Barrierefreiheit ist nicht nur ein gesellschaftliches Anliegen, sondern wird durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch gesetzlich verankert. Ziel ist es, Produkte und Dienstleistungen (worunter auch das Online-Shopping zählt) so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet bestimmte Unternehmen zur Umsetzung entsprechender Anforderungen. Doch was passiert, wenn Unternehmen die Anforderungen nicht rechtzeitig oder gar nicht umsetzen?
Marktüberwachung von Produkten
Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen nach dem 28. Juni 2025 nicht barrierefrei gestaltet haben, müssen damit rechnen, dass die Marktüberwachungsbehörden sich die betroffenen Produkte etwas genauer ansehen. Dies kann aufgrund einer Beschwerde, einem Hinweis oder proaktiv passieren. Generell gilt:
- Produkte, die nach dem Stichtag neu auf den Markt kommen (also beispielsweise von der Produktionsstätte in die Lieferkette gelangen), dürfen nicht mehr verkauft werden, wenn sie nicht barrierefrei sind.
- Bereits in Verkehr gebrachte Produkte dürfen noch abverkauft werden.
Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt oder der Shop tatsächlich nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, so fordert sie den Wirtschaftsakteur in einem ersten Schritt dazu auf, die Konformität des Produkts oder Shops mit den Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach, hat die Marktüberwachungsbehörde verschiedene Mittel zur Auswahl, z. B. Verkaufsverbot, Rückruf oder Anordnung der Schließung des Online-Shops.
Voraussichtlich wird die Durchsetzung aber schrittweise erfolgen, mit dem Ziel, betroffene Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen, statt sie zu sanktionieren.
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