Das Verpackungsgesetz gilt ab 01. Januar 2019 und fordert von betroffenen Händlern eine Lizenzierung und Registrierung. Dabei sind bestimmte Angaben zu melden, damit die Verpackung in den Umlauf gebracht werden kann.
Versand ohne Lizenzierung/Registrierung ist verboten
Dass es sich bei der Lizenzierungs- und Registrierungspflicht nicht um Vorschriften handelt, die erfasste Händler außen Acht lassen können, zeigt das Verbot des Inverkehrbringens bei einem Fehlen (§ 7 und §9 VerpackG). Sowohl Lizenzierung als auch Registrierung haben vor dem Inverkehrbringen zu erfolgen. Händler, die sich nicht ordnungsgemäß registrieren oder lizenzieren, dürfen die Verpackung im Sinne des VerpackG nicht in den Verkehr bringen. Wer es dennoch tut, sieht sich zweierlei Gefahren ausgesetzt: Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden und auch eine Abmahnung durch die Konkurrenz, Abmahnanwälte oder Abmahnverbände dürfte zu erwarten sein. Daher ist es für Händler wichtig zu wissen, wie die Lizenzierung und Registrierung abläuft.
Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Erstmalig wird es ab 2019 auch im Bereich der Verpackung für Hersteller notwendig, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu geschaffenen Stelle mit Sitz in Osnabrück zu registrieren. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Internetdomain https://www.verpackungsregister.org/? und ist inzwischen als Vorregistrierung möglich. Die Registrierung ist für Hersteller und als Hersteller erfasste Händler kostenlos. Zunächst ist ein Konto zu eröffnen. Dieses wird durch eine Bestätigungsmail freigeschaltet, bevor Händler anschließend folgende Angaben machen müssen:
- Anschrift des Unternehmens
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID). Falls diese nicht existiert, die entsprechende Steuernummer.
- Nationale Kennnummer: Hierbei handelt es sich entweder um die Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc.
- Der Markenname: Falls kein Markenname existiert, soll erneut der Unternehmensname genannt werden.
Anschließend erhalten Händler ihre eigene Registrierungsnummer und können sich bei einem dualen System lizenzieren. Bei der Registrierung ist eine Angabe von verwendeter Verpackung oder Masse nicht erforderlich. Diese Angaben erfolgen erst bei der Datenmeldung. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle hat jedoch höchstpersönlich zu erfolgen.
Lizenzierung bei einem dualen System
Das VerpackG beschreibt es als „Beteiligung” (§7 VerpackG), doch besser bekannt ist diese als Lizenzierung. Derzeit können Händler unter neun (ehemals zehn) dualen Systemen frei wählen:
- Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
- BellandVision GmbH
- INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
- Landbell AG für Rückhol-Systeme
- NOVENTIZ Dual GmbH
- Reclay Systems GmbH
- RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
- Veolia Umweltservice Dual GmbH
- Zentek GmbH & Co. KG
Bei der Lizenzierung fordert das VerpackG folgende Angaben, welche Händler sich am besten schon vor der Lizenzierung bereitlegen:
- Welche Materialart wird benutzt: Dazu zählen Materialien wie Glas, Papier, Pappe, Kartonagen, aber auch Kunststoffe wie Klebeband, Luftpolster, Styropor.
- Welche Masse dieser Materialien wird genutzt: Da es sich aus der Sache selbst ergibt, dass es nicht möglich ist, eine exakte Masse anzugeben, ist das ermittelte geplante Gesamtgewicht für das Jahr anzugeben. Sollte sich im Vertragsjahr der Wert erhöhen, müsste dies jedoch nachgemeldet werden, da duale Systeme der Zentralen Stelle die lizenzierte Masse melden.
Beispiel:
Ein Karton der Größe M wiegt 240g. Benutzt werden 40 Kartons pro Monat. Daher würde die Rechnung wie folgt lauten: 240 x 40 x 12 = 115.200g. Dies entspricht daher 115 kg Karton pro Jahr. Diese Rechnung müsste bei den anderen entsprechend genutzten Verpackungen durchgeführt und in den Eingabefeldern des dualen Systems eingetragen werden.
- Registrierungsnummer: Ab dem 01. Januar 2019 kann die Lizenzierung nur mit der entsprechenden Registrierungsnummer erfolgen. Diese erhalten Händler kostenfrei durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
- Weitere Angaben: Name, Anschrift, Bankverbindung etc. sind ebenfalls vorzunehmen.
Bei einer Lizenzierung ist es Händlern jedoch erlaubt, diese nicht selbst, sondern durch einen Bevollmächtigten vorzunehmen.
(Ergänzung am 11.09.2018): Fälschlicherweise wurde das duale System ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH mit aufgenommen. Dieses hat den Betrieb zum 01. Juni 2018 eingestellt. Ergänzt wurde dass vergessene duale System BellandVision GmbH.
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Und warum gibt es für Internethändler (gerade für die Einzelunternehm en) nicht eine Lizenzierungspa uschale für die EU ? Für jedes Land muss man extra zahlen. Da ich mir dies nicht leisten kann, kann ich ja seit einigen Jahren nur noch innerhalb Deutschlands und in die Schweiz versenden. Dabei ging mir viel Umsatz verloren und Deutschland die UST und Einkommensteuer . Ich denke die EU ist eine Gemeinschaft ?
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Nationale Kennnummer: Hierbei handelt es sich entweder um die Handelsregister nummer, Vereinsregister nummer etc.
Was trage ich ein, wenn ich keine Handelsregister nummer, Vereinsregister nummer etc. habe? Ich bin Einzelunternehm er.
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Auch wenn die Registrierung kostenfrei sein soll, bedeutet es nicht automatisch, dass sie das auch bleibt. Schnell wird das Gesetz erweitert und eine Jahresgebühr erhoben. Schließlich mussten sich ja alle die einen Briefumschlag oder Schuhkarton verschicken registrieren, die zentrale Datenbank für die Adressanten der neuen "Registrierungs steuer" ist also schon vorhanden.
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