Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 9 – Staubsauger

Veröffentlicht: 05.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.03.2017

Seit mittlerweile gut zwei Monaten haben auch Staubsauger eine eigene Verordnung, die u.a. die exakte Kennzeichnung vorschreibt. Seit dem 1. September 2014 müssen auch Staubsauger eine eigene Energiekennzeichnung tragen, die über die Energieeffizienzklasse aufklärt und weitere technische Daten in Bezug auf den Staubsauger enthält.

Elektro- und Elektronikprodukte

© Vladislav Kochelaevs - Fotolia.com / Tina Plewinski

Es besteht der Irrglauben, dass die Wattzahl der Staubsauger in Abhängigkeit mit der Saug- bzw. Reinigungsleistung steht. Dem ist jedoch nicht so, denn hohe Wattzahlen bedeuten nicht immer automatisch bessere Reinigungsergebnisse. Das seit September 2014 geltende neue EU-Energie-Label für Staubsauger soll daher Verbrauchern eine bessere Orientierungshilfe bieten, indem beispielsweise Auskunft über die Reinigungsleistung gegeben wird, und auch bei Staubsaugern künftig bestimmte Mindestanforderungen für die Energieeffizienz festlegen.

1. Rechtsgrundlage

Grundlage für die Kennzeichnung der Staubsauger bildet grundsätzlich die sog. „Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern“. Die Verordnung mit dem langen Namen ist der Auslöser für die neu hinzugekommenen Pflichten zur Kennzeichnung von Staubsaugern.

Betroffen von dem neuen Regelwerk sind auch Online-Händler, die nun neben den bereits bekannten Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten (z.B. nach dem Elektrogesetz) weitere Kennzeichnungspflicht erfüllen müssen.

2. Erfasste Staubsaugerarten

Die neue Verordnung zur Kennzeichnung von Staubsaugern gilt für jeden netzbetriebenen Staubsauger.

Info: Ein Staubsauger wird definiert als jedes Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht.

Ausgenommen von der speziellen Kennzeichnungspflicht sind:

  • Nasssauger,
  • kombinierte Nass- und Trockensauger,
  • Saugroboter,
  • Industriestaubsauger,
  • Zentralstaubsauger,
  • akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie
  • Staubsauger für den Außenbereich.

3. Pflichten für Staubsauger-Händler

a)

Händler im Online-Handel müssen sicherstellen, dass in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.

b)

In Fällen, in denen der Staubsauger in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, müssen Händler bei der Vermarktung die folgenden (vom Lieferanten bereitzustellenden) Informationen bereitstellen:

  • die Energieeffizienzklasse;
  • der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch;
  • bei Universalstaubsaugern und Teppichstaubsaugern die Teppichreinigungsklasse; bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe „nicht für den Gebrauch auf Teppichen geeignet“;
  • bei Universalstaubsaugern und Hartbodenstaubsaugern die Hartbodenreinigungsklasse; bei Teppichstaubsaugern die Angabe „nicht für den Gebrauch auf harten Böden geeignet“;
  • die Staubemissionsklasse;
  • der Schallleistungspegel.

Die genannten Informationen sind in der aufgeführten Reihenfolge anzugeben und müssen in Bezug auf den Schrifttyp und die Schriftgröße deutlich erkennbar und gut lesbar sein.

4. Weitere Pflichten im Online-Handel ab 01.01.2015

Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 665/2013 unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014, die Online-Händlern ab dem 01.01.2015 anders als bisher auferlegt, u.a. für Staubsauger elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereitzuhalten.

Die Verordnung Nr. 518/2014 fordert ab dem 01.01.2015 erstmals die Bereitstellung der Etiketten und Datenblätter in elektronischer Form beim Verkauf über das Internet.

Die oben unter 3b) aufgeführten Informationspflichten erhalten also eine Abwandlung dahingehend, dass speziell für den Online-Handel anderweitige eigene Kennzeichnungsvorschriften mit einem eigenen Katalog von Informationspflichten speziell für den Online-Handel eingefügt werden. Erfolgt das Angebot über das Internet, gelten ab 01.01.2015 statt den unter 3b) genannten Pflichten die folgenden Bestimmungen:

a)

Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises darzustellen.

Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (75 mm x 150 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.

b)

Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild ebenfalls den Größen-Vorgaben (s.o.) entsprechen muss.

Info: Unter „geschachtelter Anzeige“ versteht die Verordnung Nr. 518/2014 eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt.

c)

Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

d)

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

  • ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,
  • auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und
  • einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

 Energieeffizienz kurz

e)

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

  • das Bild (s.o. unter 4d) wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises angezeigt;
  • das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
  • das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
  • das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
  • für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
  • die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
  • der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

Info: ‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

f)

Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises darzustellen.

Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein.

Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

Die Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden (siehe Anhang VIII der Verordnung 518/2014).

Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 – Einführung und Übersicht

Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer

Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV

Teil 7 – Die CE-Kennzeichnung

Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung

Teil 9 – Staubsauger

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