Bereits im Juli ist die EU-Verordnung zum Recht auf Reparatur in Kraft getreten, bis zum Sommer 2026 wird diese in nationales Recht umgesetzt. Während das Verbraucherrecht gestärkt wird, kommen auf Online-Händler:innen und Herstellerunternehmen neue Pflichten zu.

Was bedeutet das Recht auf Reparatur?

Das Recht auf Reparatur ist ein Teil des Green New Deals und der Ökodesign-Verordnung – EU-Verordnungen, die unter anderem dafür sorgen sollen, dass das Abfallaufkommen in den Mitgliedsstaaten verringert wird. Verbraucher:innen sollen auch nach zwei Jahren noch ein Recht darauf haben, dass ein defektes Produkt repariert wird, statt ein Ersatzprodukt zu erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn das Gerät noch reparierbar und die Reparatur nicht teurer ist als ein Ersatzgerät. 
Deutschland muss die Vorgaben innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen, also bis Sommer 2026.

Welche Geräte fallen unter das Recht auf Reparatur?

Bisher fallen Geräte wie Waschmaschinen, Staubsauger, Kühlschränke, Trockner, Smartphones, Tablets, Server und Datenspeicher und die Richtlinie. Kleinere Elektrogeräte, wie Kopfhörer, Toaster oder auch Kaffeemaschinen, sind bisher von der Regel ausgenommen. Die Liste kann, laut der EU, allerdings noch erweitert werden, wie die Tagesschau berichtete

Welche Pflichten haben Hersteller:innen?

Mit dem Recht auf Reparatur sind Hersteller:innen zukünftig verpflichtet, Verbraucher:innen auch nach zwei Jahren noch Ersatzteile für ein Gerät liefern zu können. Herstellerunternehmen müssen daher Ersatzteile der betroffenen Geräte vorrätig haben und diese innerhalb von 15 Tagen liefern und zu einem „angemessenen“ Preis anbieten können. Was unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist, ist bisher Auslegungssache. Verbraucherschützer:innen fordern daher, dass diese Vorgaben noch genauer definiert werden. „Die Wirtschaft sieht das anders als die Verbraucher. Das muss man nochmal konkretisieren, sonst führt das dazu, dass Hersteller machen, was sie wollen“, so Keo Sasha Rigorth vom Verbraucherzentrale Bundesverband.

Welche Pflichten habe ich als Online-Händler:in?

In erster Linie betreffen die Pflichten die Hersteller:innen der Produkte. Welche Pflichten konkret auf Händler:innen zukommen, die nicht auch als Hersteller:in des Produkts gelten, wird sich erst aus den nationalen Regeln ergeben. Denkbar ist, dass auf Händler:innen Informationspflichten zukommen, damit Verbraucher:innen wissen, an wen sie sich wenden können.  

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