Im Online-Handel sind viele der beworbenen Produkte nicht korrekt gekennzeichnet, sei es aus Unwissen oder aus technischen Hürden. Dennoch ist der Gesetzgeber besonders bei der Angabe der Pflichtinformationen von Elektro- und Elektronikartikeln streng und schreibt detaillierte Angaben vor. Unseren 11. Teil sollten alle Online-Händler lesen, die Haushaltsgeschirrspüler im Angebot haben.

Elektro- und Elektronikartikel

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1. Begriff des Haushaltsgeschirrspülers

„Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine für das Reinigen, Spülen und Trocknen von Geschirr, Glaswaren, Besteck und Kochutensilien mit chemischen, mechanischen, thermischen und elektrischen Mitteln, die zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist. Unter den Begriff „Haushaltsgeschirrspüler“ fallen z.B. nicht: Geschirrspülgeräte aus zweiter Hand.

2. Kennzeichnung in der Werbung

Händler müssen bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen und in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse angeben.

3. Kennzeichnung im Online-Shop

Für die Angabe bestimmter Pflichtinformationen beim Handel mit Haushaltsgeschirrspülern ist die Verordnung Nr. 1059/2010 verantwortlich. Die folgenden Angaben sind demnach in gut lesbarer Schriftart und Schriftgröße im Onlineangebot in der genannten Reihenfolge zu machen:

  • Modellname/-kennzeichen des Gerätes/Gerätetyp;
  • Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1 der EU-VO Nr. 1059/2010;
  • Nennkapazität in Standardgedecken für den Standardreinigungszyklus;
  • jährlicher Energieverbrauch (AEC) in „kWh/Jahr“, berechnet gemäß Anhang VII  Nummer 1 Buchstabe b der EU-VO Nr. 1059/2010 (aufgerundet auf die nächste Ganzzahl);
  • jährlicher Wasserverbrauch (AWC) in Liter/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 3 der EU-VO Nr. 1059/2010 (aufgerundet auf die nächste Ganzzahl);
  • Trocknungseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2 der EU-VO Nr. 1059/2010;
  • Luftschallemissionen in Dezibel (z.B. „xx db“), (auf die nächste Ganzzahl gerundet);
  • eine entsprechende Angabe, falls das Modell für den Einbau bestimmt ist.

4. Weitere Pflichten im Online-Handel ab 01.01.2015

Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1059/2010 (s.o.) unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014. Online-Händler müssen ab dem 1. Januar 2015 anders als bisher beim Verkauf von Geschirrspülern über das Internet elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereit halten. Bislang reichte es aus, die Pflichtinformationen (gültig bis 31. Dezember 2014) im Online-Shop anzugeben (s.o.). Eine Pflicht zur Anzeige der Etiketten und Produktdatenblätter bestand nicht.

Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.

a) Bereitstellung des Etiketts als Grafik

Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen.

Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (75mm x 150mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.

b) Bereitstellung des Etiketts in einer „geschachtelten Anzeige“

Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z.B. auf Plattformen). Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. „geschachtelten Anzeige“ eingefügt werden.

Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss

  • ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein (z.B. grün, bei Energieeffizienzklasse A+++),
  • auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der Größe des Preises entspricht, enthalten und
  • einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

VO 518/2014

Bei einer solchen Darstellung muss die Anzeige des Etiketts den folgenden Vorgaben entsprechen:

  • das Bild (z.B. einer der beiden PfeileVO 518/2014) wird in der Nähe des Produktpreises angezeigt;
  • das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
  • das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
  • das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
  • die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
  • Für Fälle, in denen das Etikett nicht angezeigt werden kann (z.B. wenn Geräte die Grafik nicht wiedergeben können), muss ein alternativer Text angezeigt werden: dieser nennt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht.

c) Bereitstellung des Produktdatenblattes

Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss nun im Online-Angebot angezeigt werden. Das Produktdatenblatt ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.

Das Produktdatenblatt kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige (s.o.) dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Ein Bild wie oben ist nicht vorgesehen. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

 

Übrigens: Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 – Einführung und Übersicht

Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer

Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV

Teil 7 – Die CE-Kennzeichnung

Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung

Teil 9 – Staubsauger

Teil 10 – Haushaltskühlgeräte

Teil 11 - Haushaltsgeschirrspüler