Wir wurden gefragt: Darf die E-Mail-Adresse des Kunden an das Transportunternehmen weitergeben werden?

Veröffentlicht: 27.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.11.2014

Die Einhaltung der Datenschutzregelungen muss aufgrund der teilweise horrenden Bußgelder großgeschrieben werden. Doch in der Praxis machen sich viel zu wenig Online-Händler Gedanken, wie leichtfertig sie mit den Daten ihrer Kunden umgehen. So bieten einige Händler den Service an, die Kunden vom Transportunternehmen per E-Mail über den Versandstatus informieren zu lassen.

Fragen

Bildquelle: Jan Engel – Fotolia.com

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz ist „das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke [dann] zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, ..“

Geben Online-Händler die E-Mail-Adresse ihrer Kunden ungefragt an ein Transportdienstleister weiter, dann nur mit dem Hintergrund, einen guten Service zu bieten. Ziel der Weitergabe ist es, den Kunden per E-Mail über das Eintreffen bzw. die erfolgte oder nicht erfolgte Zustellung seiner Lieferung zu informieren. Aus dem datenschutzrechtlichen Gesichtspunkt ist dies jedoch bedenklich.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur gestattet, wenn dies zur Erfüllung der genannten Zweckbestimmungen, nämlich Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Schuldverhältnisses erforderlich ist (s.o.). Außerdem ist der Umfang der Datenübermittlung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Servicegedanke contra Datenschutz

Wenn Online-Händler die Lieferanschrift des Kunden an DHL oder andere Versandunternehmen weitergeben, dann erfolgt dies unter der Prämisse, dass hierdurch der Vertrag abgewickelt werden soll = Lieferung der bestellten Ware durch den Versanddienstleister. Natürlich benötigt das Paketunternehmen die Angabe der Adresse, um die Sendung auch zustellen zu können. Insoweit ist die Übermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig.

Die E-Mail Adresse des Kunden kann in bestimmten Fällen zur Vertragsabwicklung durchaus hilfreich und unter Umständen sogar erforderlich sein, beispielsweise bei der Bestellung von Waren, die durch eine Spedition ausgeliefert müssen. Wenn der Spediteur dem Kunden den Liefertermin per Mail mitteilt, kann dies der ordentlichen Vertragsabwicklung dienen. Für die Zustellung einer „normalen“ Warenlieferung sind diese Daten hingegen in aller Regel nicht erforderlich.

Deshalb sollten Online-Händler eine ausdrückliche Kundeneinwilligung einholen, wenn sie auch die E-Mail-Adresse des Kunden weitergeben möchten. Hierfür sollte eine separate Abfrage geschaffen werden, bei welcher der Kunde der Übermittlung an den Versanddienstleister zum Zwecke der Paketankündigung usw. aktiv einwilligt.

Datenschutzbeauftragter NRW nimmt Kurs auf

Uns erreichte zu dieser Frage bereits ein Schreiben eines Online-Händlers. Dieser hatte eine Nachricht des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten. Grund war die Beschwerde eines Betroffenen, dessen E-Mail-Adresse ungefragt und ohne vorherige Information an den Versanddienstleister übermittelt wurde. Der Datenschutzbeauftragte forderte den Online-Händler zu Stellungnahme auf und legte die Rechtslage wie folgt dar:

„Käuferinnen und Käufer müssen die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob sie dieses Angebot wahrnehmen möchten. Es ist nicht ausreichend, nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinzuweisen. Nur wenn eine Einwilligung vorliegt – z.B. indem eine Auswahlmöglichkeit angekreuzt wird – darf der Versandhändler die E-Mail-Adresse einer Kundin oder eines Kunden an den Paketdienst weitergegeben werden.“

Antwort:

Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Paketdienstleister ist grundsätzlich zulässig. Jedoch nur unter der Voraussetzung der erteilten Einwilligung des Kunden.

Kommentare  

#10 Baseline Toner 2014-12-15 16:09
Ach, was soll die ganze Aufregung...Wir entlassen einfach 6 Mitarbeiter und machen nur noch stationären/lok alen Handel. Dann hat es sich mit der Dauergefahr abgemahnt zu werden ;-)
Ich frage mich, ob den Endkunden damit gedient ist, nun für jeden Serviceschritt ein Double-Opt-In durchzuführen. Das einfachste wäre, wenn die Versanddienstle ister dazu gezwungen werden, die übermittelte Mail nur für diesen einen Zweck temporär zu speichern und dann zu löschen. Grundsätzlich ist es ja korrekt zu sagen, dass man eine Kontrolle über seine Daten haben möchte. Ich möchte ja eigentlich auch nicht, dass DHL,Hermes usw. an meine Mailadresse Werbung senden, oder diese weiterverkaufen .
Zitieren
#9 Freek74 2014-12-05 09:20
es wird immer Lustiger...

"Dämnachst zu lesen"
wenn Sie Ihre Waren ab 2016 nicht "verschenken" und persönlich beim Kunde abliefern
droht Ihnen eine Abmahnung.

Bitte bereiten Sie sich darauf vor.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre staatlich geförderte Abmahnindustrie
Zitieren
#8 Der BIO - Gärtner 2014-12-04 19:31
Zur "Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftl ichen Schuldverhältni sses" ist es bei uns zwingend notwendig die Kundschaft über den Versand zu informieren! Wir haben nämlich KEINE "normale" Warenlieferung sondern versenden lebende Pflanzen. Es verhält sich also wie mit:
"Bestellung von Waren, die durch eine Spedition ausgeliefert müssen" .

Etwas mehr Realitätsnähe täte manchen in D-dorf (Berlin, Brüssel, etc.) ganz gut.

Würden wir die Kunden nicht benachrichtigen , käme eine unübersehbare Flut von (wütenden) Reklamationen auf uns zu, weil das Paket z.B. beim Nachbarn abgegeben wurde oder in der Packstation vor sich hin rottet.

Beste Grüße,
der BIO-Gärtner
Zitieren
#7 Sigi B. 2014-12-04 13:57
Vielen Dank an die Redaktion!
Das würde nun also bedeuten, dass man - sofern man die Ebay-Schnittste lle nutzt, welche die Email-Adressen automatisch mit übermittelt - die Mail-Adresse des Kunden dort löschen müßte. Oder alternativ dazu die ganzen Kundenadressen per Hand übertragen muß?
Wenn ich dem Kunden eine Email schicken muß um zu fragen, ob er damit einverstanden ist, dass z.B. DHL ihm die Sendungs-Nr. mitteilt, dann kann man diese dem Kunden auch direkt in der Mail mitteilen.
Na dann, Prost Mahlzeit.
Statt sich mit dem Kerngeschäft beschäftigen zu können, muß man sich auch noch heftig um Rechtliches bemühen.
Da frage ich mich ernstlich, was machen all die Händler, die dem Händlerbund nicht angeschlossen sind? Die dürften sich dann vor Abmahnungen nicht mehr zu retten wissen..................
Armes Deutschland!
Zitieren
#6 Redaktion 2014-12-04 13:24
...Bitte beachten Sie aber, dass der Datenschutzbeau ftragte (NRW) hier bereits zur Stellungnahme eines Händlers aufgefordert hat. Im Hinblick auf die drohenden – teils sehr empfindlichen – Bußgelder sollten Händler daher sensibel mit Kundendaten umgehen.

Wir werden die kommende Entwicklung in diesem Bereich beobachten und bei Neuerungen auf unserem Informationspor tal Nachricht geben.

Die Redaktion
Zitieren
#5 Redaktion 2014-12-04 13:23
Hallo Sigi B. und Michael Wutzler!

Im Datenschutz gilt die Maxime der Datensparsamkei t, d.h. es dürfen nur Daten weitergegeben werden, die unbedingt notwendig sind. Beispielweise ist die Lieferadresse immer notwendig für die Zustellung. Bitte beachten Sie auch, dass der Datenschutz keine Ausnahme dahingehend gewährt, dass bestimmte Daten automatisch übermittelt werden und Sie darauf keinen Einfluss haben. Soweit es möglich ist, dass Sie eine entsprechende Versand-/Zustel lbenachrichtigu ng selbst versenden können, muss dieser Weg gewählt werden, um eine Datenweitergabe zu verhindern. Alternativ ist die Einwilligung des Kunden einzuholen. Sicherlich ist diese Lösung für Händler nur schwer händelbar...
Zitieren
#4 Michael Wutzler 2014-12-04 12:27
An das Händlerbund-Team:

Bei der Erstellung von Versandetikette n bei Hermes werden von eBay-Kunden die Mailadressen automatisch übernommen. Stellt das ein Problem dar?
Zitieren
#3 Corinna Rasche 2014-12-04 00:32
Sehr interessant! Grundsätzlich gebe ich keine Kundendaten weiter, außer die für den Versand nötigen Daten. Allerdings hatte ich bisher für die Ankündigung des Eintreffens der Ware die Mailadressen im Versandcenter eingetragen, da ich diesen Service für nützlich ansehe. Aber wenn man auch hier als Händler schon wieder Probleme bekommen kann, werde ich diesen Service in Zukunft nicht mehr anbieten und meine Kundschaft muss sich wieder überraschen lassen, wann ihre Ware eintrifft. - Haben sich unsere Datenschützer & Gesetzgeber schon einmal Gedanken darüber gemacht, das sich Datenhändler & andere Verbrecher die Daten, die sie benötigen, so oder so besorgen!
Zitieren
#2 JB 2014-12-03 15:22
Ja super liebe Datenschützer! Holt die nächste Keule gegen die Online-Händler hervor, die abhängig von Systemen sind, die derartige Daten ungefragt und automatisch an die Versandunterneh men weiterleiten. Die Händler können da gar nichts einstellen.
Diese dürften nun wieder befürchten, dass Abmahnungen ins Haus flattern? Haben die keine sinnvolleren Aufgaben im Leben gefunden, als Abmahnanwälten in die Hände zu spielen? Haben Händler heute nicht schon genug außerhalb des normalen Handelns zu beachten und zu unterlassen, dass er auch noch auf den letzten Datenschnipsel achten muss, weil diese paranoiden Datenschützer hinter allem und jedem eine Verschwörung von Geheimbünden zur Erlangung der Weltherrschaft vermuten? Dann sollten diese Kunden nicht online bestellen, sondern in den stationären Handel gehen, das käme dem Einzelhandel auch noch Zugute.
Zitieren
#1 Sigi B. 2014-12-03 14:06
Unter anderem habe ich einen ebay-shop. Ich versende per DHL. Da der Datenimport über eine Schnittstelle zwischen ebay und DHL erfolgt, habe ich gar keinen Einfluß darauf, dass Ebay die Email-Adressen meiner Kunden an DHL übermittelt. Diese werden automatisch in die Maske eingegeben.
Heißt das nun, dass ich dadurch angreifbar wäre?
Heißt das nun, das ich jede Kundenadresse händisch in die DHL-Maske eintragen müßte, um nicht angreifbar zu sein???
Da im Prinzip jeder Kunde darüber informiert werden möchte, ob und wann die von ihm bestellte Ware kommt, müßte ich dann theoretisch dem Kunden selber eine email schicken, in welcher ich dann die Sendungs-Nummer angebe, so dass er das Paket im Netz verfolgen kann?
Oder soll man dafür vielleicht noch einen Arbeitsplatz einrichten? Diese Kosten wären unzumutbar.
Was soll man denn nun als kleiner Händler machen? Kunden informieren (lassen) oder eben nicht????
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.