Mit einer neuen Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung kommen auf Online-Händler:innen neue Pflichten zu. Personen, die Gegenstände verkaufen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen ihren Betrieb bei der zuständigen Behörde melden. Betroffen von der Verordnung sind Gegenstände wie Teller, Tassen, Becher, aber auch Küchenutensilien und Verpackungen.

Diese Fristen gelten für Händler:innen

Seit dem 1. Juli 2024 besteht die Pflicht zur Anmeldung der Tätigkeit, sobald diese aufgenommen wurde. Die Anzeige des Betriebs muss einmalig, bei der Aufnahme der Tätigkeit, erfolgen. Händler:innen, die bereits vor dem 1. Juli 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, müssen diese bis spätestens 31. Oktober 2024 der zuständigen Behörde melden. 

Folgende Daten müssen an die Behörde gemeldet werden:

  • Name und die Rechtsform des betroffenen Unternehmens und des verantwortlichen Unternehmers sowie die Anschrift 
  • Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes
  • die Art der Tätigkeit des Unternehmens
  • die Materialien und Gegenstände, die voraussichtlich mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Die Materialgruppen sind im Anhang der Verordnung festgelegt. Wenn sich Änderungen der Daten ergeben, müssen diese innerhalb von sechs Monaten der Behörde mitgeteilt werden. 

Welche Behörde ist für die Meldung des Betriebs zuständig?

Die Meldung muss bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes erfolgen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat eine Übersicht erstellt, welche Behörde in welchem Bundesland zuständig ist.

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