Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften für bestimmte Biozid-Produkte. Mit der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte sind bereits am 26. August 2021 neue Regelungen in Kraft getreten. Damit wurden einige Anforderungen beim Vertrieb von Biozid-Produkten verschärft.
Ab dem neuen Jahr werden weitere Einschränkungen gelten. Bestimmte Produkte dürfen dann nicht mehr frei zugänglich sein und nur unter gewissen Voraussetzungen verkauft werden. Die Regelungen gelten sowohl für den stationären als auch den Online-Handel. Wir haben uns die Vorschriften angesehen und erklären, was da auf Online-Händler:innen zukommt.
Neue Regelungen seit 2021
Gehen wir aber zunächst noch einmal einen Schritt zurück und klären den Status quo. Denn schon in der jüngsten Vergangenheit mussten sich Händler:innen von Bioziden auf neue Vorschriften einstellen. Seit 2021 gilt in Deutschland die „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV)“. Wie der Name schon verrät, regelt die Verordnung insbesondere die Meldung und die Anforderungen an die Abgabe von Bioziden sowohl für den stationären als auch den Online-Handel.
Registrierungspflicht
Schon seit dem 1. Januar 2022 müssen besondere Registrierungs- und Meldepflichten eingehalten werden. Bestimmte Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen, die den Regelungen des § 28 VIII 1 ChemG unterliegen, dürfen demnach in Deutschland nur auf den Markt gebracht werden, wenn auf dem Produkt selbst eine von der Bundesstelle für Chemikalien erteilte Registrierungsnummer aufgebracht ist. Wer solche Produkte über den Online-Shop vertreibt, muss die Registrierungsnummer im Angebot mit angeben.
Meldepflicht
Darüber hinaus sind Hersteller oder Einführer von Biozid-Produkten dazu verpflichtet, jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr die Art und Menge der an Empfänger:innen im Inland abgegebenen Biozid-Produkte und deren enthaltene Wirkstoffe zu melden. Die Mitteilung kann elektronisch über ein Formular erfolgen.
Verbot der Selbstbedienung ab 2025
Was aber wird in Zukunft auf Händler:innen zukommen? Ab 2025 steht eine große Änderung bevor und die Vorgaben für den Verkauf von Bioziden werden sich noch einmal verschärfen. Bei Produkten, die laut Zulassung nur an bestimmte Personen abgegeben werden dürfen, muss sichergestellt werden, dass diese Abgabebeschränkung auch wirklich eingehalten wird.
So dürfen Kundinnen und Kunden ab dem 1. Januar keinen direkten Zugriff mehr auf bestimmte Biozid-Produkte haben (Verbot der Selbstbedienung). Das betrifft zumindest die Produkte, die aufgrund ihrer Kennzeichnung nicht von der breiten Öffentlichkeit verwendet werden dürfen oder zu bestimmten Produktgruppen gehören. Diese werden in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 näher bezeichnet.
Abgabe nach Gespräch durch geschultes Personal
Für Biozid-Produkte, die nicht zu den beiden vorgenannten Gruppen gehören, ergeben sich noch weitere Einschränkungen. Biozide der Produktgruppen „Beschichtungsschutzmittel“, „Holzschutzmittel“ und „Schutzmittel für Baumaterialien“ dürfen darüber hinaus nur von sachkundig geschultem Personal und nach einem Abgabegespräch verkauft werden. Und das gilt nicht nur für den stationären Handel, sondern auch für den Online- und Versandhandel. Händler:innen sind künftig also dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die vorgegebenen Maßnahmen vor Abschluss des Kaufvertrages auch eingehalten werden.
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