Wer grenzüberschreitend ins EU-Ausland verschickt oder Produkte empfängt, hat Meldepflichten. Denn der Warenverkehr zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten wird statistisch erfasst. Um Unternehmen bei diesem bürokratischen Vorgang zu entlasten, hat der Gesetzgeber Änderungen beschlossen.
Unternehmen müssen sämtliche Exporte (Versendungen) in und Importe (Eingänge) aus EU-Mitgliedsstaaten für die Intrahandelsstatistik, kurz Intrastat, melden. Diese Informationen sind regelmäßig und eigenständig an die Statistikbehörde zu übermitteln. Durch das Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 5. März 2025 sowie die Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 6. März 2025 ändern sich nun die Anmeldeschwellen, teilt das Bundesamt für Statistik mit. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 sind damit weniger Unternehmen von den Meldepflichten betroffen.
Handelsstatistik: Wer ist überhaupt meldepflichtig?
Ziel der Erhebung ist es, aktuelle Daten über den Handel Deutschlands mit den EU-Staaten zu gewinnen. Auskunftspflichtig sind Unternehmen, die als Steuerpflichtige nach § 2 UStG gelten und eine physische Warenbewegung innerhalb der EU auslösen. Die physische Warenbewegung muss im Rahmen einer wirtschaftlichen Transaktion erfolgt sein. Wenn Waren beim Zoll in Deutschland angemeldet wurden, muss keine Intrastat-Meldung abgegeben werden.
Sind mehrere Unternehmen an der Warenbewegung beteiligt, ist meldepflichtig, wer die physische Warenbewegung veranlasst und über die Ware verfügen kann. Zwischenhändler sind ausgenommen, wenn sie zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Ware waren.
Es gibt allerdings Meldeschwellen: So müssen bestimmte Warenwerte überschritten werden, damit die Auskunftspflicht für Unternehmen gilt. Diese Schwellen wurden jetzt angepasst.
Welche neuen Meldeschwellen gelten?
Unternehmen waren bislang meldepflichtig, wenn ihre Exporte im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr einen Wert von 500.000 Euro überschritten haben. Diese Grenze wurde jetzt auf 1 Million Euro angehoben. Beim Wareneingang galt bis dato, dass der Wert von 800.000 Euro nicht überschritten werden durfte – diese Schwelle beträgt nun 3 Millionen Euro. Unternehmen, die diese neuen Schwellenwerte nicht überschreiten, sind also von der Meldepflicht befreit.
Wenn die Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr jedoch noch überschritten wird, müssen Unternehmen ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, die Meldung abgeben.
Wurden die neuen Anmeldeschwellen weder im Jahr 2024 noch im aktuellen Jahr übertreten, müssen Firmen ihre Intrastat-Anmeldungen nicht mehr abgeben bzw. können diese ab sofort einstellen. Meldungen, die zum Berichtsmonat Januar bereits erfolgt sind, fließen noch in die Statistik ein. Eine neue Abgabe aufgrund der Änderungen ist aber nicht erforderlich.
Wie funktioniert die Meldung?
Wer noch meldepflichtig ist, der muss seine Informationen monatlich, bis spätestens zum 10. Arbeitstag, einreichen. Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch, entweder über das Online-Meldeverfahren IDEV des Statistischen Bundesamtes oder über eSTATISTIK.core. Ausführliche Hinweise, Antworten auf Fragen sowie Beispielfälle bietet der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes.
Unternehmen werden für die Meldung nicht gesondert aufgefordert, sondern müssen dieser Pflicht selbstständig nachkommen. Wer die Auskunft nicht korrekt und fristgerecht einreicht, handelt ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Die Intrastat-Meldung ist unabhängig von der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG und dient ausschließlich statistischen Zwecken.
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