Seit dem 1. Januar 2025 gibt es in Deutschland keinen Vorrang für Papierrechnungen mehr. Der Schritt initiiert die sukzessive Umstellung der umsatzsteuerpflichtigen B2B-Betriebe auf die E-Rechnung. Wer konkret betroffen ist, welche Pflichten jetzt wirklich gelten und welche Konsequenzen drohen, fassen wir in diesen FAQ zusammen.
Die E-Rechnung – was ist das eigentlich?
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach Norm EN 16931, welcher eine automatisierte und medienbruchfreie Verarbeitung ermöglicht. Sie unterscheidet sich von herkömmlichen PDF-Rechnungen oder Papierrechnungen durch ihre Standardisierung und maschinelle Lesbarkeit.
Für wen gilt die E-Rechnungspflicht?
Die Pflicht zur E-Rechnung betrifft alle inländischen Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige B2B-Umsätze erwirtschaften. Auch Kleinunternehmen können betroffen sein, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorweisen.
Übergangsfristen
Ab wann wird die E-Rechnung in Deutschland verpflichtend?
Seit dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung für inländische, umsatzsteuerpflichtige B2B-Umsätze schrittweise eingeführt. In einem ersten Schritt entfällt ab dem Stichtag der Vorrang der Papierrechnung und die betreffenden Unternehmen dürfen E-Rechnungen verwenden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass andere Unternehmen auch darauf vorbereitet sein sollten, E-Rechnungen zu empfangen.
Welche Übergangsfristen gibt es?
- Bis 31. Dezember 2027 sind Papierrechnungen und PDFs weiterhin zulässig, sofern die Empfängerseite dem zustimmt.
- Ab 1. Januar 2027 unterliegen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro der vollständigen E-Rechnungspflicht.
- Ab 1. Januar 2028 gilt die Pflicht ebenfalls für kleinere Unternehmen.
Ausnahmen
Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?
Ja, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweisabrechnungen sind von der Pflicht ausgenommen. Weiterhin sind Rechnungen aus dem B2C-Bereich ausgenommen, es sei denn, der Kunde stimmt der E-Rechnung ausdrücklich zu.
Für Kleinunternehmen nach § 19 UStG wurde hinsichtlich der E-Rechnungspflicht das Gesetz angepasst. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind diese nun offiziell von der Umsatzsteuer befreit und dürfen das Format ihrer Rechnungen auch weiterhin frei wählen.
Müssen auch Kleinunternehmen E-Rechnungen nutzen?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der § 19 UStG geändert. Die Umsatzsteuer, welche bei Kleinunternehmen zuvor lediglich „nicht erhoben“ wurde, entfällt für diese fortan. Eine zusätzliche Anpassung des § 34 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erlaubt es Kleinunternehmen, ihr bevorzugtes Rechnungsformat frei zu wählen.
In der Praxis wird es jedoch vorkommen, dass Kleinunternehmen zumindest E-Rechnungen empfangen werden müssen, wenn Lieferanten zur Umstellung verpflichtet sind.
Formate und Versand
Wie kann eine E-Rechnung korrekt versendet werden?
E-Rechnungen können per E-Mail versendet werden. Je nach Absprache zwischen den Vertragsparteien sind auch andere elektronische Übertragungswege, beispielsweise über designierte Online-Portale, möglich.
Welche Formate sind für E-Rechnungen zulässig?
E-Rechnungen müssen einem strukturierten Format entsprechen, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht und der Norm EN 16931 entspricht. Als gängige Formate gelten hierzulande XRechnung sowie das hybride Format ZUGFeRD (Kombination aus XRechnung und PDF).
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vielen Dank für den Hinweis! Sie haben vollkommen Recht und wir haben den Artikel entsprechend korrigiert.
Gruß, die Redaktion