Bereits seit Jahren haben Händler von Lampen und Leuchten einen umfangreichen Pflichtenkatalog zu beachten, wenn sie diese online vertreiben wollen. Zum 01.01.2015 ist erneut eine Änderung dieser Kennzeichnungsvorschriften in Kraft getreten, die die Darstellung des Energieeffizienzlabels im Online-Shop vorschreibt.
A) Lampen
1. Anwendungsbereich
Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt u.a. für
- Glühlampen,
- Leuchtstofflampen,
- Hochdruckentladungslampen,
- LED-Lampen und LED-Module,
sprich für die Leuchtkörper an sich (siehe Grafik).
Bildquelle: Lampen: © In-Finity via Shutterstock.com
Die Verordnung Nr. 874/2012/EU nennt auch eine Vielzahl von Ausnahmen z.B.
- Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm);
- Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden (z.B. Automobillampen);
- Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist und die nicht für Beleuchtungszwecke vermarktet werden (z. B. Lampen für Fotokopierer).
2. Kennzeichnung in der Werbung
Händler sorgen dafür, dass in jeglicher Werbung, in allen offiziellen Preisangeboten, Ausschreibungsangeboten in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegeben werden, sowie in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse angegeben wird.
3. Kennzeichnung im Online-Shop
Händler elektrischer Lampen sorgen dafür, dass jedes Modell, das zum Verkauf angeboten wird, mit folgenden Informationen versehen ist:
- Energieeffizienzklasse (z.B.: "Energie-Effizienzklasse B auf einer Skala von A++ (höchste Effizienz) bis E (geringste Effizienz)" und
- der gewichtete Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden.
4. Weitere Pflichten im Online-Handel seit 01.01.2015
Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 874/2012 (s.o.) unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014. Online-Händler müssen seit dem 01.01.2015 anders als bisher beim Verkauf von Lampen über das Internet elektronische Etiketten bereit halten. Bislang reichte es aus, die Pflichtinformationen (gültig bis 31.12.2014) im Online-Shop anzugeben (s.o.). Eine Pflicht zur Anzeige der Etiketten bestand nicht.
Achtung: Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.
a) Bereitstellung des Etiketts als Grafik
Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (75 mm x 150 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
b) Bereitstellung des Etiketts in einer „geschachtelten Anzeige“
Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z.B. auf Plattformen). Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. „geschachtelten Anzeige“ eingefügt werden. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss
- ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein (z.B. grün, bei Energieeffizienzklasse A+++),
- auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der Größe des Preises entspricht, enthalten und
- einem der folgenden zwei Formate entsprechen:
Bei einer solchen Darstellung muss die Anzeige des Etiketts den folgenden Vorgaben entsprechen:
- das Bild (z.B. einer der zwei Pfeile:) wird in der Nähe des Produktpreises angezeigt;
- das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
- das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
- das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
- die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
- Für Fälle, in denen das Etikett nicht angezeigt werden kann (z.B. wenn Geräte die Grafik nicht wiedergeben können), muss ein alternativer Text angezeigt werden: dieser nennt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht.
Übrigens: Die Etiketten in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.
5. Besonderheit Haushaltslampen
Werden Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, die überwiegend zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung im Haushalt bestimmt sind, vertrieben, sind neben den o.g. Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung Nr. 874/2012 sowie Verordnung Nr. 518/2014 die Kennzeichnungspflichten aus der Verordnung Nr. 244/2009/EG zu beachten.
Neben den o.g. Kennzeichnungsvorschriften sind folgende Abgaben ebenfalls zur Verfügung zu stellen:
- Wird die Nennleistungsaufnahme der Lampe getrennt vom Energieetikett angegeben, so ist der Nennlichtstrom ebenfalls getrennt anzugeben, und zwar in einer Schrift, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Angabe der Nennleistungsaufnahme verwendete Schrift;
- Nennlebensdauer der Lampe in Stunden;
- Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
- Farbtemperatur (in Kelvin);
- Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms;
- ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist;
- ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z.B. Umgebungstemperatur Ta ? 25 °C);
- Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern;
- wird auf der Verpackung die Äquivalenz mit einer herkömmlichen Glühlampe angegeben, so muss jene äquivalente Leistung (gerundet auf 1 W) angegeben werden;
- Quecksilbergehalt sowie eine Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können.
Folgende Lampen sind vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 244/2009 ausgeschlossen: z.B. Lampen mit farbigem Licht, Lampen mit gebündeltem Licht (z.B. Reflektorlampen), Lampen mit einem Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12 000 Lumen.
B) Leuchten
Seit dem 01.03.2014 gilt die Verordnung Nr. 874/2012/EU auch für elektrische Leuchten, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Unter dem Wort Leuchten versteht die Verordnung das Gerät, in welchem sich das Leuchtmittel befindet. Zu Veranschaulichung können Sie unsere Grafik ansehen.
1. Anwendungsbereich
Die Verordnung Nr. 874/2012/EU gilt nicht für Leuchten, die nicht für den Betrieb von Lampen im Sinne der Verordnung sowie für den ausschließlichen Betrieb mit den folgenden Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind, z.B. Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm); Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden (z.B. Automobillampen); Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist und die nicht für Beleuchtungszwecke vermarktet werden (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte). Auch Leuchten, die nicht "an Endnutzer vermarktet werden", sind vom Geltungsbereich der Verordnung 874/2012/EU nicht umfasst.
2. Kennzeichnung
Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass die Informationen die das Etikett enthält, in jeglicher Werbung (z.B. auch im Internet) sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten und in technischem Werbematerial angegeben werden. Dies kann durch die Abbildung des Labels oder der Darstellung der enthaltenen Informationen des Etiketts in Textform geschehen.
3. Weitere Pflichten im Online-Handel seit 01.01.2015
Auch Online-Händler von Leuchten müssen seit dem 01.01.2015 anders als bisher über das Internet elektronische Etiketten bereit halten.
Achtung: Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.
a) Bereitstellung des Etiketts als Grafik
Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen.
Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (75 mm x 150 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
b) Bereitstellung des Etiketts in einer „geschachtelten Anzeige“
Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z.B. auf Plattformen). Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. „geschachtelten Anzeige“ eingefügt werden. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss
- ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein (z.B. grün, bei Energieeffizienzklasse A+++),
- auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der Größe des Preises entspricht, enthalten und
- einem der folgenden zwei Formate entsprechen:
Bei einer solchen Darstellung muss die Anzeige des Etiketts den folgenden Vorgaben entsprechen:
- das Bild (z.B. einer der zwei Pfeile) wird in der Nähe des Produktpreises angezeigt;
- das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
- das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
- das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
- die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
- Für Fälle, in denen das Etikett nicht angezeigt werden kann (z.B. wenn Geräte die Grafik nicht wiedergeben können), muss ein alternativer Text angezeigt werden: dieser nennt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht.
Problem: In der Praxis stellt sich hier jedoch das Problem, dass die Verordnung einen am Produktpreis angebrachten Pfeil (s.o.) verlangt. Nun ist es jedoch bei Leuchten fast immer der Fall, dass diese mit Lampen verschiedener Energieeffizienzklassen kompatibel sind. Es kommen somit mehrere Pfeile in Frage (von A++ bis E). Welche Darstellung hier gewählt werden soll, hat die Verordnung jedoch nicht berücksichtigt. Wir empfehlen daher, auf die Anzeige des Energieeffizienzlabels in der Nähe des Preises zurückzugreifen, zumal die Verwendung des Pfeils über Plattformen mangels technischer Möglichkeiten nicht umsetzbar sein wird.
Die Themenreihe im Überblick
Teil 1 – Einführung und Übersicht
Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz
Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz
Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer
Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz
Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV
Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung
Teil 10 – Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräte
Teil 11 – Haushaltsgeschirrspüler
Teil 12 – Haushaltswaschmaschinen
Teil 13 – Haushaltswäschetrockner
Teil 15 – Lampen und Leuchten
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Wenn sich der Händlerbund mal richtig Informieren würde, weiß man welche Energieklasse bei verschachtelter Anzeige zu verwenden ist. Man mus halt mal bei der BAM nachfragen. Bei eBay ist die Anzeige möglich und bei Amazon oder Hood kan man auf die Abmahnug warten. Unabhängig davon, on eine Energielabel sein muss oder nicht. Wenn der Hersteller eins vergibt muss man es auch verwenden.
Problematisch wird es jedoch, wenn dieses nicht stimmt! Kenne einige die bei einer 54W Leuhcte auch 54kW/1000h angeben. Ist natürlich blödsinn, da diese meist zwischen 58-62kWh/1000h liegen, je nachdem wie hochwertig das verbaute EVG ist. Dann kann man natürlich abgemahnt werden. Das gute daran, man kann und sollte den Hersteller mit ins Boot nehmen und diesen auf alle Kosten im Abmahnverfahren verklagen. Entweder kann der Hersteller nachweisen das es passt, dann hat de Abmahner das Problem, oder der Hersteller kann es nicht belegen, dan haftet dieser für die falschen Angaben.
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