Kleine Unternehmen müssen elektronische Rechnungen zwar bereits empfangen können, aber noch nicht versenden. Das wird sich erst 2027 ändern. Wer aber als Klein- oder Einzelunternehmer:in schon jetzt E-Rechnungen verschicken möchte, kann das natürlich tun – und erfährt nun ein wenig Entgegenkommen vom Gesetzgeber.
Rechnungsformat: Neue Ausnahme
Konkret geht es dabei um das Rechnungsformat. E-Rechnungen müssen entweder mittels XRechnung (Standard für öffentliche Auftraggeber) oder ZUGFeRD (Hybridformat mit PDF und XML-Daten) aufbereitet sein. Rechnungen, die nicht in diesen Formaten bestehen, gelten als sonstige Rechnungen (das gilt auch für pdf- oder Papierrechnungen). Im Gesetzestext hat das Bundesfinanzministerium nun eine entsprechende Ausnahme ergänzt.
Rechnungen von Kleinunternehmen können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Die Verwendung einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format bedarf allerdings immer der Zustimmung des Empfängers. Zur Begründung heißt es im Gesetz: „Die Zustimmung ist erforderlich, da der Rechnungsempfänger kein ihm gänzlich unbekanntes elektronisches Format akzeptieren muss. Die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ist unter den übrigen Voraussetzungen auch in diesen Fällen immer ohne Zustimmung des Empfängers möglich.“
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