E-Rechnungspflicht in Kraft getreten: Was muss ich jetzt wissen?

Veröffentlicht: 07.01.2025
imgAktualisierung: 07.01.2025
Geschrieben von: Ricarda Eichler
Lesezeit: ca. 4 Min.
07.01.2025
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ca. 4 Min.
Frau am Laptop.
VitalikRadko / Depositphotos.com
Wer muss jetzt schon E-Rechnungen nutzen und welche Konsequenzen drohen bei Verzug? Unsere FAQ geben Auskunft.


Seit dem 1. Januar 2025 gibt es in Deutschland keinen Vorrang für Papierrechnungen mehr. Der Schritt initiiert die sukzessive Umstellung der umsatzsteuerpflichtigen B2B-Betriebe auf die E-Rechnung. Wer konkret betroffen ist, welche Pflichten jetzt wirklich gelten und welche Konsequenzen drohen, fassen wir in diesen FAQ zusammen.

Die E-Rechnung – was ist das eigentlich?

Was ist eine E-Rechnung? 

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach Norm EN 16931, welcher eine automatisierte und medienbruchfreie Verarbeitung ermöglicht. Sie unterscheidet sich von herkömmlichen PDF-Rechnungen oder Papierrechnungen durch ihre Standardisierung und maschinelle Lesbarkeit. 

Für wen gilt die E-Rechnungspflicht? 

Die Pflicht zur E-Rechnung betrifft alle inländischen Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige B2B-Umsätze erwirtschaften. Auch Kleinunternehmen können betroffen sein, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorweisen.

Übergangsfristen

Ab wann wird die E-Rechnung in Deutschland verpflichtend? 

Seit dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung für inländische, umsatzsteuerpflichtige B2B-Umsätze schrittweise eingeführt. In einem ersten Schritt entfällt ab dem Stichtag der Vorrang der Papierrechnung und die betreffenden Unternehmen dürfen E-Rechnungen verwenden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass andere Unternehmen auch darauf vorbereitet sein sollten, E-Rechnungen zu empfangen.

Welche Übergangsfristen gibt es? 

  • Bis 31. Dezember 2027 sind Papierrechnungen und PDFs weiterhin zulässig, sofern die Empfängerseite dem zustimmt. 
  • Ab 1. Januar 2027 unterliegen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro der vollständigen E-Rechnungspflicht. 
  • Ab 1. Januar 2028 gilt die Pflicht ebenfalls für kleinere Unternehmen.

Ausnahmen

Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht? 

Ja, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweisabrechnungen sind von der Pflicht ausgenommen. Weiterhin sind Rechnungen aus dem B2C-Bereich ausgenommen, es sei denn, der Kunde stimmt der E-Rechnung ausdrücklich zu.
Für Kleinunternehmen nach § 19 UStG wurde hinsichtlich der E-Rechnungspflicht das Gesetz angepasst. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind diese nun offiziell von der Umsatzsteuer befreit und dürfen das Format ihrer Rechnungen auch weiterhin frei wählen. 

Müssen auch Kleinunternehmen E-Rechnungen nutzen? 

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der § 19 UStG geändert. Die Umsatzsteuer, welche bei Kleinunternehmen zuvor lediglich „nicht erhoben“ wurde, entfällt für diese fortan. Eine zusätzliche Anpassung des § 34 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erlaubt es Kleinunternehmen, ihr bevorzugtes Rechnungsformat frei zu wählen.

In der Praxis wird es jedoch vorkommen, dass Kleinunternehmen zumindest E-Rechnungen empfangen werden müssen, wenn Lieferanten zur Umstellung verpflichtet sind.

Formate und Versand

Wie kann eine E-Rechnung korrekt versendet werden? 

E-Rechnungen können per E-Mail versendet werden. Je nach Absprache zwischen den Vertragsparteien sind auch andere elektronische Übertragungswege, beispielsweise über designierte Online-Portale, möglich.

Welche Formate sind für E-Rechnungen zulässig? 

E-Rechnungen müssen einem strukturierten Format entsprechen, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht und der Norm EN 16931 entspricht. Als gängige Formate gelten hierzulande XRechnung sowie das hybride Format ZUGFeRD (Kombination aus XRechnung und PDF).

Wie sicher sind E-Rechnungen gegenüber Betrug? 

Die strukturierten Datensätze sind mindestens genauso sicher wie PDF-Rechnungen oder physische Rechnungen. Durch die Validierung und revisionssichere Protokollierung bieten sie darüber hinaus zusätzlichen Schutz vor Manipulationen. 

Wie sollten E-Rechnungen archiviert werden? 

Die Aufbewahrung von E-Rechnungen muss revisionssicher und im Originalzustand erfolgen. Grundsätzlich gelten für die Aufbewahrung dabei die gleichen gesetzlichen Fristen wie für physische Rechnungen – jedoch wurde diese Frist mit dem am 01.01.2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz auf acht (statt zuvor zehn) Jahre reduziert.  

Vorteile der E-Rechnung

Was müssen Unternehmen auf Marktplätzen wie Amazon und Ebay beachten?

Unternehmen sind eigenverantwortlich für die Einhaltung der E-Rechnungspflicht. Amazon arbeitet an der Erweiterung seines Rechnungsservices, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. 

Welche Vorteile bietet die E-Rechnung? 

Die E-Rechnung ermöglicht eine effizientere Verarbeitung, reduziert Papierverbrauch und kann zur Kosteneinsparung beitragen. 

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Wie können sich Unternehmen auf die E-Rechnung vorbereiten? 

Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit den technischen Anforderungen vertraut zu machen. Hierfür sind sowohl Buchhaltungsanbieter, Softwareanbieter als auch Steuerberatungsdienste geeignete Ansprechpartner. Die eigenen Mitarbeitenden, die mit der Buchhaltung betraut sind, sollten außerdem einbezogen und geschult werden. 

Was passiert, wenn ein Unternehmen nicht auf die E-Rechnung umstellt? 

Unternehmen sind verpflichtet, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Bei Nichteinhaltung drohen neben rechtlichen Konsequenzen wie Bußgeldern aber vor allem wirtschaftliche Folgen. So kann es zu Verzögerungen bei Zahlungsabwicklungen kommen, wenn Lieferanten und Partner bereits umgestellt haben. Fehlerhafte Abrechnungen können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. 

Hinweis vom 09.01.2025: In einer vorherigen Fassung dieses Artikels wurde von einer Aufbewahrungspflicht für E-Rechnungen von zehn Jahren gesprochen. Auf Grund des seit dem 01.01.2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Aufbewahrungspflicht jedoch mittlerweile auf acht Jahre reduziert. Der Text wurde entsprechend angepasst.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 07.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 07.01.2025
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Ricarda Eichler

Ricarda Eichler

Expertin für Nachhaltigkeit

KOMMENTARE
7 Kommentare
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Jungbrunnenshop
11.01.2025

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Ein weiterer Baustein der dazu führen wird, dass ich meine selbständige Tätigkeit spätestens mit der endgültigen Pflicht zu dieser Regelung einstellen werde. Die EU hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem Lobbyverein der Großindustrie und der Konzerne entwickelt, die die unliebsame Konkurrenz kleiner und innvativer Unternehmen und Startups durch immer komplizierter werdende Regelungen (leider wirksam!) verhindern will.
Hubert Bauer WAW werbeartikel-ab-werk.de UG
08.01.2025

Antworten

Bis 2028 soll ein zentrales Portal beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet werden, über das dann die eRechnungen unter den Unternehmen ausgetauscht werden. Damit erhält die Finanzverwaltung Einsicht in den Rechnungsverkehr und kann diese Belege bereits automatisiert auswerten. Das ist Folge einer EU-Initiative zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Einführung der eRechnung ist also nur der erste Schritt auf dem Weg hin zur zentralen Erfassung. Wegen Archivierung, Korrekturen, Rechtssicherheit solltet ihr Euch mit den Steuerberatern besprechen. Wir haben ZUGFeRD im September eingeführt und haben damit sehr gekämpft.
cf
09.01.2025
Das Einzige was dabei leider nicht zum Tragen kommt, ist eine Aufhebung der Archivierungspflicht - welche aus meiner Sicht dazugehören würde. Wenn das Bundeszentralamt eh alle Rechnungen über seine Plattform einsammelt, warum müssen die Unternehmen diese dann noch zusätzlich selber archivieren? DAS WÄRE MAL EINE SINNVOLLE NUTZUNG UND ECHTE ENTLASTUNG !
ralf
08.01.2025

Antworten

Ich weiß zwar nicht, wie die Verarbeitung effizienter und kostengünstiger gegenüber PDF sein soll (Es werden ja nur Papierrechnungen als Vergleich genommen, was genauso ist, also würde ich ein Elektroauto anstatt mit einem Verbrenner, mit einer Pferdekutsche vergleichen, nur um Vorteile deutlicher zu zeigen), aber was mich mehr interessiert, wäre der Grund der Einführung. Ist doch letztendlich mehr Aufwand, da ich für Verbraucher die Rechnung nicht als E-Rechnung zur Verfügung stellen kann, da diese die nicht lesen können. Man braucht letztendlich mind. 2 Formate. Effizienz sieht anders aus.
cf
09.01.2025
Hallo, wenn man Rechnungen nur manuell verarbeitet, dann bietet sich tatsächlich kein Vorteil. Nutzt man hingegen entsprechende Buchhaltungssoftware, dann erkennt diese automatisch alle Positionen, Preise, etc. und der Aufwand in der Buchhaltung verringert sich tatsächlich. Auch wenn ich bislang nur von einzelnen Lieferanten E-Rechnungen bekomme, so merke ich doch schon dadurch eine wesentliche Erleichterung.
cf
08.01.2025

Antworten

Hallo, die Aussage "Analog zu den bisherigen Vorgaben für physische Rechnungen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß § 14 UStG" stimmt nicht. Aufgrund des Bürokratie-Entlastungsgesetzes wurden gerade (zum 01.01.2025) die Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre verkürzt. Bitte den Beitrag korrigieren :-)
Redaktion
09.01.2025
Hallo cf,
vielen Dank für den Hinweis! Sie haben vollkommen Recht und wir haben den Artikel entsprechend korrigiert.
Gruß, die Redaktion