Die Energieverbrauchskennzeichnung versetzt Kunden in die Lage, sachkundige Kaufentscheidungen zu treffen. Bevor ein Haushaltsgerät angeschafft wird, sollen Kunden daher statt auf den Preis besonders auf die Energiesparsamkeit achten. Eine neue EU-Verordnung wird daher einen neuen Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung (im Internet) festlegen. Sie gilt ab dem 1. August 2017.
Neues Energielabel mit Skala von A bis G
Am 1. August 2017 tritt die neue Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung“ (Verordnung Nr. 2017/1369, kurz: EU-Energielabel-Verordnung) in Kraft. Das ist der Startschuss für die Umstellung des EU-Energielabels auf die neuen Energieeffizienzklassen.
Da die jeweiligen Labels für die Haushaltsgeräte unterschiedliche Energieeffizienzklassen verwendeten (A+++ = sehr effizient, bis G = besonders ineffizient), konnte dies für den Verbraucher sehr verwirrend sein. Kaufte man ein Gerät mit der Klasse A, war für den Laien unklar, ob dies nun besonders gut und die beste Klasse war oder im Verbrauch trotzdem hinter den Top-Klassen anderer Geräte wie A+++ lag. Nun soll endlich mehr Transparenz für den Verbraucher geschaffen werden. Die unterschiedlichen Skalen werden wieder abgeschafft und auf die einheitliche Skala von A bis G reduziert.
Übergangsphase für die Neuskalierung von Etiketten
Die neuen Energieeffizienzlabels werden jedoch noch nicht zum Stichtag (1. August 2017) eingeführt, sondern schrittweise in den kommenden Jahren. Die erste Stufe wird spätestens im Herbst 2018 absolviert. Bis 2. November 2018 werden die entsprechenden Verordnungen zu folgenden Produktgruppen überarbeitet:
- Geschirrspüler
- Kühlgeräte
- Waschmaschinen
- Fernsehgeräte und Monitore
- Lampen und Leuchten
Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnungen haben Händler und Hersteller zwölf Monate Zeit, das neue Etikett mit neuer Skala zu beschaffen und online oder am Produkt auszutauschen, also spätestens im Herbst 2019.
Zusammenarbeit zwischen Händler und Lieferant
Auch was die Darstellung und Übermittlung der Etiketten angelangt, gibt es Änderungen. Die gedruckten Etiketten und Produktdatenblätter müssen dem Elektroprodukt beiliegen. Wenn der Händler noch über kein Etikett und/oder Produktdatenblatt verfügt, fordert er es vom Lieferanten an. Lieferanten müssen Händlern fehlende Etiketten binnen fünf Arbeitstagen unentgeltlich liefern. Alternativ kann der Händler das Etikett selbst ausdrucken oder zur elektronischen Anzeige herunterladen. Das Produktdatenblatt kann auch aus der Produktdatenbank ausgedruckt bzw. zur elektronischen Anzeige im Online-Shop heruntergeladen werden, sofern die Funktion für das betreffende Produkt zur Verfügung steht.
Übrigens: Für Produkte, für die keine Energiekennzeichnung vorgeschrieben ist, dürfen ausdrücklich keine Etiketten nachgebildet werden. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig.
Neue Produktdatenbank
Die Kommission richtet eine über ein Online-Portal zugängliche Produktdatenbank ein. Über einen öffentlichen Teil besteht ein Zugang zu den Daten für Produktdatenblätter und Etiketten. Die Produktdatenbank soll spätestens ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung stehen. Ab diesem Datum müssen Produkte eines neuen Modells eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Für Modelle, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, besteht eine Frist bis zum 30. Juni 2019, bis zu dem die Daten nachgetragen werden müssen.
Welche neuen Pflichten haben Händler bei der Werbung?
Nach den derzeit gültigen europäischen Vorschriften müssen alle Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten sicherstellen, dass sie in jeglicher Werbung für ihre Produkte mit energie- und preisbezogenen Informationen auch auf deren Energieeffizienzklasse hinweisen. Das wird nun konkretisiert. Händler müssen folgende neue Anforderungen erfüllen:
Sie weisen in jeder visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell
- auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und
- das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen
hin.
Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Waschmaschinen-Modell, bei der Energieeffizienzklassen von A+++ bis D zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägige Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A+++ bis D) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung soll – anders als jetzt – schon dann gelten, wenn in der Werbung noch kein Preis und kein Energieverbrauch genannt werden.
Änderungen im Energieverbrauch erfordert Zustimmung des Kunden
Ganz neu ist folgende Regelung: Sobald ein bestimmtes Elektrogerät in Betrieb ist, muss der Lieferant vom Kunden die ausdrückliche Zustimmung anfordern, wenn sich die Aktualisierungen nachteilig auf die Energieeffizienz auswirken würden.
Beispiel: Ein Software-Update eines Flachbildfernsehers führt zu einem höheren Stromverbrauch und damit zu einer anderen Energieeffizienzklasse.
Der Lieferant unterrichtet den Kunden dann über die Aktualisierung und die Änderungen der Energieeffizienz. Während der durchschnittlichen Lebensdauer des Produkts muss der Kunde die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität ablehnen können.
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danke für die Nachfrage.
Staubsauger werden von der neuen Verordnung explizit nicht erfasst.
Aber Vorsicht: Dies gilt nur für die neuen Vorschriften, die in unserem Artikel beschrieben werden. Ansonsten bleibt bei der Kennzeichnung und Etikettierung von Staubsaugern alles beim Alten. Mehr Infos hier:https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/10603-staubsauger.html
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Fallen die jetzt raus?
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danke für die interessante Frage.
Bisher sind nur weit verbreitete Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen & Co. von einer Energiekennzeic hnung erfasst. Für Elektrofahrzeug e usw. gibt es derzeit noch keine Energiekennzeic hnung und damit auch kein Energielabel.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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gerne beantworten wir die Rückfrage. Die neue Verordnung regelt zur Produktdatenban k Folgendes:
Für Modelle, die ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können die Lieferanten die Informationen in die Produktdatenban k eingeben. Es steht dem Lieferanten (z.B. Hersteller, Importeur) also frei, die Angaben nachzutragen. Erst wenn relevante Änderungen an dem Modell gemacht werden, entsteht die Pflicht zum Nachtrag. Reine Händler sind von der Pflicht ohnehin nicht betroffen.
In Bezug auf die Werbung gilt Folgendes: Die neuen Vorschriften gelten nicht für gebrauchte Produkte, für Produkte, für die keine Energiekennzeic hnung vorgeschrieben ist oder für Produkte, die vor Einführung einer Energiekennzeic hnung auf den Markt gebracht wurden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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und insbesondere mit Modellen (LED Monitore / Beamer), die noch 2007-2016 in Verkehr gebracht wurden und als Gebrauchtware angeboten werden? ein neues Label kann man für diese vom Hersteller nicht erwarten, es gibt teilweise nicht mal alte Version.
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