Gerade auf Marktplätzen spielen sie eine große Rolle. Aber auch im stationären Handel sind sie durch Dienste wie Google immer wichtiger geworden: Kundenrezensionen. Bevor ein Kunde sich für die Wahrnehmung eines bestimmten Angebots entscheidet, wandert sein Blick häufig zu den Erfahrungsberichten anderer Personen.
Der Händler, der bereits über viele positive Bewertungen verfügt, hat in der Regel das Glück, ausgewählt zu werden. Wohingegen Händler, die bis jetzt eher rezensionsfaule Kundschaft hatten, das Nachsehen haben.
Umso verlockender ist es, Anreize für das Abgeben von Rezensionen zu geben. Häufig wird der Kunde mit Rabatten oder Gutscheinen gelockt, wenn er den Nachweis einer positiven abgebenen Bewertungen, beispielsweise über einen Screenshot, erbringt. Aber: Darf der Händler solche Anreize überhaupt bieten?
Sinn und Zweck von Bewertungen
Bewertungen verfolgen einen bestimmten Zweck: Sie sollen ein objektives Bild vom Produkt widerspiegeln. Der Kunde liest diese Bewertungen in der Annahme durch, dass es sich um ehrliche und unabhängige Darstellungen handelt. Doch: Wie ehrlich kann eine Rezension sein, wenn dafür eine Gegenleistung geflossen ist? Das klingt doch irgendwie komisch. Der Händler gibt mir etwas dafür, dass ich ihn positiv bewerte. Klingt ganz nach Werbung, nicht wahr? Aber Werbung hat doch in Bewertungs-Tools, die einen objektiven und neutralen Eindruck vermitteln sollen, gar nichts zu suchen!
Und so ist es auch: Bei solchen bezahlten Bewertungen handelt es sich um Werbung und da der Konsument beim Lesen nicht mit Werbung rechnen muss, handelt es sich sogar ganz konkret um Schleichwerbung. Dabei ist es im übrigen irrelevant, wie klein der Vorteil ist, den der Kunde für die positive Bewertung erhält. Wichtig ist hier nur der Umstand, dass es eine Gegenleistung gab. Sei es nur in Form eines Werbegeschenks.
Abmahnungen vom Verbraucherschutz
Es wurde laut Winfuture aktuell ein Händler wegen solcher Praktiken vom Verbraucherschutz abgemahnt. Im konkreten Fall hat der Händler seinen Kunden eine großzügige Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 30 Prozent angeboten. Dafür mussten sie lediglich eine Fünf-Sterne-Bewertung abgeben.
Bei so einer großen Rückerstattung geben wahrscheinlich sehr viele Kunden sehr gern die bestmögliche Bewertung ab. Die Wahrheit müssen diese Bewertungen noch lange nicht wiedergeben. Im Übrigen schadet so ein Verhalten aber nicht nur den Kunden, die sich auf die Objektivität und Unabhängigkeit der Bewertungen verlassen: Jene Händler, die ihren Kunden keine großzügigen Gegenleistungen versprechen können, haben natürlich einen Nachteil gegenüber denen, die das können und machen.
Fazit: Gekaufte Bewertungen sind Schleichwerbung
Bietet ein Händler eine Gegenleistung für eine positive Bewertung an, so handelt es sich bei dieser Bewertung eindeutig um Schleichwerbung. Schon allein für dieses Angebot kann der Händler abgemahnt werden.
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Wie verhält es sich, wenn ich als Anreiz gebe, dass für jede Bewertung ein Baum gepflanzt wird?
Ich als Unternehmer zahle dann an die Organisation einen Betrag x dafür. Der Kunde hat davon ja dann keinen Vorteil.
Alternativ könnte ich auch als Unternehmer z.b. 10 Euro an eine Organisation spenden.
Wäre das rechtlich OK?
Danke für eine Einschätzung!
Herzliche Grüße
Susanne Burzel
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Hallo Susanne,
das ist wirklich eine gute Idee und sehr nobel und nachhaltig. Tatsächlich ist, auch wenn der Kunde keinen direkten Nutzen hat, eine positive Gegenleistung damit verbunden. Es gibt sicher nicht wenige, die sich aufgrund der guten Tat zu einer eher wohlwollenderen Bewertung hinreißen lassen.
Viele Grüße
Die Redaktion
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