Geoblocking ist schon lange Teil der Internetlandschaft. Um den freien Handel in der EU zu stärken, sollen ab dem 03.12.2018 auch die virtuellen Grenzen fallen. Online-Händler sollten noch einmal genauer hinschauen, denn für die hält die Verordnung so manche Änderungen bereit.

Frauenhände halten ein Smartphone mit einer durch Geoblocking blockierten Seite. Im Hintergrund eine Karte der EU mit einem Zahlenschloss.
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Darum geht es

Aktuell kann es beim Versuch, in ausländischen Online-Shops einzukaufen, dazu kommen, dass man auf eine andere Seite mit anderen Konditionen umgeleitet wird. Im schlimmsten Fall ist der Dienst einfach nicht verfügbar. Künftig soll dieses Geoblocking verboten sein.

Damit verfolgt die EU zwei Ziele: Zum einen soll die wohnortabhängige Diskriminierung abgeschafft, zum anderen der Binnenmarkt gefördert werden. Der Handel im virtuellen Raum soll somit auch über Ländergrenzen hinweg unproblematisch möglich sein. Das kann nicht nur für Kunden Vorteile bringen; auch Händler können profitieren: Sie sollen dazu animiert werden, ihr Angebot im europäischen Raum anzubieten und damit womöglich neue profitable Märkte zu erschließen.

Für wen gilt die neue Verordnung?

Die Verordnung betrifft „Kunden” und „Anbieter”. Der Begriff des Kunden ist dabei weit zu verstehen: So wird nicht nur der Verbraucher erfasst, sondern der Kunde im Allgemeinen. Profiteure sind neben Privatpersonen auch Unternehmen, die über Ländergrenzen hinweg Waren erwerben wollen. Für Unternehmen gilt die Geoblocking-Verordnung jedoch nur, wenn sie Waren erwerben, die nicht zum Wiederverkauf gedacht sind, wie zum Beispiel Büromaterialien.

Als Anbieter werden alle Händler in die Pflicht genommen, die online Waren und Dienstleistungen anbieten. Davon sind neben Online-Shops auch Online-Marktplätze betroffen.

Passiver Verkauf in alle Mitgliedstaaten

Die EU will die Händler durch die Verordnung allerdings nicht dazu verpflichten, gezielt Handel in andere Mitgliedstaaten zu treiben. Die Verordnung verpflichtet die Händler nicht dazu, vielsprachige Webseiten vorzuhalten und sämtliche europäische Rechtsordnungen zu berücksichtigen. Vielmehr geht es darum, Beschränkungen des passiven Verkaufs zu beseitigen. Unter passiven Verkauf werden Verkäufe als Reaktionen auf Bestellungen verstanden, um die sich der Anbieter nicht aktiv bemüht hat.

Online-Händler müssen also gerade nicht Experten im Recht jedes EU-Mitgliedstaates werden. Es geht rein um die Möglichkeit, dass beispielsweise ein Franzose auf einer deutschen Online-Seite etwas erwerben kann, obwohl der Shop sich gar nicht auf Frankreich ausgerichtet hat. Eben genauso, als würde der Franzose im Urlaub in Deutschland etwas im stationären Handel erwerben – ganz nach dem „Shop like a local“-Prinzip.

Was auf die Händler zu kommt

Online-Händler müssen sich im Hinblick auf das Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung einige Gedanken machen:

  • Habe ich ein Geoblocking auf meiner Seite eingerichtet? Eingerichtet ist ein Geoblocking dann, wenn Besucher auf Grund ihrer länderspezifischen IP-Adresse keinen Zugriff auf die Homepage haben oder aber automatisch an eine andere Seite weiter geleitet werden.
  • In welche EU-Länder möchte ich liefern? (Zur Frage, ob in jedes Land geliefert werden muss, berichteten wir bereits). Die Liste, der Länder, in die geliefert wird, kann sowohl in den AGB, als auch im Bestellvorgang stehen. Liefert man nur nach Deutschland muss auch das klar hervorgehen. 
  • Habe ich auf meiner Seite erklärt, in welche Länder ich sende?
  • Vertreibe ich in meinem Shop speziell urheberrechtlich geschütztes Material (z. B. DVDs) die nicht der Verordnung unterliegen?
  • Möchte ich Kunden, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind, in welches ich nicht liefere eine Abholmöglichkeit anbieten?
  • Biete ich allen Kunden unabhängig vom Wohnort die gleichen Zahlungsmethoden an?

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert