1. Was ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)?
2. Welche Produkte sind vom CBAM betroffen?
3. Welche Pflichten haben Online-Händler im Rahmen des CBAM?
4. Welche Länder sind vom CBAM ausgenommen?
5. Welche Arten von Emissionen unterscheidet die CBAM-Verordnung?
7. Welche Berichtspflichten gelten während der Übergangszeit des CBAM (2023-2025)?
8. Wie erfolgt die Registrierung im CBAM-Register?
9. Was ändert sich ab 2026 mit der Übergangsphase des CBAM?
10. Wie können sich importierende Unternehmen auf CBAM vorbereiten?
11. Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung im Rahmen des CBAM?
12. Welche Vorteile bietet der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)?
13. Welche Nachteile hat der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)?
Ab 2026 endet die Übergangsfrist für den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der Europäischen Union. Dieser Mechanismus ist ein wesentlicher Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets und soll sicherstellen, dass importierte Produkte den gleichen CO₂-Kosten unterliegen wie in der EU hergestellte Waren. Der CBAM verhindert somit die Verlagerung von Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorschriften. Gleichzeitig bringt der CBAM neue bürokratische Herausforderungen mit sich, einschließlich umfangreicher Registrierungs-, Berichts- und Nachweispflichten für Importeure. In unseren FAQ gehen wir auf die wichtigsten Fragen zu den Auswirkungen und Anforderungen dieser wichtigen Klimaschutzverordnung ein.
Was ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)?
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM, Verordnung (EU) 2023/956) ist ein Klimaschutzinstrument der EU, das sicherstellt, dass für importierte Produkte die gleichen CO₂-Kosten gelten wie für in der EU hergestellte Waren. Dies soll verhindern, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen verlagern. Der CBAM ist Teil des „Fit for 55“-Pakets.
Welche Produkte sind vom CBAM betroffen?
CBAM betrifft Importe folgender Produktgruppen:
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Zement
- Düngemittel
- Elektrizität
- Wasserstoff
Zudem sind Kleinsendungen mit einem Gesamtwert der CBAM-Waren unter 150 Euro ausgenommen. Eine detaillierte Liste der betroffenen Waren ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt.
Welche Pflichten haben Online-Händler im Rahmen des CBAM?
Auch Online-Händler unterliegen dem CBAM, sofern sie betroffene Waren importieren. Ihre Pflichten umfassen:
- Registrierung im CBAM-Register
- quartalsweise Berichterstattung zu importierten Waren und deren Emissionen
- Bereitstellung der notwendigen Nachweise für die CO₂-Emissionen der importierten Produkte
- Sicherstellung, dass die eingeführten Waren korrekt deklariert werden
Für Online-Händler gelten die gleichen Anforderungen wie für andere Importeure. Sie sollten prüfen, ob ihre Produkte CBAM-pflichtig sind, insbesondere bei grenzüberschreitendem Versand.
Welche Länder sind vom CBAM ausgenommen?
Länder, die am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen oder ein vergleichbares System haben, sind vom CBAM ausgenommen. Dazu gehören:
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
Zudem sind Kleinsendungen mit einem Gesamtwert der CBAM-Waren unter 150 Euro ausgenommen.
Welche Arten von Emissionen unterscheidet die CBAM-Verordnung?
Die CBAM-Verordnung unterscheidet zwischen folgenden Emissionsarten:
- Direkte Emissionen: Emissionen, die während der Produktion eines Produkts unmittelbar freigesetzt werden.
- Indirekte Emissionen: Emissionen, die bei der Erzeugung der für die Produktion benötigten Energie entstehen (z. B. Strom- oder Wärmeproduktion).
- Emissionen aus Vorprodukten: Emissionen, die bei der Herstellung von Vorprodukten anfallen, die in die Endprodukte eingehen.
- Graue Emissionen: Die Summe aus direkten und indirekten Emissionen, die mit einem Produkt verbunden sind, einschließlich aller vorgelagerten Emissionsquellen.
Diese Differenzierung dient dazu, die CO₂-Bilanz der importierten Waren präzise zu berechnen und den entsprechenden CO₂-Preis zu ermitteln.
Welche Pflichten haben importierende Unternehmen während der Übergangsphase (bis 31. Dezember 2025)?
In der Übergangsphase müssen importierende Unternehmen:
- sich im vorläufigen CBAM-Register registrieren.
- quartalsweise Berichte über die importierten Mengen und die damit verbundenen Emissionen erstellen.
- die Emissionen der importierten Waren berechnen und dokumentieren.
Welche Berichtspflichten gelten während der Übergangszeit des CBAM (2023-2025)?
Importierende Unternehmen müssen in der Übergangszeit quartalsweise Berichte erstellen, die folgende Informationen enthalten:
- Gesamtmenge der Waren:
- in Megawattstunden (MWh) bei Elektrizität
- in Tonnen bei anderen Waren, jeweils aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen
- Graue Emissionen:
- direkte Emissionen in Tonnen CO₂ pro MWh Strom oder pro Tonne Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV der Verordnung beschriebenen Verfahren
- indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem im Durchführungsrechtsakt beschriebenen Verfahren
- CO₂-Preis: Angaben zum im Ursprungsland entrichteten CO₂-Preis für die mit den importierten Waren verbundenen grauen Emissionen, unter Berücksichtigung verfügbarer Ausfuhrerstattungen oder anderer Formen von Ausgleich
Diese Berichte dienen der Vorbereitung auf die vollständige Umsetzung des CBAM ab 2026 und müssen im CBAM-Register hinterlegt werden.
Wie erfolgt die Registrierung im CBAM-Register?
Für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal erforderlich. In Deutschland müssen Unternehmen dafür ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen, wofür ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat notwendig ist. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden.
Was ändert sich ab 2026 mit der Übergangsphase des CBAM?
Ab 2026 müssen Importeure für die eingeführten Waren CBAM-Zertifikate erwerben, die den CO₂-Emissionen der Produkte entsprechen. Dies soll sicherstellen, dass importierte Waren den gleichen CO₂-Preis tragen wie in der EU produzierte Güter.
Wie können sich importierende Unternehmen auf CBAM vorbereiten?
Unternehmen sollten:
- prüfen, ob ihre importierten Waren unter CBAM fallen.
- sich im CBAM-Register registrieren.
- die notwendigen Daten zur Berechnung der CO₂-Emissionen ihrer importierten Produkte erheben.
- interne Prozesse zur Erstellung der erforderlichen Berichte etablieren.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung im Rahmen des CBAM?
Bei Nichteinhaltung können Geldbußen verhängt werden, wenn die erforderlichen Berichte nicht fristgerecht eingereicht werden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar geregelt sind. Bis Juli 2024 können noch Standardwerte verwendet, Berichte korrigiert und bestehende Reports überprüft werden, um sich auf die nächste Phase vorzubereiten.
Welche Vorteile bietet der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)?
Der CBAM soll mehrere Vorteile haben:
- Verhinderung von CO₂-Leakage: Unternehmen können ihre Produktion nicht einfach in Länder mit niedrigeren Klimaschutzauflagen verlagern, da Importe CO₂-Kosten unterliegen.
- Wettbewerbsgleichheit: EU-Unternehmen werden vor Wettbewerbsnachteilen geschützt, da auch Importe den gleichen CO₂-Preis tragen müssen wie in der EU hergestellte Produkte.
- Klimaschutzförderung: Der CBAM motiviert Hersteller in Drittstaaten, klimafreundlichere Produktionsmethoden einzuführen, um Kosten zu reduzieren.
- Stärkung des EU-Emissionshandelssystems: Der Mechanismus ergänzt das EU-ETS, indem er dessen Prinzipien auch auf Importe ausweitet.
- Anreiz für globale Klimapolitik: Drittstaaten könnten eigene CO₂-Bepreisungssysteme einführen, um von CBAM-Belastungen befreit zu werden.
- Einnahmengenerierung für Klimainvestitionen: Die Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten können für Klimaschutzprojekte genutzt werden.
Welche Nachteile hat der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)?
Der CBAM bringt auch einige potenzielle Nachteile mit sich:
- Administrative Belastung: Unternehmen müssen komplexe Berichte zu Emissionen und Importen erstellen, was zusätzlichen Aufwand und Kosten verursacht.
- Höhere Kosten für Importe: Die Einführung des CBAM könnte die Preise für importierte Waren erhöhen, was sich negativ auf Verbraucherpreise und Unternehmen auswirken kann.
- Widerstand aus Drittstaaten: Der CBAM könnte als Handelshemmnis wahrgenommen werden und Konflikte mit Handelspartnern oder in der WTO hervorrufen.
- Unsicherheit für Unternehmen: Schwierigkeiten bei der Berechnung von Emissionen und der Festlegung von Zuständigkeiten können Unternehmen in der Übergangszeit belasten.
- Mögliche Wettbewerbsnachteile: Unternehmen aus Drittstaaten könnten Schwierigkeiten haben, die CBAM-Vorgaben einzuhalten, was ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem EU-Markt beeinträchtigen könnte.
- Risiko von Gegenmaßnahmen: Drittstaaten könnten Gegenmaßnahmen einführen, wie Zölle oder Sanktionen, die EU-Exporte belasten könnten.
- Eingeschränkte globale Wirkung: Der CBAM könnte zu einer Umgehung durch indirekte Handelswege führen, wenn beispielsweise Drittstaaten ihre Produkte über CBAM-freie Länder exportieren.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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