Die Schweiz ist ein direktes Nachbarland, doch bestehen hierbei Hürden beim Verkauf wie Mehrwertsteuer und Retouren. Durch eine Verordnung zum 01. Juli 2018 kommt nun eine neue Hürde dazu. Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler über Mehrwertsteuer und Zölle informieren.

©Wikrom Kitsamritchai/shutterstock.

Gefahr der teuren Nebenkosten

Obwohl die Schweiz ein direktes Nachbarland ist, gelten bei einem Verkauf besondere Vorschriften, da der Versand in ein nicht EU-Land erfolgt. So müssen Händler auch immer im Blick behalten, dass hier noch die Frage nach der Mehrwertsteuer und dem Zoll im Raum steht. Denn viele Käufer erleben sonst eine böse Überraschung, wenn es zu einer Nachzahlung von Steuern, Zoll und Bearbeitungsgebühren an der Haustür kommt. Wie Händler dies richtig umsetzen können, dazu hatten wir in unserem Magazin zum Online-Handel in die Schweiz Tipps und Tricks zur Verfügung gestellt.

Bisher bestand keine Pflicht der Information

Rechtlich gesehen bestand für deutsche Händler bisher keine Pflicht darauf hinzuweisen, dass womöglich Mehrwertsteuer oder Zölle nachzuzahlen sind. Um den Servicegedanken hochzuhalten, war es jedoch empfehlenswert einen Hinweis darauf einzubauen, dass weitere Kosten anfallen und das diese an die jeweiligen Behörden zu zahlen und ggf. zu erfragen sind. Doch dies ist der Schweiz nicht mehr genug. Vielmehr wurde durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in ihrer Verordnung klargestellt, dass sich auch ausländische Händler seit dem 01. Juli 2018 an die Schweizer Gesetze zur Preisbekanntgabe und gegen den unlauteren Wettbewerb halten müssen.

Was müssen Händler nun beachten

Die Verordnung sieht vor, dass in den Fällen, in denen

- Mehrwertsteuer durch den Kunden bezahlt wird, darauf hinzuweisen ist, dass Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer bei Empfang der Ware direkt dem Spediteur bezahlen müssen. Außerdem ist die Art und Weise der Mehrwertsteuerberechnung auszuführen.

- Zölle durch den Kunden zu zahlen sind, auf die Zölle hinzuweisen ist und diese auch genau zu beziffern sind.

Da die genau Bezifferung der Zölle für ausländische Händler eine große Herausforderung ist, reicht es für die Bezifferung der Zölle aus, auf den Gebührenrechner XTARES der Eidgenössischen Zollverwaltung (https://xtares.admin.ch/tares/login/loginFormFiller.do) zu verweisen.

Beispielhaft, soll dies nun so aussehen können:

©Screenshot/SECO

Welche Sanktionen könnten drohen

Für Verstöße sieht das Gesetz eine hohe Strafe vor, denn ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Franken (ca 17.200 Euro, Stand: Juli 2018) bestraft werden. Der Vollzug obliegt dabei den Kantonen. Ob diese tatsächlich Verstöße bis nach Deutschland verfolgen, wird sich erst noch zeigen.

Gilt nun ausschließlich Schweizer Recht?

Auch wenn nach den Vorschriften auch direkt deutsche Händler erfasst werden sollen, da sie mit ihrem Internetauftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen, kann dennoch nach wie vor das deutsche Recht vereinbart werden. Dies geschieht in der Regel durch den Zusatz “Es gilt deutsches Recht” mit der Ergänzung, dass günstigere nationale Bestimmungen des Verbrauchers nicht beeinträchtigt werden. Jedoch müssen Händler in der Darstellung der neuen Informationspflichten nun achtsam sein.

UPDATE 26. Juli 2018: 

Da die Verordnung viele Fragen zum rechtsicheren Handel in die Schweiz aufwarf, war es unumgänglich, direkt eine Anfrage an die Seco zu verfassen. Diese antwortete schnell und erfreulich für die betroffenen Händler. Zwar sind die Formulierungen der Verordnung nicht abschließend zu verstehen, doch gilt sie nicht für deutsche Händler, die unter einer .de Domain lediglich auch einen Kauf in der Schweiz ermöglichen. Nach Auffassung der Seco soll dies nicht durch die Verordnung erfasst werden, da es zu keiner Täuschung in Bezug auf die Herkunft oder den Versender der Ware kommen kann. Es besteht somit keine Notwendigkeit der Änderung der derzeitigen Praxis.