„Nur bei uns: Versicherter Versand“. Diese oder ähnliche Hinweise findet man in einer Vielzahl von Online-Shops oder eBay-Artikelbeschreibungen. Doch was das Vertrauen des Kunden in den Verkäufer wecken soll, kann schnell zum Eigentor werden: Die Werbung mit „Versichertem Versand“ ist im Online-Handel unzulässig und kann eine Abmahnung provozieren.

Paket mit Waage

(Bildquelle Paket mit Waage: learchitecto via Fotolia)

Wer in seinem Shop mit einem versicherten Versand wirbt, wird damit vielleicht das Vertrauen der Kunden stärken. Doch auf diese Werbung könnten sich die Mitbewerber stürzen, denn zulässig ist sie nicht.

Wer im Online-Handel die Werbeaussage „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!“ gegenüber Verbrauchern angibt, muss mit einer Abmahnung rechnen (LG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2013 - 1 HK O 13/12).

Werbung ist unzulässige geschäftliche Handlung

Die verwendete Werbung, „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!“, stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung dar.

 

§ 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3UWG

"Unzulässige geschäftliche Handlungen sind […] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar"

 

Händler trägt gegenüber Verbraucher das Versandrisiko

Im Fernabsatzhandel trifft den Händler gegenüber den bestellenden Verbrauchern allein und in vollem Umfang das Versandrisiko, und zwar unabdingbar. Dass der Käufer durch die Bestellung von Waren bei einem Unternehmer kein Risiko in Hinblick auf Transportschäden oder Verlust eingeht, ist demnach sein gesetzlich bestehendes Recht.

Versicherter Versand ist selbstverständlich

Die Werbung mit einer Transportversicherung suggeriert aber dem Kunden, hierdurch erlange er einen Vorteil gegenüber einer Bestellung ohne Transportversicherung, also letztendlich einen Kauf ohne das Risiko der Tragung von Transportschäden oder Verlustfolgen.

Mit der Werbung wird dem Verbraucher gleichzeitig suggeriert, er werde erst durch die angebotene Transportversicherung vom Versandrisiko befreit. Damit wird gleichzeitig ein gesetzlich bestehendes Recht des Verbrauchers als eine Besonderheit des Angebotes dargestellt, bzw. der Eindruck erweckt, der Verbraucher erlange einen Vorteil, den er ohne eine Bestellung mit Transportversicherung nicht hätte. Zumal der Händler zugab, dass zugunsten der Kunden gar keine eigene Transportversicherung abgeschlossen werden, sondern bei den Versendern (DHL oder DPD) die Variante „versicherter Versand“ erfolgt.

Verbrauchern ist auch nicht allgemein bekannt, dass sie im Versandhandel keinerlei Transportrisiko zu tragen haben. Abgesehen davon dürfte der Händler auch diese Selbstverständlichkeit nicht als Besonderheit seines Angebotes durch eine gesonderte Werbung herausstellen.