Ab dem 13.12.2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung und bringt viele neue Pflichten für den E-Commerce mit sich. Wir haben hier mal aufgelistet, was Händler:innen schon jetzt tun können, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Herstellerdaten einpflegen
Online-Händler:innen müssen ab dem 13.12.2024 in ihrem Shop die Daten der Hersteller:innen für jedes Angebot bereitstellen.
Jedes Produktangebot im Online-Handel muss
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
- die Postanschrift und
- eine elektronische Adresse enthalten.
Als elektronische Adresse kann sowohl die Homepage als auch die E-Mail-Adresse genannt werden. Gibt es keinen Hersteller mehr, so muss man sich als Händler:in selbst eintragen. Die Produktsicherheitsverordnung sieht hier die Angabe zwingend vor. Ausnahmen gibt es nicht, beziehungsweise nur für bestimmte Produktgruppen, wie etwa Antiquitäten.
Handelt es sich bei dem Produkt um eines, das aus einem Drittstaat, also einem Land außerhalb der EU, importiert wird, muss außerdem die verantwortliche Person genannt werden. Auch hier müssen:
- der Name,
- die Postanschrift und
- eine elektronische Adresse genannt werden.
Die verantwortliche Person ist ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, der im Sinne der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten für genau dieses Produkt verantwortlich ist. Verantwortliche Personen können sein:
- das in der EU niedergelassene Herstellerunternehmen,
- der Einführer,
- der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
- ein in der EU niedergelassener Fulfillment-Dienstleister, sofern kein anderer der oben genannten Wirtschaftsakteure in der EU niedergelassen ist.
Diese Informationen können bereits jetzt eingepflegt werden. Gibt es mehrere verantwortliche Personen, weil das Produkt beispielsweise über unterschiedliche Importdienste eingeführt wird, so müssen mehrere genannt werden.
Produktbilder und -bezeichnungen checken
Weiterhin muss die Identifizierung des Produkts ermöglicht werden. Dafür müssen folgende Informationen vorgehalten werden:
- Abbildung des Produkts
- die Art des Produkts und
- sonstige Produktidentifikatoren.
Für Shops bedeutet das, dass zum einen überprüft werden muss, ob es zu jedem Angebot auch eine Abbildung des Produkts gibt. Diese Funktion wird in den meisten Fällen das Produktfoto erfüllen. Allerdings sind auch schematische Darstellungen möglich. Zudem muss die Art des Produkts bezeichnet werden. Hier werden die meisten schon einen Haken dahinter setzen können, denn: Wer seine Produkte nicht eindeutig bezeichnet hat, wird sehr wahrscheinlich auch Probleme haben an Kundschaft zu gelangen. Sonstige Produktidentifikatoren können dann die Größe und Farbe sein. Also zum Beispiel wäre die Produktart „Jacke“, die sonstige Produktidentifikation „Outdoor-Jacke, grün, Größe S“.
Sicherheits- und Warnhinweise ergänzen
Außerdem müssen Warn- und Sicherheitshinweise auch im Shop wiedergegeben werden. Bei Spielzeug wäre das zum Beispiel der Hinweis, dass das Produkt nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet ist. Diese können als Text oder Piktogramm im Angebot ergänzt werden.
Wichtig zu wissen: die Tatsache, ob
- ein Produkt für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet ist,
- ein Kosmetikprodukt nicht zur inneren Anwendung geeignet ist oder
- ein Biozid nicht einfach in den Ausguss gekippt werden darf,
sind in aller Regel Informationen, die zu den sogenannten „wesentlichen Produktinformationen“ zählen und ohnehin schon jetzt idealerweise in den Angeboten auftauchen sollten, damit die Kundschaft eine informierte Kaufentscheidung treffen kann. Entsprechend ist auch dies ein Punkt, der bereits jetzt umgesetzt werden kann.
Wo müssen die Informationen eigentlich hin?
Die Informationen müssen leicht auffindbar sein und dürfen nicht einfach so im Fließtext verschwinden. Diese können z. B. mit „Produktsicherheit“ oder „Angaben zur Produktsicherheit“ überschrieben werden.
Es ist auch möglich, hierfür einen gut sichtbaren eigenen Reiter im Online-Angebot zu platzieren. Die bloße Angabe im Impressum oder unter einer FAQ- bzw. Hilfeseite ist nicht ausreichend.
Außerdem ist es nicht notwendig, Abbildung und Produktbezeichnungen noch einmal extra unter der Überschrift „Produktsicherheit“ aufzuführen. Es ist vollkommen ausreichend, eine Produktabbildung zu haben und das Produkt entsprechend zu bezeichnen bzw. in der Beschreibung zu spezifizieren. Es kommt also gar nicht darauf an, alle durch die Produktsicherheitsverordnung geforderten Informationen gebündelt bereitzustellen. Das Angebot muss insgesamt betrachtet werden und die Vorgaben erfüllen.
Der 13.12. als Stichtag
Wer sich jetzt denkt: „Oje, wie soll ich das nur alles schaffen?“, kann etwas durchatmen. Die Produktsicherheitsverordnung gilt für die Produkte, die ab dem 13.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt werden. Produkte, die bereits vorher angeboten wurden, müssen die neuen Informationspflichten wohl auch nach dem 13.12. nicht erfüllen. Jedenfalls gibt es gute Gründe, das Gesetz genau so zu verstehen: Die Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die bereits auf dem Markt sind, nicht behindern dürfen.
Gleichzeitig gibt es dazu natürlich noch keine Rechtsprechung.
Für Hersteller:innen: Die Risikoanalyse
Für Hersteller:innen ist außerdem die sogenannte Risikoanalyse relevant. Diese wurde bisher für bestimmte Produkte laut Produktsicherheitsgesetz empfohlen und wird nun zur Pflicht. Als Hersteller:innen gelten Personen, die ein Produkt:
- herstellen,
- entwerfen lassen oder
- herstellen lassen
und dieses im eigenen Namen oder unter der eigenen eingetragenen Handelsmarke verkaufen.
Bei der Risikoanalyse wird untersucht, welche potenziellen Gefahren ein Produkt birgt und wie hoch das damit verbundene Verbraucherrisiko ist. Je nach den Ergebnissen dieser Analyse sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Risiko zu reduzieren oder zu eliminieren. Der erforderliche Aufwand variiert dabei nach Art des Produkts. Während Bücher oder Dekorationsartikel generell geringere Risiken aufweisen, können von komplexeren Elektrogeräten, wie Bohrmaschinen, höhere Verletzungsgefahren ausgehen. Idealerweise findet eine solche Analyse schon während der Entwicklungsphase statt, sodass sich daraus Konstruktionsrichtlinien, Testpläne und Kennzeichnungserfordernisse entwickeln und sofort implementieren lassen.
Wer als Hersteller:in Produkte anbietet, für die so eine Analyse noch nicht vorgenommen wurde, sollte dies nun also dringend nachholen. Hier gilt es besonders zu prüfen, ob man so eine Analyse selbst vornehmen kann, was insbesondere bei unkomplizierten Produkten denkbar ist, oder ob ein Dienstleister ins Boot geholt werden muss.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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lässt sich überhaupt nicht herausfinden wer der Hersteller ist oder was mit dem Unternehmen eventuell passiert ist, können sich Händler:innen auch selbst als verantwortliche Person nennen.
Weitere Infos dazu findest du auch hier: Wir wurden gefragt Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt? (Link)
Gruß, die Redaktion
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zum Thema gebrauchte Waren hatten wir hier einen ausführlichen Artikel: Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?
Generell gilt die Produktsicherheitsverordnung für alle Waren, die ab dem 13.12. in den Verkehr gebracht werden – dabei ist es unmaßgeblich, ob diese bereits davor irgendwann einmal im Verkauf waren (was auf die meisten gebrauchten Waren ja zu trifft).
Gruß, die Redaktion
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