Das neue Elektrogesetz war schon lange von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden und ließ trotzdem weiter auf sich warten. Nun ist am 23.Oktober 2015 überraschend das neue Elektrogesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Schon ab dem 24. Oktober 2015 entstehen für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten die neuen Rücknahmepflichten. Auch andere wichtige Neuerungen bringt das Gesetz mit sich.
(Bildquelle Elektrogeräte: Rakic via Shutterstock)
Das neue Elektrogesetz trägt den langen Namen „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“. Es wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert und hat bei Online-Händlern viele Fragen aufgeworfen. Wir hatten bereits hier berichtet.
Die Rücknahmepflicht
Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten haben die Pflicht, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Vertreiber sind diejenigen, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten oder auf dem Markt bereitstellen. Bereitstellung auf dem Markt bedeutet hierbei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Die Rücknahmepflicht entsteht nach dem neuen Elektrogesetz dann, wenn der Vertreiber über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt. Die Gesetzesbegründung erläutert hierzu, dass für die Berechnung der Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte einzubeziehen sind.
Die Vertreiber haben dann die Pflicht zur Rücknahme eines alten Gerätes, wenn sie ein neues Elektro- oder Elektronikgerät an einen Endnutzer abgeben. Dabei muss das Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart angehören, wie das neu erworbene Gerät. Das neue und das alte Gerät müssen im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen.
Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem neuen Elektrogesetz zudem verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Pflicht darf nicht an den Kauf eines neuen Gerätes geknüpft werden.
Das neue Elektrogesetz sieht jedoch Übergangsfristen vor. Vertreiber müssen die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Elektrogesetzes einrichten. So bleibt für die Erfüllung der Rücknahmepflicht noch genügend Zeit für die Online-Händler.
Die Registrierungspflicht
Bevor Hersteller oder deren Bevollmächtigte Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen, müssen sie sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und der Marke registrieren lassen. Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Angebot und auf den Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
Vor der Registrierung dürfen diese Geräte nicht in Verkehr gebracht werden. Mit Inverkehrbringen bezeichnet das neue Elektrogesetz die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem deutschen Markt.
Es gilt auch für Vertreiber das Verbot, Elektro- und Elektronikgeräte zu verkaufen, wenn die Hersteller oder die Bevollmächtigten nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. In diesen Fällen werden die Vertreiber von Gesetzes wegen als Hersteller angesehen und haben alle Herstellerpflichten des neuen Elektrogesetzes zu erfüllen.
Die Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten
Ausländische Hersteller, welche keine Niederlassung in Deutschland haben, sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Pflichten aus dem Elektrogesetz zu bestellen. Dies gilt auch für den Verkauf im Fernabsatz.
Gleiche Rechtspflichten haben deutsche Händler, wenn diese ins EU-Ausland verkaufen. Sie müssen dann einen Bevollmächtigten in diesen Mitgliedstaaten benennen.
Entsprechende Regelungen ergeben sich sowohl aus dem deutschem als auch aus dem Recht der Mitgliedstaaten. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verstöße gegen das Elektrogesetz sowohl von inländischen als auch von ausländischen Behörden geahndet werden. Die bereits im Vorfeld in Fachkreisen diskutierte „Doppelbestrafung“ ist damit nicht abwegig.
Verstöße gegen das Elektrogesetz sind auch abmahnfähig.
Wir werden Sie weiterhin über dieses Thema umfassend informieren.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
vielen Dank für die zahlreichen Kommentare.
@Roland:Sie müssten zu Ihrer Sicherheit prüfen, ob der englische Lieferant die Waren schon für Deutschland bei der Stiftung EAR registriert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten Sie die Ware registrieren lassen, bevor Sie diese anbieten. Wenn Sie die Ware auch in anderen EU-Ländern verkaufen möchten, haben Sie auch dort zu prüfen, ob dies bereits der Lieferant vorgenommen hat.
@Sigi: Alle Flächen, welche Sie für die Geräte und auch zum Sammeln oder Verpacken dieser Geräte verwenden, müssten von Ihnen mit in die 400 m² eingerechnet werden, da die Gesetzesbegründ ung allgemein von „Versand- und Lagerfläche“ spricht. Ersatzteile, welche an sich keine eigene Funktion haben, sondern ihre Funktion nur als Teil eines anderen Gerätes erfüllen können, sind vom Gesetz ausgenommen. Die von Ihnen angebotene Gebrauchtware oder die Restposten müssten einmal bei der Stiftung EAR registriert worden sein, bevor sie angeboten wurden. Bitte fragen Sie dort nach oder stellen Sie allgemeine Fragen z. B. für sehr alte Geräte auch über das Kontaktformular auf den Seiten des Umweltbundesamtes.
@Jens Steinführer: Ersatzteile, welche an sich keine eigene Funktion haben, sondern ihre Funktion nur als Teil eines anderen Gerätes erfüllen können, sind vom Gesetz ausgenommen. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die Altgeräte kostenlos angenommen werden. Dass die Versandkosten auch zu erstatten sind, können wir dort nicht erkennen.
@C. Rathert: Die Rücknahmepflich t bezieht sich auf eine Verkaufsfläche, welche nur für Elektro- und Elektronikprodu kte verwendet wird. Daher zählt die gesamte Fläche, auf welcher Sie keine solchen Geräte verkaufen nicht mit zu den 400 m². Sollten Ihre Elektrogrills selbst eine Verkaufsfläche von über 400 m² füllen, dann bestünde für Sie auch die Pflicht, sämtliche kleinen Altgeräte kostenfrei zurückzunehmen, auch wenn Sie diese nicht führen.
Viele Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wir verkaufen auf einer Fläche von über 4000 m² vor allem Gartenmöbel, aber auch Elektrogrills.
Müssen wir nun auch sortimensfremde Produkte wie z. B. Rasierapparate oder Handmixer zurücknehmen ("25 Zentimeter-Regel")?
Vielen Dank und schöne Grüße
C. Rathert
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wir vertreiben keine eigenständig laufenden Elektrogeräte, sondern nur Ersatzteile dafür - halten somit die vorhandenen Geräte im Nutzungskreisla uf. Fallen wir da auch unter dieser Regelung? Bei fast 15.000 unterschiedenen Ersatzteilen, die dann womöglich registriert werden müssten, wäre das ein wirtschaftliche r Exitus.
Wenn es heißt, dass ein Onlinehändler (gleichgestellt einem stationären Händler) unentgeldlich Altgeräte (ohne Kaufzwang) entgegennehmen muss, muss er da womöglich auch noch die Versandkosten erstatten?
MfG
Jens Steinführer
Ihre Antwort schreiben
Antworten
gehört Papierlager und / oder Verpackungsmate riallager zu Versand- und Lagerfläche?
dort stehen z.B. Paletten mit Versandkarton und Füllmaterial. auf solcher Fläche werden eigentlich keine Elektrogeräte angeboten.
aus Ihrer Antwort an Born bin ich persönlich nicht schlau geworden:
muss man jetzt zu jedem Ersatzteil - wenn man welche anbietet - einen Nachweis führen, ob der Hersteller ordnungsgemäss registriert ist? wenn man 1000e oder 10000e Artikel führt, hat man Ihrer Meinung nach mit 9 Monaten ausreichend Übergangszeit falls man irgendwelche Nachweise führen muss? einschliesslich Wochenende hätte man dann bei 10000 Artikel eine zeit von etwa 37 Artikel pro Tag zu überprüfen und Nachweis zu dokumentieren.
was ist mit Hersteller die es nicht mehr gibt aber Artikel noch angeboten werden?!
ganz gängig z.B. bei Gebrauchtware und Restposten.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wenn ich nun Ware bei einem Lieferanten (nicht Hersteller) z.B. in England beziehe und diese dann anbiete, wer ist jetzt in der Pflicht sich um die Registrierung zu kümmern?
Der Lieferant in England, da er die Ware in die EU eingeführt und nach Deutschland verkauft oder ich, da ich sie innerhalb von Deutschland weiter verkauft habe?
Viele Grüße
Roland
Ihre Antwort schreiben
Antworten
für die Pflicht zur Rücknahme von Altgeräten sind die jeweiligen landestypischen Vorschriften zu beachten.
Allerdings ist die Beauftragung eines Bevollmächtigte n nicht nur für die Rücknahmepflich t erforderlich, sondern auch für Ihre Registrierung im Ausland. Sie haben sich über einen Bevollmächtigte n in dem dortigen Land zu registrieren, bevor Sie die Geräte dorthin liefern.
Sie können auf den Seiten der Stiftung EAR Verlinkungen zu den Registern der anderen Mitgliedstaaten finden. Dort können Sie einsehen, ob Ihre Lieferanten ordnungsgemäß registriert sind.
Hier stellt die Stiftung EAR Verlinkungen auf die Register der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung: www.ewrn.org/.../
Viele Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wir haben bei weitem keine 400 qm für Elektro-Artikel und sind somit für Deutschland aus der Rücknahmepflich t raus.
Wie sieht das denn dann im Ausland aus? -> Entfällt mit der Befreiung für Deutschland auch die Pflicht zum Bevollmächtigte n im Ausland oder braucht man den trotzdem?
Wo kann ich überprüfen, ob meine Lieferanten die Registrierungsp flicht erfüllt haben? Bei welcher "zuständigen Behörde" kann man sich ggf. als Importeur denn registrieren?
Viele Grüße
Carsten Born
Ihre Antwort schreiben
Antworten
vielen Dank für Ihre Kommentare!
@Sigi: Lager- und Versandflächen bei Online-Händlern sind analog den Verkaufsflächen im nationalen Handel zu verstehen. Daher gehören andere Flächen, wie Küche oder Personalräume nicht dazu.
@Herner: Sie sind verpflichtet, einen Bevollmächtigte n für das jeweilige EU-Ausland zu bestellen. Dieser Bevollmächtigte erfüllt alle Ihre Pflichten aus dem Elektrogesetz im Ausland für Sie, d. h. er kümmert sich beispielsweise auch um die Rücknahme der Geräte.
Viele Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
heißt es wenn ich die LED Leuchtmittel oder Elektro Ware im Ausland anbiete, dass ich jetzt erst mal dort jemand suchen muss, der es dort zurücknehmen kann oder wie ist es?
Ihre Antwort schreiben