Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) wurde zuletzt Jahr 2008 wesentlich geändert. Bei einzelnen Punkten besteht derzeit noch Klarstellungsbedarf. Das UWG muss daher erneut überarbeitet werden, um ein möglichst einheitliches Wettbewerbsrecht hinsichtlich Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Markteilnehmern in Europa zu erreichen.
(Bildquelle Deutsches Recht: Kzenon via Shutterstock)
UWG-Novelle: Angleichung an europäische Vorschriften
Durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) wurde das Wettbewerbsrecht im Verhältnis von Unternehmen und Verbrauchern auf europäischer Ebene weitestgehend vereinheitlicht. So kam 2008 beispielsweise die sog. "Schwarze Liste" von stets unzulässigen Geschäftspraktiken als Anhang zum UWG hinzu. Nach der ersten Änderung des UWG sind jedoch erneut Unklarheiten (im Wortlaut) aufgetaucht, sodass nun eine weitere Änderung des UWG erforderlich ist.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu bereits im Herbst einen Referentenentwurf zu einem zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 21. Januar 2015 beschlossen. Im März 2015 hat sich der Bundesrat mit diesem Gesetzentwurf befasst.
Klarstellung und Verbesserung der Gesetzessystematik
Die Vorschriften des Wettbewerbsrechtes sollten sich eigentlich aus dem Gesetz selbst ergeben. Die bloße Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte entspricht daher nicht dem Erfordernis von Rechtssicherheit, wie viele Online-Händler sicher bestätigen können. Daher bewegen sich die wesentlichen Änderungen des UWG im Rahmen der begrifflichen Anpassung an die europäischen Vorgaben, die der Klarstellung einiger Begrifflichkeiten und einer Verbesserung der Systematik dienen. So wurden die Definition der „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ sowie der "aggressiven geschäftlichen Handlungen"eingefügt.
Fliegender Gerichtsstand weiterhin im UWG
Für Online-Händler sehr bedeutsame Fragen wie die Streichung der "Fliegenden Gerichtsstandes" wurden jedoch im Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt. Beim fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner das Gericht heraussuchen, weil Wettbewerbsverletzungen im Internet überall in Deutschland begangen werden, d.h. von einem Computer eingesehen werden. Abmahner tendieren bei der Wahl des Gerichtes natürlich zu "abmahnerfreundlichen" und für sie günstigen Gerichten. Eine Entfernung dieser Regelung würde der gängigen Abmahnpraxis einen gehörigen Strich durch die Rechnung machen. Leider hat der Gesetzgeber die Chance zur Streichung ungenutzt gelassen.
Fazit
Die bisherige Struktur des UWG wird so weit als möglich beibehalten. Dennoch führt die Umgestaltung auch zu neuen Unsicherheiten. So sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Es kommt künftig nicht mehr darauf an, ob sie auch "spürbar" sind. Die Abmahnindustrie könnte dies zu ihren Gunsten ausnutzen und daher weitere Kosten für Online-Händler auslösen.
Die Änderungen werden frühestens Ende 2015 in Kraft treten.
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