eBay-Verkäufer - Ab wann liegt ein gewerblicher Handel vor?

Veröffentlicht: 08.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.08.2015

Zahlreiche unserer Artikel beschäftigen sich mit den für Online-Händler einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Doch manche Verkäufer nehmen es mit den unzählbaren Regelungen nicht so genau, weil sie vermeintlich gar keine Unternehmer sind. So halten etliche eBay-Verkäufer keine Informationspflichten vor, weil sie vermeintlich privat verkaufen. Doch in der Praxis ist schnell die Grenze zum gewerblichen Verkauf überschritten.

Geschäftsmann Pfeile
Bildquelle: Geschäftsmann vor zwei Möglichkeiten: © Digital Genetics via Shutterstock.com

Es kommt immer wieder vor, dass sich Verkäufer (vorzugsweise ohne eigenen Online-Shop) auf großen Online-Marktplätzen wie eBay nicht an die für Unternehmer geltenden Vorschriften halten. Entweder im Unwissen, dass die Anzahl der getätigten Verkäufe bereits nicht mehr im privaten Bereich liegt, oder aus dem schlichten Versuch, die gesetzlichen Informationspflichten und Haftungsfragen zu umgehen und dem Kunden damit seine bestehenden Rechte abzuschneiden. Aber wo genau liegt die Grenze, zwischen gewerblichen Handeln und einem (noch) privatem Verkauf?

Es muss stets im konkreten Einzelfall genau geklärt werden, ob tatsächlich als Unternehmer gehandelt wird. Eine einheitliche Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher bei einem Verkauf bzw. einer Vielzahl von Verkäufen über eBay ist nicht ohne Weiteres möglich. Auch die gesetzliche Definition zum Unternehmer hilft in der Praxis wenig weiter.

§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch

„Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

Rechtsprechung

Für die Einstufung als gewerblicher Händler, speziell für getätigte Verkäufe über eBay, muss man daher die Rechtsprechung der letzten Jahre betrachten, die diese Frage zahlreich beurteilten. Eine konkrete Tendenz lässt sich jedoch nicht entnehmen, da die Gerichte unterschiedliche Indizien heranziehen. So kommt es einigen Gerichten auf die Anzahl der bei eBay eingestellten Angebote, die Anzahl der Verkäufe oder die Anzahl der abgegebenen Bewertungen an.

Zu nennen wäre beispielsweise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, in welchem 129 Bewertungen innerhalb von 6 Monaten auf eBay ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit seien (Urteil vom 21.08.2012, Az.: I-4 U 114/12). Dies gilt besonders, wenn die verkauften Artikel aus einer Produktgruppe stammen. Weit unten setzte hinsichtlich der Anzahl der getätigten Verkäufe das Landgericht Berlin an, das schon bei 39 Verkäufen eine Unternehmereigenschaft bejahte (Urteil vom 09.11.2001, Az.: 103 U 149/01).

Andere Gerichte stellen auf das angebotene Warensortiment ab. So kann die Auflösung einer privaten Sammlung oder der Verkauf eines geerbten Hausstandes, auch wenn die Verkaufszahlen einen dreistelligen Bereich erreichen, nicht immer als gewerblich eingestuft werden. Hingegen waren 40 Verkäufe von teilweise gleichartigen Waren und ein angebotener Versand ins Ausland Grund zur Annahme der Unternehmereigenschaft (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 4 U 210/06).

Auch der Status des Verkäufers als „PowerSeller” bei eBay kann maßgeblich für die gewerbliche Tätigkeit sein (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.03.2007, Az.: 6 W 27/07).

Fazit

Verkäufer, die bei Verkäufen über eBay ihre Unternehmereigenschaft nicht sorgfältig prüfen, gehen die Gefahr ein, von Mitbewerbern und anderen zur Abmahnung berechtigten Stellen (z.B. Wettbewerbszentrale) abgemahnt zu werden. Hinzu kommt, dass gewerbliche Accounts bei eBay anderen Konditionen unterliegen.

Eine „Checkliste“, anhand derer man einen unter dem Vorwand des Privatverkaufs handelnden Unternehmer entlarven kann, gibt es nicht. Es können allenfalls Indizien (z.B. Anzahl der getätigten Verkaufe, Warenspektrum) herangezogen werden, die für oder gegen ein gewerbliches Handeln sprechen. Hierin sind sich jedoch die Gerichte ebenfalls nicht einig. Letztlich kann nur ein Gericht im Einzelfall entscheiden, ob ein gewerbliches Geschäft oder ein Privatverkauf vorliegt.

Kommentare  

#7 Redaktion 2015-01-15 09:05
Hallo Nina,

danke für die Ergänzung!

Die Redaktion
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#6 Nina 2015-01-15 08:41
Ein Hinweis: das Urteil zum "Powerseller"-S tatus sollte mittlerweile hinfällig sein, da seit geraumer Zeit nur noch gewerbliche Verkäufer überhaupt dieses Status erhalten können. (Quelle: pages.ebay.de/.../powerseller , Zitat "Um PowerSeller zu werden, müssen Verkäufer als gewerblich angemeldet sein". )
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#5 Dietmar Kroll 2015-01-14 21:53
Somit stellt sich die EAR als Abzockinstrumen t für uns deutsche Händler dar! Warum zahlen wir jährlich ein paar hundert Euro, wenn die asiatischen Händler das für" LAU" haben? Rücksprachen bei ebay ergaben, dass ebay "das nichts angeht". Wenn die EAR und das Bundesumweltamt dem weiterhin tatenlos zusehen, sollten wir als Händler evtl. mal eine Sammelklage gegen beide wegen Wettbewerbsverz errung, Untätitgkeit oder ähnliches lostreten oder mal an die Presse (Medien) gehen. Umweltschutz ist ja OK, aber warum soll ich als deutscher Händler (auf meine Kosten) die Welt retten - wenn, dann gleiches Recht (und Pflicht!!) für alle.
Bezeichnender Weise erhält man vom Bundesumweltamt Anfragen, wenn ein deutscher Händler Marken anbietet, für die man allein bei der EAR registriert ist. Ich habe aber noch nie eine Anfrage von dort erhalten, wenn ein asiatischer Händler (mit Lager in Deutschland) entsprechende Artikel anbietet. Ist das Faulheit, Dummheit oder einfach Unfähigkeit?
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#4 Christian Benyi 2015-01-14 21:43
Jeder der da einkauft, ist selber Schuld.
Was für mich gravierender ist, die ganzen Privatverkäufe von Werkzeugen zu einen Preis den man als Händler nicht mitmachen kann.
Ich bin eigentlich schon lange der Meinung, das man eBay wegen Hehlerei und Unterstützung der Hehlerei anzeigen sollte.
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#3 Chris 2015-01-14 17:18
Einen sehr wichtigen Aspekt der Beurteilung lässt der Artikel völlig außer acht - nämlich die Tätigkeit der Finanzverwaltun g. Eins ist, was Gerichte im - durchgeklagten - Einzelfall entscheiden. Aber interessanterwe ise kommt es ja vergleichsweise selten zu Gerichtsverfahr en. Meist ist die Sache nämlich vorher klar, und zwar fast immer zu Ungunsten eines sogenannten Privatverkäufer s. In den einzelnen Bundesländern geht die Finanzverwaltun g unterschiedlich damit um, beispielsweise in Niedersachsen gibt es eine ebay Task Force, die nichts anderes macht als mögliche Steuerhinterzie her auf ebay zu suchen. Und wer da ins Netz geht braucht meist gar nicht mehr zu klagen. Andere Bundesländer haben so was nicht und "wundersamerwei se" gibt es dann da die "Privatverkäufe r" mit hunderten oder gar tausenden Bewertungen.
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#2 Claudia 2015-01-14 16:14
Hier sieht Ebay nur die Verkaufsprovisi on der asiatischen Händler. Aber wehe unser eins handelt so ! Suchen sie mal etwas in Ebay. Welche Angebote kommen wohl Seitenweise als erstes? Frechheit von Ebay. Wir Händler hätten alle mehr Umsätze würde dies anderst gehandelt !!!
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#1 Hagena 2015-01-14 14:24
Viel problematischer als diese Händler sind die Händler aus dem asiatischen Raum die als gewerbliche Händler bei Ebay eingetragen sind und Ihre Waren von einem Standort in Deutschland versenden. Da diese Händler die Waren nach Deutschland einführen gilt für den Verkauf dieser Waren das deutsche Recht. Aber über 90% dieser Händler sind weder in Deutschland gemeldet noch haben sie eine UID (können bzw. dürfen keine Mwst. ausweisen) und führen somit auch keine Umsatzsteuer ab. Außerdem werden alle anderen gesetzlichen Anforderungen wie z.B WEEE Registrierung oder die Verpackungsvero rdnung nicht eingehalten. Sowohl die Steuerbehörden als auch Ebay schaut diesem ungesetzlichen Handel tatenlos zu.
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