Die Mitte letzten Jahres final verabschiedete KI-Verordnung wird ab diesem Februar schrittweise gültig. Konkret gelten dabei bereits ab dem 2. Februar 2025 diverse Verbote hinsichtlich Anwendungen von KI sowie eine umfassende Schulungspflicht, von welcher fast alle Unternehmen betroffen sind. Unternehmen, welche KI im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit einsetzen, müssen dafür Sorge tragen, dass Mitarbeitende, welche mit der KI in Berührung kommen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
KI-Verordnung: Diese Regeln gelten ab Februar 2025
Die am 21. Mai 2024 verabschiedete KI-Verordnung trat bereits am 12. Juli 2024 in Kraft. Die einzelnen Regulierungen des EU-weiten Gesetzes rund um künstliche Intelligenzen werden jedoch stufenweise umgesetzt. Das sollte Unternehmen die Möglichkeit geben, sich auf die Anforderungen vorzubereiten.
Am 2. Februar 2025 treten die Kapitel I und II der Verordnung in Kraft. Weitere Regulierungen folgen dann ab dem 2. August 2025 sowie ab dem 2. August 2027.
Für den Moment sind die folgenden beiden Aspekte wichtig:
- KI-Kompetenz-Schulungspflicht für Mitarbeitende
- Verbotene KI-Praktiken
Unternehmen müssen KI-Kompetenz sicherstellen
Die Schulungspflichten für Mitarbeitende werden in Artikel 4 der KI-VO festgehalten. Statt konkreter Anforderungen und möglicher Konsequenzen bei Nichteinhaltung enthält dieser jedoch eher allgemeine Formulierungen. So müssen Anbieter sowie Betreiber von KI-Systemen lediglich Maßnahmen ergreifen, um nach „besten Kräften“ sicherzustellen, dass ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz vorhanden ist.
Was genau jedoch ausreichend ist, wird nicht weiter spezifiziert. Dafür wird jedoch in Artikel 3 KI-VO deutlich gemacht, wer genau betroffen ist. So sind mit Anbietern sämtliche Stellen gemeint, welche ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen. Als Betreiber verstehen sich dagegen bereits all jene, die ein KI-System in eigener Verantwortung und beruflicher Tätigkeit verwenden.
Die Schulungspflicht tritt mit dem 2. Februar 2025 in Kraft, was bedeutet, dass Unternehmen jetzt handeln sollten, um ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen. So gibt es hier zwar keinen konkreten Bußgeldkatalog, mittels welchem man sein Risiko kalkulieren kann, jedoch könnten betriebliche Schäden, welche sich auf ungeschultes Personal zurückführen lassen, als Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht ausgelegt werden.
Diese KI-Praktiken sind ab Februar verboten
Die Schulung der Mitarbeitenden kann auch dabei helfen, dass diese hinreichend über die ebenfalls ab Februar geltenden verbotenen Praktiken aufgeklärt sind. Für die Verbote gelten deutlich strengere Auflagen: So werden in Artikel 99 der KI-VO Bußgelder bis zu 35.000 Euro oder sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens festgesetzt, sollten Unternehmen die Vorgaben nicht einhalten.
Die konkreten Verbote gemäß Artikel 5 lauten wie folgt:
- Die unterschwellige Manipulation und Beeinflussung von Personen
- Das Ausnutzen Schutzbedürftiger
- Die Bewertung und daran orientierte Schlechterstellung von Personen (Social-Scoring)
- Risikobewertungen hinsichtlich möglicher zukünftiger Straftaten
- Das Erstellen von Gesichtsdatenbanken mittels Bildmaterial aus dem Internet
- Die Erkennung und Auswertung von Emotionen natürlicher Personen (beispielsweise am Arbeitsplatz)
- Die Kategorisierung von Personen anhand biometrischer Daten nach Rasse, Religion, Orientierung oder weiterem
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken (mit Ausnahme von einigen Fällen wie Terrordrohungen, Entführungen, Menschenhandel)
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es geht hier konkret um die Ausnutzung künstlicher Intelligenz zur Steuerung dieser Manipulation.
Gruß, die Redaktion
die KI darf nicht gezielt zum Zweck der Manipulation eingesetzt werden. Reiner Kundenservice (Fragen beantworten, Problemfälle aufnehmen etc.) ist legitim.
Gruß, die Redaktion