Das am gestrigen Tage in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr könnten sich Verbraucher im Falle eines wirksamen Widerrufs zunutze machen. Was dies für den Online-Händler bedeutet, können Sie hier nachlesen.

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(Bildquelle Geldtransfer: irin-k via Shutterstock)

Am 02.04.2014 wurde der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom Bundeskabinett beschlossen. Dieser Entwurf diente der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und Rates und trat am 29.07.2014 in Kraft.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug werden säumige Schuldner zusätzlich finanziell belastet. Dadurch soll die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr angehoben werden. Diese verbessert Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit, von welchen gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren sollen.

Anwendungsbereich

Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird auf alle Schuldverhältnisse angewandt, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Für Verträge, in denen der Verbraucher dem Unternehmer die Zahlung schuldet, soll das Gesetz jedoch gerade nicht gelten, § 271 a Abs. 5 Nr. 2 BGB n. F. Allerdings kann sich das Gesetz gegen einen Unternehmer richten, wenn sich dieser bei einem wirksamen Widerruf des Verbrauchers mit der Rückzahlung des Kaufpreises zu viel Zeit lässt. Zu beachten ist jedoch, dass – sofern der Unternehmer die Ware noch nicht erhalten hat – weiterhin von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen kann.

Verschärfte Regelungen

Gerät ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug, treten nun verschärfte Verzugsfolgen ein. Zum einen wird der Basiszinssatz, welcher zwischen Unternehmern bisher 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrug auf 9 Prozentpunkte angehoben, § 288 Abs. 2 BGB n. F.

Weiterhin wird die Vereinbarung von Zahlungsfristen vom Gesetz beschränkt. Es wird somit eine Zahlungshöchstfrist von 60 Tagen eingeführt, welche dann gilt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart haben und es für den Schuldner nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber darf die Zahlungsfrist nur 30 Tage betragen, § 271 a Abs. 1 und 2 BGB n. F. Es ist dringend davon abzuraten, selbständig längere Zahlungsfristen innerhalb der AGB, welche gegenüber Unternehmern gelten, zu vereinbaren, da diese im Zweifel als unangemessen lang anzusehen und damit unwirksam sind, § 308 Nr. 1a BGB n. F.

Darüber hinaus kann der Gläubiger bei Verzug des Schuldners eine Pauschale in Höhe von 40,00 € geltend machen, § 288 Abs. 5 BGB n. F. Leistet der Online-Händler die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Widerrufs nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, gerät dieser in Zahlungsverzug und der Verbraucher hat einen Anspruch auf diese Pauschale, sofern der Unternehmer nicht sein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

Praxishinweis

Die Neuregelungen mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sollen säumige Schuldner zusätzlich belasten, um die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu steigern. Beachten Sie jedoch, dass auch Verbraucher als Gläubiger von Entgeltforderungen durch das Gesetz vor Zahlungsverzug geschützt werden sollen.