Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 9.12.2014

Veröffentlicht: 09.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.12.2014

Anders als der stationäre Handel haben Online-Händler den Nachteil des teilweise sehr langen Versandweges (z.B. bei Warensendungen). Kommen dann noch Unwetter und Schneeeinbrüche dazu, ist die Gefahr, dass die bestellte Ware vor Weihnachten nicht ankommt, nicht zu unterschätzen. Viele Online-Händler wollen ihren Kunden die Angst vor einer verspäteten Lieferung mit Werbeslogans wie „Heute bestellt - Lieferung bis zum Heiligabend garantiert“ nehmen.

 Weihnachtsmann

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Hier einige Tipps für die rechtssichere Umsetzung:

  • „Lieferung“ oder nur „lieferbar“?

Die Angabe „Lieferbar bis zum Heiligabend“ genügt nicht, da die Aussage „lieferbar“ nicht aussagt, dass die Ware auch tatsächlich „geliefert“ wird.

  • Denken Sie an Banklaufzeiten!

Viele Händler vergessen bei der Lieferzeitangabe, dass auch etwaige Banklaufzeiten in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen. Treffen Sie daher eine konkrete Einschränkung, z.B. dass die Zahlung auch am 20.12. eingegangen sein muss.

  • Bleiben Sie realistisch!

Vergessen Sie nicht die Postlaufzeiten - Wird die Lieferung bis zum 24. Dezember garantiert, taugen Schneestürme und andere in der Weihnachtszeit zu erwartende Schneestürme nicht als „Ausrede“. Wartezeiten gehen zu Lasten des Online-Händlers.

  • Checken Sie Ihren Shop auf Widersprüche!

Finden sich an anderer Stelle anderslautende Lieferzeitangaben? Z.B. blenden viele Shopsysteme zusätzlich am Artikel Lieferfristenwie „Lieferung: 5 – 7 Tage“ ein. Beseitigen Sie die Unstimmigkeiten.

 

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