Online-Händler:innen müssen ab dem 13. Dezember die Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung einhalten. Bisher wirft die Verordnung allerdings noch einige Fragen auf, da der Wortlaut nicht immer eindeutig ist. Auch die Frage, welche Produkte konkret betroffen sind und welche Produkte einer Ausnahmeregelung unterliegen, ist noch nicht abschließend geklärt. Häufig kam die Frage auf, ob auch digitale Produkte unter die Regelungen der GPSR fallen.
Das sagt die Verordnung
In der Verordnung selbst wird nicht zwischen digitalen und physischen Produkten unterschieden. In der Begriffsbestimmung, in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung heißt es, dass es sich um einen Gegenstand handeln muss. Der Begriff „Gegenstand“ deutet eher darauf hin, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, was bedeuten würde, dass digitale Produkte nicht von der Verordnung betroffen sind. Weiter definiert wird das in der Verordnung allerdings nicht. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich diese Frage also nicht so einfach beantworten.
Q&A der Kommission
Die EU-Kommission hat nun allerdings ein Q&A veröffentlicht, in dem sie auf diese Frage eingeht. Da heißt es:
„Die GPSR gilt für alle Arten von Produkten (auch physische oder digitale Produkte, einschließlich Software), die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder zur Verfügung gestellt werden, solange es keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel im Unionsrecht gibt, die die Sicherheit der betreffenden Produkte regeln.“
Hier heißt es explizit, dass auch digitale Produkte von der GPSR betroffen sind.
Momentan sollten Händler:innen von digitalen Produkten also auch die Pflichten der GPSR erfüllen.
Da es sich bei der GPSR um eine neue Verordnung handelt, zu der es noch keine Rechtsprechung gibt, ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung die Frage in Zukunft anders einschätzt. Um keine Abmahnung zu riskieren, sollten die Pflichten bis dahin allerdings eingehalten werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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