Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 19.12.2014

Veröffentlicht: 19.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.12.2014

Das Schöne am Weihnachtsshopping ist das Schlendern – manchmal auch eher das Geschoben werden – durch festlich geschmückte Geschäfte. Gerüche, Weihnachtsmusik und tolle Dekorationen sollen den Kunden ein sentimentale Weihnachtslaune versetzen und der Geschenkekauf ankurbeln. Dazu im Vergleich hat der Online-Handel jedoch kaum visuelle Anreize.

 

Geschenke
Bildquelle: © THesIMPLIFY / Fotolia.com – © viktoriya89 / Fotolia.com – Geschenke: © Africa Studio via Shutterstock.com

Findige Online-Händler verzieren ihre angebotenen Produkte mit allerlei Dekorationsartikeln. So ist das Parfüm nicht einfach nur fotografiert, sondern steht auf einer niedlichen Geschenkbox. Um das präsentierte Märchenbuch tummeln sich entzückende Weihnachtskugeln. Gehören diese Dinge aber gar nicht zum Lieferumfang dazu, müssen Online-Händler explizit darauf hinweisen. Ergänzen Sie deshalb Ihre Artikelbeschreibungen um einen entsprechenden Hinweis.

Beispielsweise: „Dekorationsartikel gehören nicht zum Leistungsumfang“.

 

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