Wer verkauft, erhebt auch Umsatzsteuer. Behalten darf man diese in der Regel 7 oder 19 Prozent des Verkaufspreises eigentlich nicht – sondern muss die Gelder ans Finanzamt weiterleiten. Für Unternehmen, die insgesamt wenig umsetzen, ist es ab dem Jahr 2025 jetzt möglich, von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit zu werden. Für Kleinunternehmen bestehen ohnehin Ausnahmen bei der Umsatzsteuer – diese können ab dem kommenden Jahr generell von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren, eine Voranmeldung ist somit nicht notwendig.
Umsatzsteuervoranmeldung – das ändert sich
Per Umsatzsteuervoranmeldung stellt das Finanzamt grundlegend sicher, dass Unternehmen das ganze Jahr regelmäßig die Steuer abführen. Das sorgt für kontinuierliche Einnahmen beim Staat, soll Unternehmen aber auch Planungssicherheit bringen. Ab dem neuen Jahr ändert sich in Abhängigkeit von der Zahllast, wie häufig die Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist. Die Zahllast meint die Differenz zwischen abzuführender Umsatzsteuer und der Vorsteuer, die man sich für eingehende Rechnungen vom Finanzamt zurückholen kann, die im Vorjahr angefallen ist.
Bei einer Zahllast bis 2.000 Euro im Vorjahr können Unternehmen nun ab dem Jahr 2025 von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit werden. Diese Änderung bring das Wachstumschancengesetz (WtCG) mit sich. Bisher betrug diese Grenze 1.000 Euro (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). „Die Befreiung von der Abgabeverpflichtung wird zwar bei Vorlage der Voraussetzungen regelmäßig von der Finanzverwaltung erteilt, begründet aber für den Unternehmer keinen Rechtsanspruch“, betont das Informationsportal Haufe zu der neuen Regelung.
Die Befreiungsregelung bei einer Zahllast von bis zu 2.000 Euro bezieht sich auf Unternehmen, die keine Kleinunternehmerregelung anwenden, aber dennoch eine geringe Zahllast haben. Das Muster der Vordrucke im Umsatzsteuervoranmeldungs- und -vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 kann jetzt auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden.
Änderungen der Kleinunternehmerregelung
Für Kleinunternehmen bestanden schon immer Ausnahmen beim Abführen der Umsatzsteuer. Im Zuge des Jahressteuergesetzes wurde die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nun nochmals angepasst: Künftig sind Umsätze von Kleinunternehmen „steuerfrei“ (§ 19 UStG Absatz 1). Bislang waren Kleinunternehmen umsatzsteuerpflichtig, der Staat verzichtete aber darauf, die Steuern einzuziehen. Ab 2025 fallen die Umsätze dann aber nicht mehr unter diese normale Umsatzsteuerpflicht.
Das gilt unter der Voraussetzung, dass Kleinunternehmen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro Umsatz erzielen. Diese Umsatzgrenzen wurden zum 1. Januar 2025 nochmals angehoben.
EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung
Ab 2025 können Kleinunternehmer die Regelung zudem erstmals für Umsätze im EU-Ausland anwenden. Bisher handelte es sich hierbei um eine nationale Regel für Unternehmen, die im Inland ansässig sind. Jetzt kann die Regelung auch für Umsätze angewendet werden, die im EU-Ausland erwirtschaftet werden, sofern der Gesamtumsatz im aktuellen Jahr nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt.
Wer die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene in Anspruch nehmen möchte, muss sich bei der Bundeszentrale für Steuern (BZSt) registrieren.
Was bedeuten die Regelungen für die Praxis?
Durch diese neue Grenze soll sich der Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen und für Unternehmen mit geringer Zahllast reduzieren.
In der Praxis ändert das am Erstellen von Rechnungen für Kleinunternehmen und Selbstständige nichts: Sie dürfen auch weiterhin keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Auch müssen sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen und ein Vorsteuerabzug ist aus diesem Grund ausgeschlossen.
Mit Blick auf die neuen Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung gibt es zu beachten, dass diese nicht mehr überschritten werden dürfen: Sobald der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt, werden Kleinunternehmen umsatzsteuerpflichtig – auch mitten im Jahr.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen für ihre B2B-Umsätze ab 2025 E-Rechnungen ausstellen. Durch die neue Kleinunternehmerregelung besteht für Kleintunternehmen allerdings keine Pflicht zum Ausstellen der E-Rechnungen. Sie müssen diese aber empfangen können.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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hier solltest du unbedingt eine:n dedizierten Steuerberater:in zu Rate ziehen. Diese können dir am besten erklären, warum eine Umsatzsteuer erhoben wird, beziehungsweise dabei helfen, mit dem Finanzamt gemeinsam eine Lösung zu finden.
Gruß, die Redaktion
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der konkrete Wortlaut des Satzes war bisher nie gesetzlich vorgeschrieben. So nutzten bereits jetzt viele Kleinunternehmen Formulierungen wie „Gemäß § 19 UStG ist die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen / enthält der Betrag keine Umsatzsteuer“ oder ähnlichen.
Solltest du auf deinen Rechnungen ganz konkret stehen haben „wird die Umsatzsteuer nicht erhoben“ müsste dies aber vermutlich geändert werden, das würde dann ja wirklich nicht mehr zutreffen.
Gruß, die Redaktion