Verpackungen fallen bei Käufern in den meisten Fällen als Müll an. Um diesen Müll einzudämmen und der Verwertung zuzuführen, gilt schon lange die Verpackungsverordnung. Diese wird zum 01. Januar 2019 vom Verpackungsgesetz abgelöst. Diese sieht jedoch auch neue Vorschriften zur Registrierung vor, welche auch Online-Händler betreffen.

Von der Eigenverantwortung zur Überwachung
Um Verpackungen der Verwertung zuzuführen, wurde im Jahr 1991 die Verpackungsverordnung eingeführt. Damit wurden Hersteller und Vertreiber dazu verpflichtet, sich bei einem dualen System zu beteiligen, falls die Verpackung bei einem privaten Endverbraucher anfallen. Doch konnte diese Beteiligung nicht gut nachverfolgt werden und weitere Umgehungen ließen nach Ansicht des Gesetzgebers zu viel Spielraum, um die Pflicht zu verzerren. Um auf diese Fehlentwicklung zu reagieren wurde im Sommer 2017 das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet, womit sich neben den bestehenden Beteiligungspflichten an den dualen Systemen auch neue Pflichten der Registrierung ergeben. Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft.
Doppelte Registrierungspflichten
Ab dem 01. Januar 2019 kommen zwei neue Pflichten auf alle Hersteller im Sinne des VerpackG, wozu auch Online-Händler zählen können, zu. Dass auch Händler als Hersteller erfasst werden können, kommt daher, dass Hersteller nach dem VerpackG jeder sein kann, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial) erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder importiert. Die neuen Pflichten müssen zu alledem Überfluss auch zusammen erfüllt sein, da sie aufeinander aufbauen:
Registrierung bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, nationaler Kennnummer und Markenname bei der neu geschaffenen Stelle mit Sitz in Osnabrück zu registrieren. Nach Angabe der Stiftung soll dies ab dem Q3 2018 für Händler möglich sein. Die Registrierung hat dabei persönlich zu erfolgen und kann nicht durch Dritte übernommen werden. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle für Erstregistrierungen ist kostenlos und direkt auf der Internetseite der Zentralen Stelle möglich. Alle Registrierungen werden durch die Zentrale Stelle veröffentlicht und sind für alle Nutzer einsehbar.
Beteiligung an einem dualen System: Wer als Hersteller gilt und systembeteiligungspflichtige Verpackung in den Verkehr bringt, hat sich weiterhin wie bisher an einem der dualen Systeme zu beteiligen. Typischerweise erfasst dies mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Clou an der bekannten Beteiligungspflicht an den dualen Systemen ist jedoch die Änderung, dass die Registrierung nur noch mit der Registrierungsnummer der Zentralen Stelle möglich ist. Händler, die daher den ersten Schritt der Registrierung nicht gegangen sind, können sich in Zukunft auch nicht mehr bei einem dualen System anmelden.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht kaum gegeben
Auch wenn der Gesetzgeber wenige Ausnahmen in dem VerpackG geschaffen hat, gibt es Fälle, in denen Händler sich nicht registrieren müssen. Die kann eintreten, wenn sie weder Hersteller im Sinne des Gesetzes sind und/oder die Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig ist. Dies kann vorkommen, wenn ein Händler schon lizenzierte Ware eines anderen deutschen Händlers unverändert weitergibt (fehlende Herstellereigenschaft), sich gebrauchter lizenzierter Verpackung bedient oder Verpackung benutzt, die vom Gesetz nicht erfasst wird (Transportverpackung). Wer sich jedoch auf die Ausnahmen berufen möchte, sollte darauf achten, dies auch darlegen zu können, denn die Beweislast liegt in diesen Fällen bei derjenigen Person, die Verpackungen in den Verkehr bringt.
Ohne Registrierung doppelte Bestrafung
Wer sich jedoch nicht registriert, verstößt gleich doppelt gegen das Gesetz. Das VerpackG sieht ausdrücklich vor, dass sowohl ein in Verkehr bringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ohne Beteiligung an einem dualen System oder Registrierung verboten ist und eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen kann. Doch die weit größere Gefahr dürfte von Konkurrenten ausgehen, die eine fehlende Registrierung im Internet erkennen und mit einer Abmahnung abstrafen könnten.
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ich habe auch zwei Fragen:
1. Sind wir auch für die Verpackung verantwortlich, die Amazon für FBA Sendungen verwendet?
2. Ich bekomme von meinem Lieferanten Textilien, welche z.T. in Folientüten verpackt sind. Diese bleibt drum und wir versenden die Ware dann mit einem Maxibriefumschl ag oder Karton an den Endkunden weiter. Wir müssen die Umschläge und Kartons melden, die wir diese neu kaufen und erstmals an den Endkunden in Verkehr bringen. Was ist mit der Folienverpackun g, die wir schon von unserem Lieferanten erhalten?
Vielen Dank für die Hilfe
Anja
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gerne beantworten wir deine Fragen. Das Gesetz gilt für den, der Verpackung nach Deutschland bringt, die an den Endverbraucher geht. In der Regel ist das der Importeur, der die Verpackung lizenzieren müsste. Das solltest du aber sicher wissen, bevor du die Verpackung dann an den Endverbraucher bringst.
Die Verwendung von gebrauchter Verpackung hat die Gefahr, dass das ganze Verpackungsmate rial lizenziert sein muss, dass muss auch immer sichergestellt sein. Sonst würde man Verpackung ohne Lizenzierung versenden.
Viele Grüße
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vielen Dank für Ihre Antwort!
Das ist ja super und überhaupt nicht kompliziert in meinem Fall!
Ich registriere mich nun und gebe nur meinen Namen als Marke an und werde weiterhin die Mengen melden und die Gebühren zahlen für die zugekauften Kartons.
Sollte einer meiner Lieferanten nicht registriert sein, muss ich halt diese Mengen hinzurechnen. (Aber ich denke, sie werden alle das Gesetz befolgen.)
Doch wie verhält es sich eigentlich mit Kartonagen aus dem Ausland. Ich habe einen Lieferanten, welcher Waren aus Italien bezieht und uns weiterverkauft. Wer ist in diesem Fall Hersteller- die italienische Firma oder der deutsche Lieferant?
(oder: gilt das Gesetz in EU landesübergreif end oder besser formuliert: müssen sich auch ausländische EU Hersteller dort registrieren lassen, wenn sie nach Deutschland verkaufen?)
Letzte Frage noch, betrifft zwar nicht mich, aber andere Kleingewerbetreibenden:
Muss sich ein Händler überhaupt registrieren, wenn er nur gebrauchte Kartons benutzt von Herstellern, welche registriert sind?
(Eigentlich hat dieser Händler ja nichts zum Melden.)
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Vielen Dank für deine Anfrage. Du hast das ja super verstanden und verinnerlicht. Dieses Feld mit der Markenabfrage ist doof geraten, da es viele verwirrt. Dort ist nur eine Marke einzutragen, falls du wirklich eine hast, unter der du die Verpackung in den Umlauf hast. Hast du keine Marke, soll der Unternehmensnam en angebenen werden Das kann unter Umständen ja auch der Name der Händler als Einzelhändler sein. Für deine Registrierung wäre das dann dein Name.
Rein theoretisch ja, denn keine Verpackung, die Ware enthält und als Müll anfällt, darf unlizenziert in den Verkehr gebracht werden. Dass solltest du dir von dem Hersteller, der die Ware in Verpackung bringt bestätigen lassen.
Viele Grüße
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Deshalb bin ich auch froh, dass durch Einführung des Verpackungsregi sters nun auch in Deutschland endlich sichtbar wird, welcher Hersteller diese Pflicht in den letzten Jahren nicht wahrgenommen hat. Denn die Meldung und Zahlung für Verpackung ist laut Verpackungsvero rdnung nicht neu. Doch viele Hersteller haben sich nicht daran gehalten. Damit soll nun Schluss sein.
So wie ich das verstanden habe, löst das Verpackungsgese tz die Verpackungsvero rdnung ab. Die Hersteller müssen (wie vorher auch) die Mengen melden und die Gebühren bezahlen. Neu ist die Registrierung, um festzustellen dass alle Hersteller sich daran beteiligen.
Und für diesen Zweck soll jeder Händler sich registrieren und seine Marken angeben, welche er verkauft.
Ich verkaufe Marken von mehreren Herstellern. Diese Hersteller sind alle bei einem dualen System angemeldet. Dort geben Sie jährlich Ihre Mengenmeldungen ab und zahlen Ihre Entsorgungsgebü hr dafür. Alle bestätigten mir, sich im Verpackungsregi ster LUCID registrieren zu lassen. (Das werde ich natürlich zum 01.01.2019 überprüfen.)
Da ich aber für Mischpakete auch noch neue Kartons dazu kaufen muss, bin ich automatisch auch Hersteller. Obwohl ich eigentlich nur Händler bin. Denn diese Kartons befülle ich ja erstmalig, um sie auf dem Postweg in den Umlauf bringe.
Meine Unsicherheit kam direkt bei der Registrierung. Ich habe den button "Registrierung starten" übrigens sofort gefunden.
Ist mit Marke tatsächlich ein Produkt oder ein Hersteller gemeint (z.B. Coca Cola)?
Nach meiner Auffassung gebe ich dann alle Marken/Lieferan ten an und gebe mich als letzten Hersteller an für meine zugekauften Kartons. Ist das richtig?
Bei der Mengenmeldung habe ich bisher nur die zugekauften Kartons und das Füllmaterial (Schrenzpapier) gemeldet. Was ist, wenn ich im Januar feststelle, dass ein Lieferant sich nicht hat registrieren lassen? Muss ich dann die Kartons, die ich von dem bekomme auch melden?
Vielen Dank!
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danke für deine spannende Frage. In diesem Fall ist nicht der Händler, sondern der Dienstleister derjenige, der die Verpackung mit Ware befüllt und versendet und daher dafür zuständig. Zur Sicherheit solltest du dir das aber auch nachweisen lassen.
Viele Grüße
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erstmals gewerbsmäßig im Umlauf bringt.
ich habe von allen meinen lieferanten mir eine Bestätigung zukommen lassen, wo Sie mir Schriftlich mitteile,n das Sie sich einen Dualen System angeschlossen haben.
Schlüsselwort ist: erstmals gewerbsmäßig im Umlauf
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Abwenden, abwenden, abwenden! Und wenn einer kommt, dann direkt und intensiv zuwenden.
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Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
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