2. Für wen gilt die Verordnung?
3. Wer ist Marktteilnehmer und wer Händler?
4. Für welche Produkte gelten die Regelungen?
5. Was besagt die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette?
6. Was sind „relevante Erzeugnisse“?
7. Wann gelten Produkte als „entwaldungsfrei“?
Mit der EU-Entwaldungsverordnung kommen weitreichende Pflichten auf Unternehmen zu, um eine nachhaltige Lieferkette und den Schutz vor Waldschädigung zu gewährleisten. Produkte, deren Rohstoffe oder Erzeugnisse mit Waldschädigung in Verbindung stehen, dürfen nicht mehr in die EU ein- oder ausgeführt werden. Bei der Umsetzung dieser Aufgaben ergeben sich zahlreiche Fragen, die wir zusammengefasst und beantwortet haben.
Wozu dient die EUDR?
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, EU Deforestation Regulation) soll gewährleisten, dass gewisse Rohstoffe und deren Erzeugnisse entwaldungsfrei und unter Beachtung lokaler Rechtsfragen gewonnen werden. Das große Ziel der EUDR ist eine nachhaltige Lieferkette, die den Schutz von Wäldern und der Biodiversität sicherstellen soll. Damit soll der Import und Verkauf von Produkten, die mit der globalen Entwaldung und Waldschädigung verbunden sind, reguliert werden. Entsprechende Produkte dürfen dann nicht mehr in die EU ein- oder ausgeführt werden.
Für wen gilt die Verordnung?
Der EUDR unterliegen grundsätzlich alle Marktbeteiligten, wenn sie einen relevanten Rohstoff oder ein daraus hergestelltes relevantes Erzeugnis aus Anhang I der Verordnung auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus diesem ausführen. Über den Umfang der Verpflichtungen bestimmt die Größe eines Unternehmens, denn es wird unterschieden zwischen KMU und Nicht-KMU.
Wer ist Marktteilnehmer und wer Händler?
Nach der Verordnung ist ein Marktteilnehmer jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (d. h. zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen) relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt. Das umfasst zunächst Primärerzeuger, Importeure und Exporteure.
Aus Art. 5 Abs. 1 EUDR wird klar, dass Händler, die keine KMU sind, als Nicht-KMU-Marktteilnehmer gelten und den gleichen Verpflichtungen unterliegen. Nach der EUDR-Definition ist jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme der Marktteilnehmer, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, als Händler zu betrachten.
Für welche Produkte gelten die Regelungen?
Von den neuen Regelungen betroffen sind zahlreiche Produkte. Dazu zählen etwa Agrarrohstoffe wie Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und auch Holz. Welche konkreten Erzeugnisse dieser Rohstoffe erfasst werden, darüber wird im Anhang I der Verordnung Auskunft gegeben. Erzeugnisse, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Beispielsweise fällt Seife nicht unter die Verordnung, auch wenn sie Palmöl beinhaltet.
Was besagt die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette?
Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen bestimmte Informationen, Dokumente und Daten erfassen und für fünf Jahre aufbewahren, um die Einhaltung der Verordnung nachzuweisen. Sie müssen alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Daher müssen sie eine Sorgfaltspflichtregelung einführen, die die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 9 genannten Anforderungen erforderlich sind. Darüber hinaus müssen Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 und Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11 durchgeführt werden.
Die Marktteilnehmer müssen den Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Was sind „relevante Erzeugnisse“?
Die Begriffsbestimmungen ergeben sich aus Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung. Demnach sind „relevante Erzeugnisse“ Erzeugnisse gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
Wann gelten Produkte als „entwaldungsfrei“?
Produkte gelten dann als entwaldungsfrei, wenn für diese keine Rohstoffe verwendet worden sind, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Für Holz gilt zusätzlich, dass es aus einem Wald geschlagen worden sein muss, ohne dass es nach dem Stichtag zu Waldschädigung gekommen ist. Begründet wird der in der Vergangenheit liegende Stichtag damit, dass vermieden werden sollte, dass entsprechende Flächen während des Zeitraums des Gesetzgebungsprozesses vorsorglich gerodet werden.
Was gilt für KMU?
Kleine und mittlere Unternehmen unterliegen weniger strengen Anforderungen aus der Verordnung. Diese unterscheidet ausdrücklich zwischen KMU und Nicht-KMU.
Für KMU gelten in erster Linie reine Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Demnach müssen lediglich gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, gesammelt und gespeichert werden. Im Gegensatz zu Nicht-KMU sind KMU grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, eigene Sorgfaltspflichten zu erklären oder Sorgfaltserklärungen auszustellen oder zu übermitteln. Etwas anderes gilt nur, wenn ein KMU erstmalig ein entsprechendes Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt. KMU wird zudem eine längere Übergangsfrist für die Umsetzung gewährt.
Gelten die Regelungen auch für Versandverpackungen?
Wird eine Verpackung als eigenständiges Erzeugnis und nicht als Verpackung für ein anderes Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt, fällt es unter die Verordnung und es müssen die Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Werden Verpackungen jedoch nur zum Schutz eines anderen Produkts verwendet, fallen sie nicht unter die Verordnung.
Wer haftet für Verstöße?
Jeder Marktteilnehmer ist dafür verantwortlich, dass das entsprechende Erzeugnis, das er auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen will, der Konformität entspricht. Das Gleiche gilt auch für Händler. Wird gegen die Verordnung verstoßen, bleibt daher jeder Akteur der Lieferkette, der von dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr eines bestimmten Erzeugnisses betroffen ist, verantwortlich und kann haftbar gemacht werden. Das gilt auch für Produkte, die bereits auf dem Markt sind und Informationen nicht ordnungsgemäß vom Marktteilnehmer offengelegt worden sind.
Kann der Marktteilnehmer oder der Händler, der kein KMU ist, die erforderlichen Informationen nicht einholen, muss er davon absehen, das betreffende Produkt in den Verkehr zu bringen beziehungsweise bereitzustellen oder auszuführen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Verordnung vor, der Sanktionen nach sich ziehen kann.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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