Erst vor gut einem Jahr, am 24. Oktober 2015, trat das lang erwartete und von Händlern gefürchtete Elektrogesetz in Kraft. Es sieht umfassende Registrierungspflichten und seit vergangenen Sommer auch Rücknahmepflichten von Elektroaltgeräten für den Handel vor. Die Branche hatte nun genug Zeit, sich mit den Vorschriften auseinanderzusetzen und nachzuholen. Andernfalls könnte es eng werden.

Elektrokabel
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Rücknahmepflicht für viele Händler kein Thema

Den größten Einschnitt beim neuen Elektrogesetz verursachte die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten beim Kauf eines neuen Produktes. Auch wenn überwiegend größere Händler betroffen sind, die eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmeter für diese Geräte haben, haben einige Vertreiber weder von dieser Pflicht gehört, noch sie in die Praxis umgesetzt. Diese Nachlässigkeit könnte Händlern jedoch nun zum Verhängnis werden.

Wie schon Amazon und Ikea in diesem Jahr in die Falle tappten, kann dies auch kleineren Händlern drohen. Zwar konnte bisher eine Abmahnung wegen der fehlenden Rücknahme ausgesprochen werden, nicht jedoch Bußgelder von amtlicher Seite. Dafür enthielt das geltende Elektrogesetz bislang keine Vorschriften. Ein Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für Vertreiber ist damit zwar ein Wettbewerbsverstoß und kann von Konkurrenten und (Umwelt-)Verbänden abgemahnt werden, eine Ordnungswidrigkeit begingen Händler aber bisher dadurch nicht.

Nachlässige Händler sollen zur Kasse gebeten werden

Wie take-e-way in einer Presseinformation mitteilt, hat das Bundeskabinett vor einem Monat eine Änderung des Elektrogesetzes beschlossen, mit der sich das nun ändern soll. Künftig sollen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden können, wenn keine Rücknahmemöglichkeit eingerichtet wurde oder die Rücknahme verweigert wird. Am heutigen Mittwoch, dem 14. Dezember 2016, hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Dieser soll außerdem mehr Aufschluss hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Rücknahmepflichten bieten. Für die betroffenen Händler ist dies begrüßenswert. Nun muss der Gesetzesentwurf noch alle Gesetzgebungsschritte durchlaufen. Dies könnte schon Mitte 2017 abgeschlossen sein.