hersteller:innen von Produkten relevant. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Zusätzlich sind sie verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. 

Das klingt natürlich nach jeder Menge Aufwand und daher ist die Frage berechtigt, ob jetzt alle Produkte erst mal durch Sachverständige geprüft werden müssen. Das ist aber nicht der Fall. Je nach Produkttyp kann die Risikoanalyse sogar recht einfach ausfallen.

Bei einer Glasvase würde man wahrscheinlich einfach nur schreiben: Kann herunterfallen, dabei kaputtgehen und scharfe Scherben bilden. 

Bei einigen Produkten wird man sich ein Stück weit an den Warnhinweisen bedienen können, also beispielsweise, wenn diese als leicht entflammbar gekennzeichnet sind. 

Was aber klar ist: Je komplexer ein Produkt ist, desto aufwändiger wird die Risikoanalyse. Besonders herausfordernd kann die Analyse werden, wenn man chemische Materialien selbst verarbeitet.  

Mehr dazu gibt es hier: Produktsicherheitsverordnung: Was steckt hinter der Risikobewertung?

GPSR: Brauchen Produkte einen Beipackzettel?

Nein: Die Ergebnisse der Risikobewertung müssen nicht dem Produkt beigelegt werden. Entsprechend ist kein Beipackzettel notwendig. Auch im Online-Shop muss nicht über die Risikobewertung informiert werden. Die Dokumente müssen aber gegebenenfalls auf Nachfrage der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können. Auch bei der Frage der Haftung im Falle von durch ein Produkt verursachten Schäden könnte die Risikoanalyse eine Rolle spielen. Allerdings müssen Händler:innen prüfen, ob die Produkte alle Anforderungen erfüllen. Dazu gehört die Herstellerkennzeichnung, das Vorhandensein von Warn- und Sicherheitshinweisen, sowie wenn erforderlich eine Bedienungsanleitung. Allerdings ist dies nicht neu. Schon jetzt muss der Handel dafür Sorge tragen, dass die Produkte selbst die Sicherheitsanforderungen erfüllen. 

Werde ich abgemahnt, wenn ich gegen die Produktsicherheitsverordnung verstoße?

Kommt man den erweiterten Informationspflichten nicht nach, kann dies in jedem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Schon jetzt werden Abmahnungen ausgesprochen, wenn auf Produkten die Herstellerkennzeichnung fehlt. Auch das Verkaufen von Produkten, die nicht die Anforderungen erfüllen, kann zu einer Abmahnung führen.