Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt umfassende neue Verpflichtungen für Unternehmen mit sich. Ab Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen zugänglich sein – und das betrifft nicht nur wie bislang öffentliche Stellen, sondern zum Stichtag auch private Anbieter.
Das BFSG fordert aber nicht nur barrierefreie Produkte und Shops, sondern auch klare Informationspflichten. Dazu gehören Barrierefreiheitserklärungen und mögliche Anpassungen weiterer Rechtstexte.
Zugänglichkeit: Die Pflichten gehen über Gestaltung von Shop und Produkten hinaus
Mit dem Inkrafttreten des BFSG sind Unternehmen verpflichtet, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen. Das betrifft beispielsweise auch Online-Shops (siehe dazu ausführlich Teil eins unserer Themenreihe). Doch die Anforderungen gehen über die technische Barrierefreiheit hinaus. Unternehmen, die unter das BFSG fallen, müssen auch Informationspflichten erfüllen und sicherstellen, dass die Kundschaft über die Zugänglichkeit der Dienstleistungen und angebotenen Produkte informiert wird.
Die Barrierefreiheitserklärung
Eine zentrale Neuerung ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer sogenannten Barrierefreiheitserklärung. Anbieter von Websites und Webshops, die unter das BFSG fallen, haben gemäß § 14 Abs. 1 BFSG in Zusammenhang mit Anlage 3 auf ihrer Website eine entsprechende Erklärung zu veröffentlichen.
a. Inhalt der Barrierefreiheitserklärung
Diese Erklärung soll Transparenz über den Stand der Barrierefreiheit im betreffenden Shop bieten und zeigen, dass das Unternehmen sich aktiv mit dem Thema auseinandersetzt. Inhaltlich ist die Erklärung immer auf den jeweiligen Shop anzupassen, es gibt kein allgemeingültiges oder gesetzliches Muster.
Inhalt dieser Erklärung ist folgender:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung (also des Shops) in einem barrierefreien Format;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Nutzung des Shops erforderlich sind;
- eine Beschreibung, wie der Shop die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und auf welchen geltenden Anforderungen (z. B. WCAG) dies beruht;
- ggf. wie zusätzlich angebotene Dienstleistungsangebote (z. B. Assistenzsoftware) gestaltet sind und wie sie bedient werden können;
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Marktüberwachungsbehörden noch im Aufbau. Eine verbindliche, finale Liste hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit daher noch nicht veröffentlicht (Stand: Januar 2025). Allerdings kann man sich einen ersten Überblick verschaffen, wenn man sich die Adresse der bisherigen Stellen für öffentliche Websites ansieht.
b. Darstellung der Barrierefreiheitserklärung im Shop
Die Barrierefreiheitserklärung kann entweder in den
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
- auf andere deutlich wahrnehmbare Weise
erfolgen.
Nutzt man eine gesonderte Erklärung außerhalb der AGB, muss im Shop eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung „Barrierefreiheit“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung eingerichtet werden. Die Schaltfläche muss gut wahrnehmbar, in der zentralen Navigation der Internetpräsenz aufrufbar sein und die entsprechende Erklärung enthalten. Möglich ist auch eine Zwischenvariante, indem beispielsweise in den AGB allgemein über die Einhaltung der BFSG-Anforderungen informiert und der Transparenz wegen auf eine gesonderte Erklärung verwiesen wird. Dies deshalb, da die Erklärung nur in den AGB nicht deutlich genug sein könnte und als „zu versteckt“ unterzugehen droht.
Die Barrierefreiheitserklärung muss, egal, ob sie gesondert abgegeben wird oder in die AGB aufgenommen wird, den üblichen Prinzipien der Barrierefreiheit entsprechen, beispielsweise in einer Schriftart in angemessener Größe und mit geeigneter Form verfasst sein.
Auswirkungen auf andere Rechtstexte
Unternehmen, die das BFSG umsetzen, müssen unter Umständen noch weitere Rechtstexte anpassen. Zu denken ist an den Einsatz von Accessibility-Tools. Solche Tools dienen dazu, die Bedienbarkeit einer Website zu verbessern, beispielsweise durch Anpassung von Schriftgrößen oder Kontrasten. Wenn dabei Daten wie Nutzungsverhalten, Präferenzen oder Feedback-Daten gespeichert werden, muss dies in der Datenschutzerklärung erwähnt werden. Hier ist zu prüfen, ob diese personenbezogene Daten verarbeiten.
Falls solche Tools personenbezogene Daten verarbeiten, müssen Unternehmen u. a.:
- Den Anbieter des Tools in der Datenschutzerklärung nennen.
- Den Zweck der Datenverarbeitung erläutern.
- Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung angeben (meist berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
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