Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ermöglicht Unternehmern mit geringem Umsatz, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Umsatzgrenzen sowie erstmals eine EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19a UStG. Dies erlaubt Unternehmern, die Regelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zu nutzen. Folgend klären wir noch einmal die wichtigsten Fragen rund um die Kleinunternehmerregelung.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer:innen von der Pflicht, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen zu erheben und abzuführen. Im Gegenzug ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich.

Wer gilt als Kleinunternehmer:in?

Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Umsatzgrenzen:

  • Umsatz im Vorjahr: maximal 25.000 Euro (brutto)
  • Umsatz im laufenden Jahr: maximal 100.000 Euro (brutto)

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Bei Neugründungen ohne Vorjahresumsatz ist die Grenze von 25.000 Euro im laufenden Jahr maßgeblich. 

Welche Folgen hat die Anwendung der Kleinunternehmerregelung?

  • Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen: Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  • Kein Vorsteuerabzug: Die gezahlte Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt erstattet werden.
  • Hinweis auf Rechnungen: Es empfiehlt sich, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinzuweisen, z. B. mit dem Zusatz: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)“. 

Was passiert bei Überschreiten der Umsatzgrenzen?

Wird die Grenze von 25.000 Euro im Vorjahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr. Bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr endet die Regelung sofort und das Unternehmen wird umsatzsteuerpflichtig.

Kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden?

Ja, Unternehmer:innen können auf die Anwendung verzichten. Dann wird die Regelbesteuerung angewendet. Dies bindet sie jedoch für fünf Kalenderjahre. Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn hohe Vorsteuern anfallen oder überwiegend an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen geliefert wird.

Welche Angaben müssen Rechnungen von Kleinunternehmen enthalten?

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und der Kundschaft
  • Steuernummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Entgelt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

Ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. 

Müssen Kleinunternehmen eine E-Rechnung bereitstellen?

Nein, allerdings müssen sie zumindest E-Rechnungen empfangen können.

Muss der Kleinunternehmerhinweis in den Online-Shop?

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann im Rahmen des Impressums hingewiesen werden. 

Ein üblicher Hinweis könnte lauten:

„Als Kleinunternehmen sind wir von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreit.“

Dieser Hinweis informiert über die steuerrechtliche Grundlage und erfüllt Transparenzanforderungen gegenüber Geschäftspartner:innen und Kund:innen.

Muss der Zusatz „inkl. Mehrwertsteuer“ verwendet werden?

Ja, denn bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine steuerliche Regulierung. Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer kommt hingegen aus der Preisangabenverordnung. Dort heißt es einfach nur, dass im B2C-Handel darauf hingewiesen werden muss, dass sich der angegebene Preis inklusive Steuer versteht, sprich: Die Kundschaft muss auf einen Blick erfassen können, ob noch etwas „obendrauf“ kommt. Dass die Steuer 0 Prozent beträgt, ist unerheblich. 

Was ist die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung?

Ab dem 1. Januar 2025 können EU-Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden (§ 19a UStG). Dadurch wird beispielsweise ein deutscher Unternehmer in Frankreich von der Umsatzsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen gelten für die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung?

  • Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr darf jeweils 100.000 Euro nicht überschreiten.
  • Meldeverfahren:
    • Antrag auf eine „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
    • Vierteljährliche Umsatzmeldung über das besondere Verfahren beim BZSt
    • Elektronische Beantragung des Verfahrens
  • Kein Verzicht: Der Unternehmer darf nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im betreffenden EU-Mitgliedstaat verzichtet haben.

Welche Regelungen gelten bei Erfüllung der Voraussetzungen?

Ist alles erfüllt, unterliegt der Umsatz im anderen EU-Mitgliedstaat den dortigen Regelungen der Kleinunternehmerbesteuerung und bleibt steuerfrei.

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