Bereits im Juni fällte der EuGH eine Entscheidung zur datenschutzrechtlichen Haftung nach der DSGVO in Zusammenhang mit Facebook. Es galt die Frage zu klären, ob (Fan-)Seitenbetreiber für die Nutzerdaten, die Facebook verarbeitet, verantwortlich sind. Diese Frage bejahte der Europäische Gerichtshof. Nun stellt sich die gleiche Frage für den “Gefällt mir”-Button, der außerhalb von Facebook auf vielen Homepages eingebunden ist.
Allein das Einbinden des Buttons sorgt dafür, dass die Daten von Besuchern automatisch an Facebook übermittelt werden. Zu diesen Daten gehört unter anderem die IP-Adresse des Nutzers. Dabei hat der Betreiber der Homepage keinen Einfluss darauf, welche Daten wie und warum verarbeitet werden.
Rechtlicher Hintergrund
Vor dem Hintergrund der DSGVO wurde bereits geklärt, dass Betreiber einer Facebook-Seite Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes sind. Nach der DSGVO ist jeder Verantwortlicher, der allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Diese Formulierung wird vom EuGH so ausgelegt, dass auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligt sein können, wenn sie denn einen Beitrag liefern. Das bedeutet, dass sich durch die Eröffnung einer Facebookseite schon allein die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit ergibt: Der Seitenbetreiber eröffnet Facebook damit die Möglichkeit, Daten über die Community zu sammeln. Auch wenn der Seitenbetreiber keinen Einfluss auf die Datensammlung durch Facebook hat, so ermöglicht er Facebook durch die Erstellung, einen umfassenden Einblick in das Nutzerverhalten. Dadurch kann Facebook unter anderem sein Werbesystem verbessern. Dass der Seitenbetreiber dabei keinerlei Zugriff oder Kontrollmöglichkeit hat, spielt für die Bewertung der Verantwortlichkeit keine Rolle.
Nun stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung auch für die Einbindung des Facebook-„Gefällt mir“-Buttons auf Drittseiten. Mit dieser Problematik beschäftigt sich gerade der Europäische Gerichtshof.
Der konkrete Fall
Dahinter steckt ein Verfahren, über welches wir bereits berichteten: Der Streit spielt sich zwischen der Verbraucherzentrale NRW und der Fashion ID GmbH & Co. KG ab. Der Anbieter von Bekleidung hat auf seiner Internetpräsenz den bekannten Button eingebunden. Die Verbraucherzentrale wertete dieses Verhalten als wettbewerbswidrig und klagte vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassen. Grund war der fehlende Hinweis auf die Datenerhebung und Verwendung nach DSGVO. Das Gericht bejahte die datenschutzrechtliche Verantwortung des Shop-Betreibers. Das Gericht argumentierte, dass bei der direkten Einbindung des Buttons keine vorherige, bewusste Einwilligung des Nutzers zur Datenübermittlung stattfindet. Zudem kommt noch dazu, dass bereits das bloße Einbinden des Plugins für eine Datenübertragung an Facebook sorgt. Der Besucher muss den Button also nicht einmal aktiv nutzen.
„Wer im Netz nach Reisezielen sucht, eine Konzertkarte kauft oder nach dem passenden Outfit stöbert, geht nicht davon aus, dass diese Aktivitäten sofort auch von Facebook mitgelesen werden", wird die Verbraucherzentrale von Heise zitiert. Außerdem sei der Einsatz des Daumens kein notwendiges Plugin um eine Website zu betreiben.
Im Berufungsverfahren legte das OLG Düsseldorf die Frage zur (Mit-)Verantwortlichkeit für den “Gefällt mir”-Button nun dem EuGH vor.
Argumentation des Generalanwalts
Laut Heise hat sich der EuGH-Generalanwalt Michal Bobek in seinem Plädoyer vor dem Europäischen Gerichtshof nun der Argumentation der Verbraucherschützer angeschlossen: Surft der Verbraucher im Netz auf Seiten, muss er nicht damit rechnen, dass seine Daten einfach an Facebook übermittelt werden. Das gilt erst recht dann, wenn der Verbraucher das Plugin nicht nutzt oder nicht einmal Mitglied des sozialen Netzwerkes ist. Der Generalanwalt sagt aber auch deutlich, dass er keine Mitverantwortlichkeit des Seitenbetreibers für die komplette Verarbeitungskette von Facebook sieht. Fakt sei aber auch, dass der Betreiber einer Homepage wohl ein kommerzielles Interesse durch das Einbinden des Facebook-Plugins verfolge. Dies erhöhe schließlich auch die Sichtbarkeit im sozialen Netzwerk.
Ob sich das Gericht der Argumentation anschließen wird, bleibt abzuwarten. Das Urteil steht noch aus.
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