Nach mehrmaligen Verschiebungen soll die Frist für die Abgabe der Corona-Schlussabrechnungen nun endgültig feststehen: Als Deadline wurde der 30. September 2024 bekannt gegeben. Unternehmen, die diese Frist verstreichen lassen, müssen den vollen Betrag der erhaltenen Überbrückungshilfen zurückzahlen. Firmen sind also angehalten, sich an die Deadline zu halten, andernfalls kann es sehr teuer werden oder sogar zu zahlreichen Unternehmensinsolvenzen führen, wie die MTG Wirtschaftskanzlei betont. Bisher fehlen noch rund 300.000 Schlussrechnungen.
Diese ist allerdings notwendig, um die ursprünglich gemachten Angaben zu überprüfen. Aufgrund der Eile bei der Beantragung der Hilfen basierten viele Angaben auf Schätzungen. Eine genaue Prüfung und Korrektur dieser Angaben kann die Höhe einer möglichen Rückzahlung reduzieren oder sogar ganz vermeiden. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen, die Hilfen erhalten haben, aber möglicherweise nicht bezugsberechtigt waren. „Das Besondere ist, dass alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, dazu verpflichtet sind, selbst aktiv zu werden“, betont Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei.
Prüfung eines Dritten ist zwingend erforderlich
Ein entscheidender Punkt bei der Schlussrechnung ist die Frage, ob der Umsatzrückgang tatsächlich Corona-bedingt war. Unternehmen müssen demzufolge nachweisen, dass die Umsatzverluste direkt auf die Pandemie zurückzuführen sind, andernfalls könnte es zu erheblichen Rückzahlungen der geleisteten Überbrückungshilfen kommen. Der Nachweis kann relativ einfach erbracht werden, wenn das Unternehmen während des Lockdowns schließen musste. Bei anderen Ursachen wie Materialengpässen, Fachkräftemangel oder nicht bearbeiteten Aufträgen wird der Nachweis jedoch komplizierter. Diese Ursachen gelten nicht automatisch als Corona-bedingt. Erschwert wird das Ganze dadurch, dass es noch keine Rechtsprechung gibt, wann genau ein Umsatzrückgang auf die Pandemie zurückgeführt werden kann.
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