Die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beschlossene Pflicht zur E-Rechnung tritt ab Januar 2025 in Kraft und betrifft sämtliche umsatzsteuerpflichtige B2B-Umsätze innerhalb Deutschlands. Im ursprünglichen Entwurfsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) waren hiervon auch Kleinunternehmen betroffen.
Doch aktuell wird eben jener Entwurf im Finanzausschuss des Bundestages noch einmal finalisiert. Und unter anderem auf dringliche Empfehlung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) könnte daraus nun doch eine Ausnahme für Kleinunternehmen erwachsen.
Was galt bisher für Kleinunternehmen?
Nach der bisherigen Auslegung des Wachstumschancengesetzes sind sämtliche umsatzsteuerpflichtigen B2B-Umsätze von der E-Rechnungspflicht betroffen. Kleinunternehmen gelten gemeinhin zwar als umsatzsteuerfrei, sind es jedoch nicht. Denn ganz konkret spricht der § 19 Abs. 1 UStG keine Befreiung von der Umsatzsteuer aus, sondern lediglich, dass diese nicht erhoben wird.
Zwar hätten Kleinunternehmen aufgrund der Übergangsregelungen in Theorie noch bis Ende 2027 Zeit, bis sie dann wirklich E-Rechnungen nutzen müssten, das kann bei Lieferanten aber ganz anders aussehen. Deswegen galt bisher die Empfehlung, sich zumindest auf den Empfang von E-Rechnungen ab 2025 einzustellen.
Neuer Regierungsentwurf entbindet Kleinunternehmen
Nachdem der DStV hier dringlichst auf weitere Ausnahmen plädiert hatte, scheint der Finanzausschuss hierauf jetzt einzugehen. So schlägt dieser jetzt eine Änderung des § 19 Abs. 1 UStG vor, nach welcher Kleinunternehmen künftig tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit wären.
Zudem schlägt der Ausschuss eine Ergänzung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung vor. Der neu geschaffene § 34 a UStDV beinhaltete dabei eine Vereinfachung der Rechnungslegung für Kleinunternehmen. Nach dieser können Kleinunternehmen auch weiterhin, auch über die Übergangszeiträume hinaus, sonstige Rechnungsformate, wie Papierform oder PDF, nutzen.
Diese Vorschläge sollen bereits morgen im Bundestag debattiert werden sowie kommenden Dienstag, dem 22. Oktober, dem Bundesrat vorgelegt werden. Werden die Änderungen durchgewunken, hätten Kleinunternehmen keine Verpflichtung zur E-Rechnung, sondern könnten selbstständig wählen, ob sie diese nutzen wollen oder nicht. Das betrifft aber natürlich nur den eigenen Versand. Wenn Lieferanten E-Rechnungen ausstellen, sollten auch Kleinunternehmen darauf eingestellt sein, diese empfangen zu können.
Hinweis der Redaktion: Der Artikel wurde nachträglich bearbeitet und um die Ausführungen rund um den neu geschaffenen § 34 a UStDV ergänzt.
Mehr Antworten rund um die E-Rechnung haben wir in einem Übersichtsartikel zusammengefasst.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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leider haben wir hierauf keine fachkundige Antwort parat. Am besten wendest du dich mit der Frage an eine steuerrechtliche Fachperson.
Gruß, die Redaktion
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