Aus der Perspektive eines Online-Händlers dient das Versenden der Weihnachtsgrüße per E-Mail lediglich der Kundenfreundlichkeit. Ein kleiner Dank für die getätigten Einkäufer an treue Kunden. Soll man sich mit dieser harmlosen Botschaft schon in rechtliche Bedrängnis bringen?
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Zweck der Weihnachtsgrüße per E-Mail ist jedoch in den meisten Fällen keine reine Nächstenliebe. Vielmehr sollen Kunden auch im neuen Jahr wieder einkaufen sollen. Nicht selten sind sogar direkt in der E-Mail Werbebotschaften integriert. Spätestens hier besteht kein Zweifel mehr: es handelt sich um echte E-Mail-Werbung, die nur mit einer Einwilligung versendet werden kann.
Nur ausnahmsweise ist die vorherige, ausdrücklich erteilte Einwilligung des Adressaten für den Erhalt von E-Mail-Werbung entbehrlich, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse bereits erhalten hat (sog. Bestandskunden) und der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Zum Einen wird im Falle der Weihnachts-E-Mail meist kein „ähnliches“ Produkt, auf das sich die Werbung beziehen könnte, beworben, sondern der ganze Shop. Zum Anderen muss der Kunde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse ausdrücklich auf die Verwendung seiner Adresse zur Zusendung von Werbung hingewiesen worden sein.
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